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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1988, Az.: 1 StR 111/88

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ; Voraussetzungen für eine Vergewaltigung; Anforderungen an die Gewaltanwendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1988
Aktenzeichen
1 StR 111/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 16550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 06.11.1987

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessführer

1. Isolierspritzer Christian W. aus H.-N., geboren am ... 1952 in G./O. (Polen)

2. Bandarbeiter Joachim Herbert D. aus H.-N., geboren am ... 1963 in G./O. (Polen)

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
der Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Wieczorek sowie
der Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft und die weitergehende Revision des Angeklagten W. werden verworfen.

Die dem Angeklagten D. im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Tatbestand

1

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Angeklagten D. freigesprochen.

2

Die Angeklagten hielten sich mit der Zeugin B. tagsüber in einer Gaststätte auf. Gegen Mitternacht wollten sie sich in eine andere Gaststätte begeben. Der Angeklagte W. hatte sich inzwischen jedoch entschlossen, mit der angetrunkenen Zeugin an einem abgelegenen Ort geschlechtlich zu verkehren, und fuhr deshalb, obwohl die Zeugin mehrmals äußerte, sie wolle heim, auf einen 18 km von Heilbronn entfernten Feldweg. Nachdem er das Fahrzeug am Waldrand angehalten hatte, stieg der Mitangeklagte D. aus. Auf die Frage der Zeugin, was er mit ihr vorhabe, fragte sie der Angeklagte W., "ob sie heim wolle oder dableiben wolle." Als die Zeugin antwortete, sie wolle natürlich heim, forderte sie der Angeklagte W. auf, "ihre Hosen auszuziehen, und zwar schnell." In dieser Situation verstand die Zeugin unter "dableiben", sie solle für immer dableiben, also getötet werden, wenn sie nicht mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehre. Als die Zeugin anfing zu weinen, sagte der Angeklagte in aggresssiverem Ton, sie solle nicht weinen, sondern die Hosen ausziehen. Die Zeugin fürchtete um ihr Leben und sah keine andere Möglichkeit, als dem sexuellen Begehren des Angeklagten nachzukommen. Alsdann drückte der Angeklagte sie auf die Rücksitzbank, legte sich auf sie und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus. Dabei versuchte sie ihn wegzudrücken, was ihr aber nicht gelang.

3

Im Anschluß daran stieg der Angeklagte D. wieder in das Fahrzeug. Gegenüber der Zeugin brachte er zum Ausdruck, daß ihm die ganze Sache nicht recht sei. Um dem Angeklagten W. den Eindruck eines sexuellen Verhaltens zu vermitteln, legte er sich im stillschweigenden Einverständnis mit der Zeugin auf sie und führte beischlafähnliche Bewegungen aus.

4

Danach mußte die Zeugin wieder zu dem Angeklagten W. kommen, der zwischenzeitlich auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte. Der Angeklagte W. versuchte, den Kopf der Zeugin in Richtung seines Gliedes zu drücken, damit sie es in den Mund nehme. Dagegen wehrte sich die Zeugin heftig; sie weinte und bat, sie endlich heimzubringen. Der Angeklagte drückte jedoch wiederum die Zeugin auf den Sitz, legte sich auf sie und vollzog mit ihr erneut den Geschlechtsverkehr. Auch dabei versuchte sie vergeblich, ihn wegzudrücken.

5

Mit der Revision wenden sich - jeweils mit der Sachbeschwerde - der Angeklagte W. gegen seine Verurteilung und die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch hinsichtlich des Angeklagten D. Das Rechtsmittel des Angeklagten W. ist zum Teil begründet, dasjenige der Staatsanwaltschaft hat dagegen keinen Erfolg.

Gründe

6

I.

Revision des Angeklagten Wieczorek

7

A.

Die Angriffe des Angeklagten W. gegen den Schuldspruch erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.

8

1.

Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte W. habe die Zeugin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt (UA S. 36).

