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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1988, Az.: VI ZR 203/87

Kfz Haftplichtversicherung; Nichtöffentlicher Verkehrsraum; Kfz Gebrauchserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1988
Aktenzeichen
VI ZR 203/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1988, 952 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1177-1178 (Volltext mit amtl. LS)
  • SVR 2004, 450
  • VersR 1988, 842 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Erlaubt derjenige, der die Sachherrschaft über ein nicht haftpflichtversichertes Kfz besitzt, einem anderen den Gebrauch des Fahrzeugs auf einem nichtöffentlichen Weg, so liegt darin ein vorsätzliches oder fahrlässiges "Gestatten" des Gebrauchs i. S. des § 6 PflVG auch dann nicht, wenn dieser die Erlaubnis dazu mißbraucht, das Fahrzeug auch auf öffentlichen Wegen zu benutzen.