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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1988, Az.: I ZR 149/86

Beweislast für den Zeitpunkt des Schadenseintritts bei Frachtschäden; Beweis für den Eintritt des Schadens in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung; Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung der Frage der Beschädigung des Gutes bei Ablieferung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1988
Aktenzeichen
I ZR 149/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 09.06.1986
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1988, 1026-1027 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1369-1371 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 952-953 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

A. Fenster- und Fassadenbau GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die A. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Gerhard K., Z. Straße ..., N./S.

Prozessgegner

Sp. Speditions- und Lagerhaus GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Detlef H., G. - straße ..., B.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ist streitig, ob der Schaden in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung des Gutes durch den Frachtführer eingetreten ist, trägt die Beweislast der Anspruchsteller.

  2. b)

    Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung der Frage einer Beschädigung des Gutes bei Ablieferung.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1988
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juni 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin beauftragte die Speditionsfirma M. in Z. mit der Besorgung des Transports einer Sendung Aluminiumbleche von N./S. nach O. Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Firma M. ihrerseits die Beklagte, die das Gut auftragsgemäß mit Lastkraftwagen von N./S. nach O. beförderte und es dort am 22. März 1978 beim Empfänger ablieferte.

2

Nach der Ablieferung wurden an einem Teil der Bleche Schäden festgestellt, für die die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma M. auf Schadensersatz in Höhe von 56.300,- DM in Anspruch nimmt. Außerdem begehrt sie Rückerstattung der auf den beschädigten Teil der Sendung entfallenden Fracht von 283,55 DM. Sie hat behauptet, bei den aufgetretenen Schäden handele es sich ausschließlich um Transportschäden. Sie habe das Gut sachgemäß und transportsicher verpackt und in einwandfreiem Zustand verladen. Auch beim Abladen in O. sei das Gut nicht beschädigt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die in Rede stehenden Schäden bereits vorhanden gewesen.

3

Die Beklagte hat bestritten, daß das Gut in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung beschädigt worden sei. Weiter hat sie den Schaden auch der Höhe nach bestritten und geltend gemacht, daß die Klägerin bei der Verwertung der beschädigten Bleche ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügt habe.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Klageabweisung durch das Landgericht hat das Berufungsgericht die zweite Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch das erste Revisionsurteil (vom 4.10.1984 - I ZR 112/82, NJW 1985, 554 = TranspR 1985, 125) das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Berufung der Klägerin wiederum zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin erneut Revision eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

7

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für den Eintritt des Schadens in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung durch die Beklagte nicht geführt habe. Nach Art. 9 Abs. 2 CMR sei zwar zu vermuten, daß die Bleche bei der Übernahme unbeschädigt gewesen seien. Jedoch habe die Klägerin nicht bewiesen, daß eine Beschädigung nach Ablieferung auszuschließen sei.

8

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

1.

Beizutreten ist dem Berufungsgericht allerdings darin, daß die Klägerin vorliegend die Beweislast für den Zeitpunkt des Schadenseintritts trägt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Schaden während der Zeit der Obhut der Beklagten am Gut oder außerhalb dieses Zeitraums eingetreten ist. In einem solchen Fall ist es Sache des Anspruchstellers, hier der Klägerin, zu beweisen, daß der Schaden in die Obhutszeit des Frachtführers fällt (vgl. Art. 17 CMR; Helm in Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 429 Anm. 8, 19; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 27. Aufl., § 429 Anm. 2 C; Willenberg, KVO, 3. Aufl., § 29 Rdn. 35, je m.w.N.). Dagegen erhebt die Revision auch keine grundsätzlichen Bedenken. Jedoch meint sie, daß es vorliegend Sache der Beklagten sei, zu ihrer Entlastung den Nachweis zu führen, daß das Gut nicht in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung beschädigt worden sei. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, sei nach Art. 9 Abs. 2 CMR eine Übernahme des Gutes in unbeschädigtem Zustand zu vermuten, und eine entsprechende Vermutung gelte nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 CMR vorliegend auch für den Zeitpunkt der Ablieferung. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

