Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1988, Az.: IX ZR 103/87
Grundbuchverfahren; Verfügungsbeschränkung; Beschlagnahme; Zwangsversteigerung; Wirksamkeit des Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1988
- Aktenzeichen
- IX ZR 103/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1989, 160-164
- MDR 1988, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1274-1276 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1988, 1612-1614
Amtlicher Leitsatz
1. § 878 BGB soll den Verfügungsempfänger gegen Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, daß während des Grundbuchverfahrens der zur Verfügung Berechtigte in dieser Befugnis unmittelbar durch das Gesetz oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung beschränkt wird.
2. Die Beschlagnahme zugunsten des beitretenden Gläubigers wird mit der Zustellung des den Beitritt zulassenden Beschlusses wirksam, also nicht mit der Zustellung des die Zwangsversteigerung anordnenden Beschlusses, selbst wenn diesen der später Beitretende beantragt hatte.