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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1988, Az.: IX ZR 103/87

Grundbuchverfahren; Verfügungsbeschränkung; Beschlagnahme; Zwangsversteigerung; Wirksamkeit des Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1988
Aktenzeichen
IX ZR 103/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1989, 160-164
  • MDR 1988, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1274-1276 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1988, 1612-1614

Amtlicher Leitsatz

1. § 878 BGB soll den Verfügungsempfänger gegen Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, daß während des Grundbuchverfahrens der zur Verfügung Berechtigte in dieser Befugnis unmittelbar durch das Gesetz oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung beschränkt wird.

2. Die Beschlagnahme zugunsten des beitretenden Gläubigers wird mit der Zustellung des den Beitritt zulassenden Beschlusses wirksam, also nicht mit der Zustellung des die Zwangsversteigerung anordnenden Beschlusses, selbst wenn diesen der später Beitretende beantragt hatte.