Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1988, Az.: IVb ZR 6/88
Ehegatte; Ausgleichsforderung; Sicherheitsleistung; Güterstand; Scheidung; Vermögenswert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 6/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13426
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1988, 941-942 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2369 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Regelung des § 1378 II BGB wird nicht dadurch berührt, daß der (künftig möglicherweise) ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Sicherheitsleistung erlangt hat.
2. Für eine Begrenzung des Ausgleichsanspruchs ist der Wert des Vermögens bei Beendigung des Güterstandes auch dann maßgebend, wenn der Güterstand durch Scheidung beendigt wird; § 1384 BGB ist nicht entsprechend anwendbar.