10

Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 CMR ist bei vorbehaltloser Annahme des Gutes durch den Empfänger zu vermuten, daß dieser das Gut in dem im Frachtbrief beschriebenen Zustand erhalten hat. Ein Frachtbrief, der eine Vermutung hinsichtlich des Zustands des Gutes im Zeitpunkt der Übernahme und demgemäß - unter den Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 1 Satz 1 CMR - eine entsprechende Vermutung auch für den Zeitpunkt der Ablieferung begründet hätte, ist vorliegend aber nicht ausgestellt worden. Der von der Klägerin mit der Klageschrift in Ablichtung überreichte Frachtbrief (GA I 5) trägt entgegen der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht die Unterschrift der Absenderin. Das schließt es aus, ihn als Frachtbrief im Sinne der Art. 4 ff. CMR anzuerkennen (BGH, Urt. v. 16.10.1986 - I ZR 149/84, aaO). Außerdem ist er auch nicht als CMR-Frachtbrief gekennzeichnet (vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchst. k CMR).

11

Auch der weitere von der Güterfernverkehrsgenossenschaft B. in Fotokopie zu den Akten gereichte Frachtbrief (GA I 136) kann nicht als ein von den Parteien des Beförderungsvertrages wirksam ausgestellter CMR-Frachtbrief angesehen werden. Zwar ist in ihm das für die Angaben und Unterschrift des Absenders vorgesehene Kästchen ausgefüllt worden. Dies hat jedoch nicht die Firma M. getan, die Absenderin, sondern die Beklagte. Daß dies im Auftrag und in Vollmacht der Firma M. geschehen sei, ist weder dem Frachtbrief zu entnehmen noch ist sonst ein Anhalt dafür ersichtlich.

12

Darüber hinaus könnten die zu den Akten überreichten Frachtbriefe auch dann nicht die Vermutung einer Übernahme des Gutes in unbeschädigtem Zustand (und die daraus folgende Vermutung einer Ablieferung des Gutes in gleichem Zustand) begründen, wenn es sich bei ihnen um ordnungsgemäß ausgestellte CMR-Frachtbriefe handeln würde. Einen Vorbehalt der Beklagten hinsichtlich des Zustands des Gutes bei Übernahme enthalten sie nicht. Nach Art. 9 Abs. 2 CMR wäre daher (bei ordnungsgemäßer Frachtbriefausstellung) lediglich zu vermuten, daß die Sendung in äußerlich gutem Zustand war. Für den Zustand der Bleche im Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte zur Beförderung ergibt sich daraus aber nichts. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den überreichten Fotografien zur Art und Weise der Verpackung war der Zustand der Bleche äußerlich nicht erkennbar. Das Gut war auf Paletten abgepackt, mit Hölzern vernagelt und mit Stahlbändern umhüllt. Das schloß eine Inaugenscheinnahme des Inhalts der Sendung aus.

13

2.

Die Revision wendet sich ferner gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, weil unberücksichtigt geblieben sei, daß der von der Güterfernverkehrsgenossenschaft Berlin in Ablichtung zu den Akten überreichte Frachtbrief (GA I 136) den auf die Ablieferung zu beziehenden und als Vorbehalt des Empfängers anzusehenden Vermerk trage "Sendung z. T. beschädigt", was einen Schadenseintritt in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung des Gutes belege. Außerdem habe das Berufungsgericht übergangen, daß die Prozeßparteien zunächst ebenfalls von einem Schadenseintritt während der Obhutszeit der Beklagten ausgegangen seien. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.

14

Hinsichtlich des Vermerks "Sendung z. T. beschädigt" übersieht die Revision, daß es sich dabei nicht um einen Vorbehalt des Empfängers nach Überprüfung des Gutes (Art. 30 Abs. 2 CMR) handelt, sondern um eine nicht vom Empfänger veranlaßte nachträgliche Eintragung der Beklagten, die diese vorgenommen hatte, nachdem sie - wie unstreitig ist - erstmals mit einem Fernschreiben der Firma M. vom 7. April 1978 (GA I 25) Kenntnis vom Schaden erlangt hatte. Ferner ist unstreitig zwischen den Parteien und folgt auch aus der Aussage des vom Landgericht als Zeugen vernommenen Fahrers der Beklagten G. (GA I 168), daß bei der Ablieferung weder eine gemeinsame Überprüfung des Gutes stattgefunden hatte noch Vorbehalte geäußert oder Schadensreklamationen geltend gemacht wurden.

