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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1988, Az.: IX ZR 245/86

Seelische Zwangslage; Rechtsgeschäft; Bürgschaft; Widerrechtliche Drohung; Anfechtung; Sittenwidrigkeit; Nichtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1988
Aktenzeichen
IX ZR 245/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1988, 2451 (red. u. amtl. Leitsatz)
  • MDR 1988, 956-957 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2599-2603 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1321 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1988, 1469-1474

Amtlicher Leitsatz

1. Wer unter Ausnutzung einer seelischen Zwangslage (hier: Furcht vor einer Strafanzeige gegen einen nahen Angehörigen) zur Abgabe einer Willenserklärung (hier: Bürgschaftserklärung) veranlaßt worden ist, kann die Erklärung nicht in entsprechender Anwendung des § 123 anfechten. Das Ausnützen einer seelischen Zwangslage steht der widerrechtlichen Drohung nicht gleich.

2. Ein Rechtsgeschäft, das unter Ausnutzung einer seelischen Zwangslage geschlossen wurde, kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein, wenn besondere Umstände hinzutreten, die das Geschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter als verwerflich erscheinen lassen.