Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1988, Az.: VI ZR 203/87
Kfz Haftplichtversicherung; Nichtöffentlicher Verkehrsraum; Kfz Gebrauchserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 203/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 952 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1177-1178 (Volltext mit amtl. LS)
- SVR 2004, 450
- VersR 1988, 842 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erlaubt derjenige, der die Sachherrschaft über ein nicht haftpflichtversichertes Kfz besitzt, einem anderen den Gebrauch des Fahrzeugs auf einem nichtöffentlichen Weg, so liegt darin ein vorsätzliches oder fahrlässiges "Gestatten" des Gebrauchs i. S. des § 6 PflVG auch dann nicht, wenn dieser die Erlaubnis dazu mißbraucht, das Fahrzeug auch auf öffentlichen Wegen zu benutzen.