15

Schließlich spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, daß die Parteien im Rechtsstreit zunächst nicht über den Zeitpunkt des Schadenseintritts gestritten hatten. Zugestanden hatte die Beklagte eine Entstehung des Schadens in der Zeit zwischen Übernahme und Ablieferung des Gutes nicht. Vielmehr hatte sie schon zu Beginn des Rechtsstreits vorgetragen, daß der Schaden während des Transports nicht entstanden sein könne (Schriftsatz vom 3.9.1979, S. 3 = GA I 50). Davon ist sie in der Folgezeit auch nicht abgerückt.

16

3.

Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht genügend den Vortrag der Klägerin berücksichtigt, daß der Fahrer der Beklagten zu schnell gefahren sei, was nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins Rückschlüsse auf den Schadens Zeitpunkt und die Schadensursache zulasse. Beweisanträge der Klägerin auf Beiziehung von Tachoscheiben und Einholung von Sachverständigengutachten hinsichtlich der vom Fahrer der Beklagten eingehaltenen Geschwindigkeit habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht beachtet. Auch das greift nicht durch.

17

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die von der Klägerin angenommene Durchschnittsgeschwindigkeit (zwischen 62,08 km/h und 67,72 km/h) zugrunde gelegt. Es ist damit davon ausgegangen, daß die Geschwindigkeit zeitweise auch höher lag. Das Berufungsgericht hatte aber keinen Anlaß anzunehmen, daß dies auch auf Streckenabschnitten der Fall war, auf denen wegen schlechter Straßenverhältnisse mit Rücksicht auf die Ladung vorsichtig und mit herabgesetzter Geschwindigkeit hatte gefahren werden müssen. Feststellungen insoweit waren auch von der Einholung der von der Klägerin angebotenen Beweise nicht zu erwarten.

18

4.

Mit Erfolg beanstandet aber die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß eine Beschädigung des Gutes nach Ablieferung auszuschließen sei. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Bleche beim Entladen durch unsachgemäßes Aufsetzen Schaden genommen hätten. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung der Aussage des von ihm als Zeugen vernommenen Bauleiters der Klägerin Ruffing, der das Abladen des Gutes vom Lkw auf das Flachdach eines Neubaus an der Baustelle in Ost-Berlin überwacht hat. Seiner Aussage hat das Berufungsgericht entnommen, daß der Zeuge das Absetzen der Paletten insoweit nicht habe beobachten können, als er nicht auf dem Flachdach, sondern unten gestanden habe. Diese Würdigung wird jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, der Aussage des Zeugen nicht gerecht (§ 286 ZPO). Ruf fing hat bekundet:

... Die Paletten wurden noch auf dem Flachdach verteilt, damit keine Punktlast auftritt. Bei diesem gesamten Vorgang war ich zugegen und konnte ihn, meist von unten, aber auch vom Flachdach aus beobachten. Die Paletten sind ordnungsgemäß und sachgerecht vom Kranführer abgesetzt worden. Die Paletten sind hierbei nicht beschädigt worden. Ich kann es ausschließen, daß die Bleche beim Entladen beschädigt worden sind ...

19

Mit dieser Aussage hat der Zeuge in einer Weise, die keinen Zweifel am Sinn seiner Bekundung zuläßt, zum Ausdruck gebracht, daß er den gesamten Entladevorgang einschließlich des Absetzens des Gutes auf dem Flachdach in vollem Umfang habe beobachten können. Für die Annahme, daß diese Aussage unrichtig ist, soweit Ruffing den Abladevorgang von unten beobachtet hatte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Solche können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht ohne weiteres aus der Tatsache hergeleitet werden, daß der Zeuge zeitweise "unten" gestanden hatte. Je nach den örtlichen Gegebenheiten, dem Blickwinkel und der Nähe des Zeugen zum Objekt kann nicht ausgeschlossen werden, daß Ruffing auch von dort aus die von ihm geschilderten Beobachtungen hatte machen können. Im Hinblick darauf, daß der Zeuge bekundet hat, er habe den Abladevorgang auch von unten wahrnehmen können, hätte daher das Berufungsgericht, wenn es so wie geschehen entscheiden wollte, seine gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage sprechenden Bedenken - die bei der Vernehmung des Zeugen weder von dem die Vernehmung durchführenden Einzelrichter des Berufungsgerichts noch von dem bei der Vernehmung anwesenden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geäußert worden sind - mit den Parteien erörtern und gegebenenfalls erneut in die Beweisaufnahme eintreten und den Zeugen darüber vernehmen müssen, wieso ihm trotz seines Standorts ("von unten") Beobachtungen zum Absetzen der Paletten auf dem Flachdach möglich gewesen seien. Daß eine Beantwortung dieser Frage im Sinne der bisherigen Bekundungen des Zeugen nicht möglich sei, konnte das Berufungsgericht nicht voraussetzen.

