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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1988, Az.: 3 StR 94/88

Anstiftung zur versuchten Brandstiftung; Anstiftung zum Versicherungsbetrug; Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Absicht; Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme; Täter eines Versicherungsbetruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1988
Aktenzeichen
3 StR 94/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 19.11.1987

Fundstellen

  • StV 1989, 299-300
  • wistra 1988, 352

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zur versuchten Brandstiftung

Prozessführer

Herbert R. aus Dü., geboren am ... 1939 in Sa./Th.

Amtlicher Leitsatz

Zwar reicht die bloße Überlassung der Obhut der versicherten Sache nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis zu begründen. Repräsentant ist aber bereits derjenige, der befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Betriebsinhaber zu handeln und dabei dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Harms als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 1987 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung verurteilt worden ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

I.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 1988 genannten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings muß der Urteilstenor dahin berichtigt werden, daß der Angeklagte einer Anstiftung zu einer versuchten Brandstiftung schuldig ist. Das Landgericht ist nur von einer versuchten Brandstiftung ausgegangen. Dies ergibt sich aus den in der Liste der angewendeten Vorschriften angeführten §§ 22 und 23 StGB sowie aus den Urteilsgründen, in denen das Landgericht zutreffend die Vollendung einer Brandstiftung verneint, weil nur Einrichtungsgegenstände, nicht aber Gebäudeteile in Brand gesetzt worden sind (UA S. 23, 25).

3

II.

Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

4

1.

Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und seine Lebensgefährtin, die Zeugin W., in den von ihnen gemieteten Räumen ein Café betrieben. Die Geschäftsführung lag im wesentlichen in den Händen des Angeklagten. Ende 1986 gerieten beide in eine finanziell ausweglose Lage. Am 19. Dezember 1986 schloß die Zeugin W. nach Absprache mit dem Angeklagten bei der V.-Versicherung AG eine Geschäfts-Pauschalversicherung in Höhe von 300.000 DM ab. Der Angeklagte versprach dem Zeugen Re. eine Belohnung von 40.000 DM, wenn er das Café in Brand setze. Mit der Versicherungssumme wollte der Angeklagte die entstandenen Schwierigkeiten lösen. Entsprechend der mit ihm getroffenen Vereinbarung goß der Zeuge Re. am 31. Dezember 1986 gegen 3.30 Uhr Benzin über die Einrichtung des Geschäftslokals und zündete es an. Zu dieser Zeit hielten sich der Angeklagte und die Zeugin W. in einer auswärtigen Pension auf.

5

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Anstiftung zur versuchten Brandstiftung gewertet. Eine Verurteilung auch wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug hat es abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie beanstandet außerdem, daß der Tatrichter nicht geprüft hat, ob das Verhalten des Angeklagten als mittäterschaftliche Beteiligung an der Tat des Zeugen Re. zu würdigen ist.

6

2.

Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, daß die Strafkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einem Versicherungsbetrug nicht rechtsfehlerfrei verneint hat.

7

a)

Das Landgericht begründet seine Auffassung, daß der Angeklagte nicht zu einem Versicherungsbetrug angestiftet habe, im wesentlichen wie folgt (UA S. 23 f.): Zwar habe der Zeuge Re. die Einrichtungsgegenstände in dem Café in betrügerischer Absicht in Brand gesetzt, weil er wußte, daß der Angeklagte die Versicherungssumme erhalten wollte. Der Anspruch auf die Versicherungssumme stehe aber der Zeugin W. zu und werde durch den vom Angeklagten veranlaßten Brand nicht berührt. Denn die Zeugin habe mit dem Angeklagten nicht zusammengewirkt. Er sei gegenüber der Versicherung auch nicht als ihr Repräsentant anzusehen, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen müsse.

8

b)

Die Strafkammer verkennt, daß schon auf der Grundlage dieser Argumentation eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Betracht kommt. Denn nach ihren eigenen Ausführungen (UA S. 23) "hat der Zeuge Re. in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache ... in Brand gesetzt, weil er wußte, daß der Angeklagte die Versicherungssumme erhalten wollte und ihm von diesem Betrag 40.000 DM auszahlen sollte". Damit hat die Strafkammer den Tatbestand des Versicherungsbetrugs in der Person des Zeugen Re. dargetan. Daß der Angeklagte ihn zum Versicherungsbetrug bestimmt hat, steht außer Frage. Auch an dem - doppelten - Anstiftervorsatz dürfte es nach den bisherigen Feststellungen nicht fehlen. Die Strafkammer setzt sich allerdings nicht, wie es geboten gewesen wäre, im einzelnen damit auseinander, ob der Zeuge Re. die Zeugin W. oder den Angeklagten als Betriebsinhaber und Versicherungsnehmer angesehen hat. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Absicht ist allein die Vorstellung des Täters (BGH NStZ 1986, 314 f.; BGHR StGB § 265 I Betrugsabsicht 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 265 Rdn. 14). Wären die Ausführungen der Strafkammer zu dem vom Zeugen Re. begangenen Versicherungsbetrug dahin zu verstehen, daß er den Angeklagten aufgrund dessen Schilderung für den Versicherungsnehmer gehalten hat, so läge seine Betrugsabsicht schon darin, daß er dem Angeklagten als seinem Komplizen zu Unrecht die Versicherungsleistung verschaffen wollte (vgl. RGSt 68, 430, 435 f.; Lackner in LK, 10. Aufl. § 265 StGB Rdn. 6; Ranft Jura 1985 S. 393, 402).