9

Die Strafkammer sieht die Drohung in der Frage des Angeklagten an die Zeugin, ob sie heim oder "dableiben" wolle, und in seiner anschließenden Aufforderung, "dann solle sie ihre Hosen ausziehen, und zwar schnell". Nach den Urteilsfeststellungen hat die Zeugin diese Äußerung zwar als Drohung aufgefaßt, und zwar in dem Sinne, daß sie getötet werde, wenn sie mit dem Angeklagten nicht geschlechtlich verkehre. Die Kammer legt aber nicht dar, daß sich der Angeklagte bewußt war, die Zeugin habe seine Äußerung in dieser Weise verstanden und dulde nur deshalb den Geschlechtsverkehr mit ihm. Auch stellt die Kammer nicht fest, der Angeklagte W. habe erkannt, daß sich die Zeugin unter dem Eindruck seiner Äußerung in Todesangst befand. Im Urteil heißt es zwar, der Angeklagte "erreichte durch diese Äußerung genau das, was er erreichen wollte" (UA S. 12). Jedoch wird nicht dargelegt, inwiefern der Angeklagte seine Äußerung in dem Sinne verstanden wissen wollte, wie sie die Zeugin aufgefaßt hat. Eine dahingehende Interpretation versteht sich nicht von selbst; die Äußerung kann ohne weiteres auch so verstanden werden, daß die Zeugin auf dem Feldweg zurückgelassen werde, wenn sie sich nicht zum Geschlechtsverkehr bereitfinde. In einem solchen Fall hätte es sich nicht um eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gehandelt.

10

Fehlt es aber an einer tatbestandsmäßigen Drohung in bezug auf den ersten Geschlechtsverkehr, kann eine Vergewaltigung entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht in dem unter der "fortwirkenden Drohung" ausgeübten zweiten Geschlechtsverkehr gesehen werden.

11

2.

Die Feststellungen rechtfertigen jedoch die Annahme, daß der zweimalige Geschlechtsverkehr des Angeklagten Wieczorek durch Gewalt erzwungen wurde.

12

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen zur Gewaltanwendung alle eine gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellenden Handlungen, die von der Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden. Dafür reicht es aus, daß ein psychisch determinierter Prozeß mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (BGHSt 23, 126, 127; BGH NStZ 1981, 218;  1985, 71 mit jeweils weiteren Nachweisen). In diesem Sinn muß zwar das bloße Fahren an eine abgelegene Stelle, an der die Frau keine Hilfe erwarten kann, nicht ohne weiteres Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB sein (BGH NJW 1981, 2204 mit weiteren Nachweisen). Jedoch können die weiteren Umstände, insbesondere das vom Täter an den Tag gelegte Verhalten ergeben, daß die in § 177 StGB vorausgesetzte Zwangssituation bestand und von der Frau als solche empfunden wurde (BGH aaO S. 2205).

13

Im vorliegenden Fall kann das Vorhandensein einer derartigen Zwangssituation nicht zweifelhaft sein. Nachdem der Angeklagte W. die Zeugin gegen ihren Willen an den Waldrand auf einen abgelegenen Feldweg gefahren hatte, wo sie dem Einfluß von zwei Männern ausgeliefert war, setzte er sie durch drohende und befehlsmäßige Äußerungen unter Druck. Bei der so geschaffenen Lage bedurfte es nur noch einer geringen körperlichen Kraftentfaltung, um die weinende Zeugin gefügig zu machen. Gleichwohl versuchte die Zeugin, den Angeklagten wegzudrücken, als er sie auf die Rückbank drückte und sich auf sie legte. Dem Angeklagten gelang es infolge seiner körperlichen Überlegenheit, den Widerstand der Zeugin zu brechen und dadurch den Geschlechtsverkehr zu erzwingen.

14

In gleicher Weise kam es gegen den Willen der Zeugin auch zum zweiten Geschlechtsverkehr. Zunächst trat der Angeklagte der Zeugin, die nach dem ersten Geschlechtsverkehr in einem günstigen Augenblick zu fliehen versuchte, in den Weg und gab einen drohenden Laut von sich. Bei der späteren, zweiten Annäherung drückte er die Zeugin, die sich heftig gegen die Erzwingung des Mundverkehrs gewehrt hatte, auf den Sitz und legte sich auf sie, wobei sie wiederum vergeblich versuchte, ihn wegzudrücken.

