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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1988, Az.: III ZR 120/87

Berechnung des Verzögerungsschadens einer Bank; Zugrundelegung der marktüblichen Bruttosollzinsen beim Verzug eines Konsumentenratenkreditnehmers; Ersatz der Mahnkosten der Bank

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1988
Aktenzeichen
III ZR 120/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 29.04.1987
LG Hamburg

Fundstellen

  • BB 1988, 1485
  • DB 1988, 1897 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1988, 758 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1988, 1971-1972 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1074 (amtl. Leitsatz)
  • VuR 1990, 67-68 (Urteilsbesprechung von Ri Reiner Huhs)
  • WM 1988, 1044

Amtlicher Leitsatz

Auch beim Verzug eines Konsumentenratenkreditnehmers kann die Bank der abstrakten Berechnung ihres Verzögerungsschadens die marktüblichen Bruttosollzinsen zugrundelegen (vgl.Senatsurteil vom 28. April 1988 - III ZR 57/87 -, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Daneben kann die Bank vom Kreditnehmer nicht auch noch Ersatz ihrer Mahnkosten verlangen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 29. April 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Bank gewährte den Beklagten Anfang 1980 einen Kredit von 30.000,- DM netto. Zurückzuzahlen waren 57.538,90 DM in 120 Monatsraten; der effektive Jahreszins war im Darlehensantrag mit 18 % angegeben. Nachdem die Beklagten mit den Rückzahlungen mehrfach in Rückstand geraten und insgesamt 28 mal gemahnt worden waren, kündigte die Klägerin das Darlehen am 10. Dezember 1984. Mit der Klage hat sie Zahlung von 30.835,46 DM verlangt nebst 1,8 % Zinsen pro Monat auf 30.648,80 DM seit dem 27. November 1984 abzüglich der später geleisteten Zahlungen. Die Beklagten haben eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 25.016,24 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 24. Januar 1985 anerkannt. Das Landgericht hat ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen und der Klägerin im Schlußurteil weitere 1.088,13 DM und insgesamt 18 % Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (WM 1987, 1252) die Klage abgewiesen, soweit ihr nicht durch das Teilanerkenntnisurteil stattgegeben worden ist. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin ständen weder auf die rückständigen Raten vor der Kündigung noch danach auf den Restsaldo Zinsen in Höhe von 18 % zu. Die entsprechende AGB-Klausel verstoße gegen § 11 Nr. 5 a AGBG. Als Verzugsschaden seien nur Refinanzierungskosten in der anerkannten Höhe von 6 % zu ersetzen. Auch die in den AGB vorgesehenen Mahnkosten von 5,- DM pro Mahnung seien überhöht. Erstattungsfähig seien nur Porto- und Materialkosten von je 1,- DM, nicht aber die allgemeinen Geschäftsunkosten.

4

II.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit es der Klägerin als Verzugszinsen nur die Refinanzierungskosten in der anerkannten Höhe von 6 % zubilligt.

5

Der erkennende Senat hat in seinem in der Parallelsache III ZR 57/87 ergangenen Urteil vom 28. April 1988 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) eingehend dazu Stellung genommen, in welcher Höhe eine Bank ihren Kreditschuldnern nach Verzugseintritt Zinsen berechnen darf. In jenem Fall diente der Kredit allerdings der Ablösung eines früheren Darlehens, das zur Finanzierung einer steuersparenden Vermögensanlage gewährt worden war. Hier dagegen geht es um einen Konsumentenratenkredit. Dieser Unterschied ist rechtlich für die Höhe des Zinsanspruchs aber nicht entscheidend.

6

1.

Auf Nr. 4 ihrer Darlehensbedingungen kann die Klägerin ihren Zinsanspruch nicht stützen. Diese AGB-Klausel verstößt gegen § 11 Nr. 5 a AGBG, weil sie der Bank für die Verzugszeit einen - mit 21,6 % pro Jahr sogar noch über dem ohnehin relativ hohen Vertragszins liegenden - starren Zinssatz zubilligt, obwohl der ihr durch den Verzug entstehende Schaden von den sich wandelnden Möglichkeiten des Marktes zur Zeit des Verzugs abhängt. Das hat der erkennende Senat bereits in früheren Entscheidungen mehrfach ausgesprochen(Urteile vom 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85 = BGHR AGBG § 11 Nr. 5 a - Verzugszinsen 1 = WM 1986, 1466, 1467 und BGHZ 101, 380, 390) [BGH 24.09.1987 - III ZR 187/86] und in seinem Urteil in der Sache III ZR 57/87 bestätigt.