9

c)

Aber auch dann, wenn der Zeuge Re. nicht den Angeklagten, sondern zutreffend die Zeugin W. als Versicherungsnehmerin angesehen hat, kommt ein Versicherungsbetrug des Zeugen, zu dem der Angeklagte angestiftet hat, in Betracht. In diesem Fall hätte der Zeuge Re. den Brand gelegt, um der Zeugin W. als der Lebensgefährtin des Angeklagten die Versicherungssumme zu verschaffen. Dies wäre als betrügerische Absicht im Sinne des § 265 StGB zu werten, wenn Re. gewußt hätte, daß die Zeugin W. auf die Versicherungsleistung keinen Anspruch hatte. Eine solche Vorstellung liegt nach den Feststellungen nahe. Auch wenn die Zeugin W. in den Tatplan des Angeklagten nicht eingeweiht war, kann sie den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nach § 61 VVG verloren und der Zeuge Re. dies mindestens billigend in Kauf genommen haben. Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Diese Regelung gilt auch für das Verhalten des Repräsentanten des Versicherungsnehmers. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Einsatz eines Repräsentanten ein Risiko darstellt und dieses sich durch den Eintritt des Schadensfalls verwirklicht. Der Versicherungsnehmer hat vielmehr für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Das gilt auch dann, wenn der Repräsentant ohne Wissen des Versicherungsnehmers eine gegen diesen selbst gerichtete Brandstiftung verübt (BGH VersR 1981, 822).

10

Die Frage, ob der Angeklagte als Repräsentant der Versicherungsnehmerin anzusehen und der Zeugin W. daher die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch ihn zuzurechnen ist, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei geprüft. Es geht von einem zu engen Repräsentantenbegriff aus, indem es den Angeklagten nur dann für den Repräsentanten der Zeugin W. ansieht, wenn diese ihm "ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis übertragen hätte" (UA S. 24). Zwar reicht die bloße Überlassung der Obhut der versicherten Sache nicht aus, um ein Repräsentantenverhältnis zu begründen. Repräsentant ist aber bereits derjenige, der befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Betriebsinhaber zu handeln und dabei dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH NJW 1976, 2271; vgl. auch BGH VersR 1967, 990, 991: selbständige Führung der laufenden Geschäfte eines Unternehmens). Er muß in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten sein (BGH VersR 1986, 696, 697). Dies wäre der Fall, wenn die Zeugin W. den Angeklagten mit der Führung des Cafes förmlich betraut oder es jedenfalls tatsächlich geduldet hätte, daß er die Aufgaben des Betriebsinhabers zu einem wesentlichen Teil selbständig erledigt. Für die Repräsentanteneigenschaft des Angeklagten sprechen folgende von der Strafkammer bisher festgestellte Umstände: Er hat zusammen mit seiner Lebensgefährtin W. das Ladenlokal gemietet, um darin mit ihr ein Cafe zu betreiben (UA S. 7). Obwohl sie die Inhaberin des Cafés war, lag die Geschäftsführung im wesentlichen in seinen Händen (UA S. 8). Sie war wegen einer Krebserkrankung nicht in der Lage, ihm durch Mitarbeit zu helfen (UA S. 8). Er betrachtete das Geschäft als sein Cafe (UA S. 9, 17). Vor dem Abschluß des neuen Versicherungsvertrages hatte er dessen Inhalt mit ihr besprochen (UA S. 10). Sie hatte ihn ermächtigt, über ihr Sparkonto zu verfügen, aus dem die Belohnung für die Brandlegung bezahlt wurde (UA S. 16). All dies spricht gegen die durch Tatsachen nicht belegte und nicht in nachvollziehbarer Weise begründete Annahme der Strafkammer, die kranke Zeugin habe die Stellung als Betriebsinhaber weiterhin wahrgenommen (UA S. 24).

11

d)

Es bedarf somit einer erneuten tatrichterlichen Prüfung, ob der Angeklagte wegen Beteiligung an einem Versicherungsbetrug strafbar ist. Hierbei wird das Landgericht zu beachten haben, daß nicht nur eine Anstiftung zum Versicherungsbetrug und zur versuchten Brandstiftung in Betracht kommt, sondern das Verhalten des Angeklagten auch als mittäterschaftliche Beteiligung an den Straftaten des Zeugen Re. gewertet werden kann. Diese Prüfung hat das Landgericht, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, bisher unterlassen (vgl. hierzu BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 25 Rdn. 7). Für eine Mittäterschaft des Angeklagten kann sprechen: Das Interesse an der Brandlegung lag in erster Linie beim Angeklagten; er legte Zeit, Ort sowie Art und Weise der Tatausführung fest, indem er dem Zeugen Re. detaillierte Anweisungen gab (UA S. 12). Unmittelbar nach dem ersten gescheiterten Versuch erkundigte er sich nach dem Gelingen der Tat und "vereinbarte" (UA S. 14) mit dem Zeugen Re. eine Wiederholung der Tat für die kommende Nacht. Die Verdunkelungsmaßnahmen besorgte der Angeklagte selbst, indem er die Spielautomaten in dem Café aufbrach, um einen Einbruch vorzutäuschen (UA S. 12), und Warenbestellungen für die Zeit nach der Brandlegung aufgab (UA S. 14). Diese Umstände hat das Landgericht bei der Entscheidung über die Art der Beteiligung des Angeklagten nicht erkennbar berücksichtigt.

Ruß
Krauth
Zschockelt
Kutzer
Harms