15

Bei dieser Situation spielt es keine Rolle, daß sich die leicht einzuschüchternde Zeugin in Todesangst befand und deshalb eine intensivere Gewaltanwendung nicht erforderlich war (UA S. 38). Auch wenn sich der Angeklagte möglicherweise nicht darüber im klaren war, daß die Zeugin seine Äußerung als Todesdrohung empfand, setzte er doch körperliche Kraft ein, um den Widerstand der Zeugin zu überwinden. Ein solches Verhalten stellt - jedenfalls im Zusammenwirken mit der durch das Verbringen an einen abgelegenen Ort geschaffenen Lage - Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB dar.

16

Die Feststellungen der Strafkammer ergeben auch, daß dem Angeklagten die mangelnde Einwilligung der Zeugin in den Geschlechtsverkehr klar war. Das Verhalten der weinenden Zeugin, mit dem sie sich gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs in beiden Fällen zur Wehr zu setzen versuchte, war eindeutig. Zur Überwindung des Widerstands setzte der Angeklagte gerade seine körperliche Kraft ein und forderte die Zeugin schließlich auf, nicht zur Polizei zu gehen, "sonst passiere ihr etwas" (UA S. 16).

17

B.

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat der Strafbemessung eine durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Vergewaltigung zugrunde gelegt. Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß es eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es von einer Vergewaltigung durch Gewaltanwendung ausgegangen wäre. Es muß daher dem Tatrichter überlassen werden, die Strafe auf der Grundlage der geänderten rechtlichen Würdigung neu festzusetzen.

18

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

19

Der Freispruch hinsichtlich des Angeklagten Dworski weist keinen Rechtsfehler auf.

20

1.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht eine Beihilfe des Angeklagten D. zu der von seinem Onkel, dem Mitangeklagten W. begangenen Vergewaltigung verneint. Beihilfe durch bloße Anwesenheit am Tatort scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte, als er während der Fahrt die Absichten seines Onkels erriet, nichts Positives tat, um zu dessen Unterstützung an den Tatort zu gelangen; er fuhr lediglich weiter in dem Auto mit. Daß er es am Tatort unterließ einzugreifen, um das Vorgehen seines Onkels zu verhindern, stellt keine Beihilfe durch Unterlassen dar, da eine Rechtspflicht zum Handeln mangels Garantenstellung insoweit nicht bestand. Allenfalls könnte eine Beihilfe darin gesehen werden, daß der Angeklagte D. am Tatort aus dem Fahrzeug ausstieg und damit seinen Onkel mit der Zeugin in dem Fahrzeug allein ließ. Dadurch förderte er zwar objektiv die Tat. Jedoch hatte er dabei nicht den für eine Beihilfe erforderlichen Vorsatz. Gehilfenvorsatz setzt voraus, daß der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt (BGHSt 11, 66) und darüberhinaus in dem Bewußtsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (RGSt 72, 20, 24). Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten nicht bewußt, daß er objektiv die Tat seines Onkels unterstützte (UA S. 11, 35). Damit ist auch ein bedingter Gehilfenvorsatz ausgeschlossen.

21

Eine Beihilfe zum zweiten Geschlechtsverkehr scheitert schon daran, daß der Angeklagte, als er wiederum das Fahrzeug verließ, nicht wußte, daß es zu einer weiteren Vergewaltigung durch seinen Onkel kommen werde, und mit einer solchen Möglichkeit ersichtlich auch nicht rechnete.

22

2.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit des Angeklagten D. wegen unterlassener Hilfeleistung verneint. Nach § 323c StGB macht sich nur strafbar, wem bei einem Unglücksfall ein Eingreifen den Umständen nach zuzumuten ist. Nach den Bekundungen des Tatopfers hatte der angetrunkene und zitternde Angeklagte Angst vor seinem Onkel, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebte. Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen zugunsten des Angeklagten D. davon ausging, er habe im Falle einer Hilfeleistung "Schlimmes" von seinem Onkel zu befürchten gehabt, und deshalb annahm, ihm sei ein Eingreifen nicht zuzumuten gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Schauenburg,
Ulsamer,
Foth,
Schimansky,
v. Gerlach