Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1988, Az.: I ZR 148/86
Klage; Rechtshängigkeit; Erledigung der Hauptsache; Einseitige Erledigungserklärung; Zahlung der Klageforderung; Abweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 148/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13213
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1988, 2891 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1988, 1151 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Erledigung der Hauptsache aufgrund einseitiger Erledigungserklärung setzt voraus, daß die Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Erfolgt die Zahlung auf die Klageforderung vor Zustellung der Klageschrift, ist eine Erledigung nicht gegeben und die Klage insoweit abzuweisen (im Anschluß an BGHZ 83, 12 [BGH 15.01.1982 - V ZR 50/81] = NJW 82, 1598).