20

II.

Die Zurückweisung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als gerechtfertigt.

21

Verpackungsmängel, für die die Beklagte beweispflichtig ist (Art. 17 Abs. 4 Buchst. b, Art. 18 Abs. 1 CMR), können auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht als erwiesen angesehen werden.

22

Auch von Verladefehlern, für die die Beklagte ebenfalls beweispflichtig ist (Art. 17 Abs. 4 Buchst. c, Art. 18 Abs. 1 CMR), kann nicht ausgegangen werden. Solche Fehler hatte das Berufungsgericht bereits in seinem Urteil vom 22. April 1982 (S. 8) verneint, und davon war auch der Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausgegangen.

23

Schließlich können auch Beschädigungen des Gutes nach Absetzen der Paletten auf dem Flachdach nicht in Betracht gezogen werden. Die Möglichkeit einer Beschädigung der Bleche während der Zeit ihrer Lagerung auf dem Flachdach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 11).

24

III.

Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

25

Sollten die vom Berufungsgericht nunmehr anzustellenden Erhebungen zu dem Ergebnis führen, daß die Paletten beim Ausladen nicht beschädigt worden sind, wird das Berufungsgericht - falls es darauf noch ankommen sollte - hinsichtlich der Frage eines Schadenseintritts vor der Übergabe des Gutes an die Beklagte zur Beförderung nach den Ausführungen des Senats zu Ziff. I. 1. einerseits nicht darauf abstellen können, daß nach Art. 9 Abs. 2 CMR eine (von der Beklagten nicht widerlegte) Vermutung für einen einwandfreien Zustand des Gutes bei Übergabe an die Beklagte spreche. Andererseits wird das Berufungsgericht - sofern nach dem Sach- und Streitstand dazu Anlaß besteht - seine Hilfserwägung (UA S. 8, 2. Abs./ S. 9, 1. Abs.) zu überprüfen haben, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die Bleche bei Übernahme durch die Beklagte unbeschädigt gewesen seien. Diese Beurteilung findet im bisherigen Vortrag der Parteien und den bislang erhobenen Beweisen keine ausreichende Stütze (§ 286 ZPO). Fabrikationsfehler hat der Zeuge B. ausgeschlossen (GA I 167). Solche kommen nach der Art der Beschädigung auch nicht in Betracht. Für die Annahme, das Gut könne beim Verpacken beschädigt worden sein, sind Anhaltspunkte nicht gegeben und von der Beklagten auch nicht behauptet worden. Gegen eine solche Annahme sprechen auch die Bekundungen der Zeugen B. (GA I 166-167) und K. (GA I 183) über die Organisation der Verpackungskontrolle im Betrieb der Klägerin und die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. über die Stabilität der Bleche (GA III 164). Daß das Gut im Anschluß an den Verpackungsvorgang Schaden genommen haben könne, beispielsweise, wie das Berufungsgericht als möglich erörtert hat, beim Hinausschaffen vom Verpackungsort auf den Fabrikhof der Klägerin, kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht zugrunde gelegt werden. Der Sachverständige hat für den innerbetrieblichen Transport die Verpackung für in vollem Umfang ausreichend und geeignet gehalten, Schäden vom Gut fernzuhalten (GA III 159). Beschädigungen auf dem Hof sind ebenfalls ausgeschlossen. In einem solchen Falle wäre anzunehmen, daß Schäden an der Verpackung aufgetreten wären, was nicht der Fall war. Schäden beim Verladen kommen nach den Zeugenaussagen Scholz (Gabelstaplerfahrer der Klägerin, GA III 95-97) und Gohlke (Lkw-Fahrer der Beklagten, GA I 167 R, 168) nicht in Betracht. Damit spricht bislang - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - alles dafür, daß das Gut in einwandfreiem Zustand in die Obhut der Beklagten übergegangen ist.

Für den infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Merke Piper,
Piper,
Erdmann,
Teplitzky,
Mees