7

2.

Den bisherigen Vertragszins kann eine Bank nach dem Urteil in der Sache III ZR 57/87 (zu II 3 d) nur dann, wenn sie einen auf längere Zeit geschlossenen Kreditvertrag aufgrund schuldhafter Vertragsverletzungen des Kreditnehmers vorzeitig gekündigt hat, während des Rückzahlungsverzugs - längstens jedoch bis zum Ende der vereinbarten Vertragszeit oder bis zum nächsten nach § 247 BGB a. F. bzw. § 609 a BGB n. F. zulässigen Kündigungstermin - für den Restkapitalbetrag statt des Verzögerungsschadens nach § 286 BGB als Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß dem Rechtsgedanken des § 628 Abs. 2 BGB verlangen.

8

Im vorliegenden Fall hatten die Beklagten die Klägerin zwar durch nachhaltigen Ratenzahlungsverzug zur vorzeitigen Kündigung veranlaßt. Die Klägerin hat jedoch in der Berufungsinstanz ausdrücklich erklärt, sie mache keine Ansprüche aus der Vertragsbeendigung auf Ersatz ihres Erfüllungsschadens geltend, sondern verlange ausschließlich den Verzögerungsschaden, der ihr daraus entstehe, daß sie mit dem geschuldeten Geld keine neuen Kredite herauslegen könne (Schriftsatz vom 21. April 1987).

9

3.

Dieser Verzögerungsschaden umfaßt nach der vom erkennenden Senat in der Sache III ZR 57/87 bestätigten Entscheidung BGHZ 62, 103 [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72] nicht nur die Refinanzierungskosten der Bank, sondern den Bruttozinsertrag, der ihr zugeflossen wäre, wenn der Kreditnehmer seine gesamte Schuld, also Kapital und rückständige Zinsen, rechtzeitig erfüllt und die Bank das Geld im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs für neue Kreditgeschäfte genutzt hätte; dabei sind - bei abstrakter Schadensberechnung - die marktüblichen Sollzinssätze zur Zeit des Verzugs zugrunde zu legen, und zwar bei einer Bank, die Kreditgeschäfte verschiedener Art betreibt, nach einem Durchschnittszinssatz, der sich nach dem Anteil der verschiedenen Kreditarten an ihrem gesamten Aktivkreditgeschäftsvolumen richtet.

10

Die im Urteil in der Parallelsache entwickelten Grundsätze zur abstrakten und konkreten Bemessung des Verzugs-Schadens müssen auch gelten, wenn der Verzugsschuldner Kreditnehmer eines Konsumentenratenkredits war; die zugrundeliegenden rechtlichen Überlegungen und Wertungen gestatten keine Differenzierung nach Art und Zweck des Vertrags, aus dem die Schuld herrührt: Auch beim Zahlungsverzug eines Ratenkreditnehmers trifft die Bank keine Obliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB, im Interesse des Schuldners zur Verminderung des Verzögerungsschadens zusätzliche Refinanzierungskredite in Höhe des geschuldeten Betrags aufzunehmen, um damit neue Geschäfte schließen zu können. Auch wenn die Schuld aus einem Ratenkredit stammt, erscheint es nicht gerechtfertigt, den Gewinn aus Geschäften, die die Bank im Wege zusätzlicher Kreditaufnahme finanziert, dem Verzugsschuldner - durch eine entsprechende Minderung seiner Ersatzverpflichtung - zufließen zu lassen.

11

Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivorbringen ergibt sich nichts über die Tatsachen, die bei der Bemessung des marktüblichen Sollzinssatzes zu berücksichtigen sind. Auch wenn insoweit § 287 ZPO anwendbar ist, muß doch zumindest geklärt werden, in welcher Weise die Klägerin regelmäßig mit ihren frei verfügbaren Geldern arbeitet (BGHZ 62, 107 [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72]/108).

12

Da bisher auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats offengeblieben war, wie weit an den Grundsätzen des Urteils BGHZ 62, 103 f [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72]estzuhalten ist, und da das Berufungsgericht eine abweichende Rechtsmeinung vertrat, erscheint es nicht gerechtfertigt, zu Lasten der darlegungspflichtigen Klägerin gemäß § 565 Abs. 3 ZPO bereits in der Sache selbst zu entscheiden und ihr nur den marktüblichen Zinssatz der Anlageart mit dem geringsten Zinsertrag zuzubilligen (vgl.Senatsurteil vom 28. April 1988 - III ZR 57/87 - zu III 3 a. E.). Die Parteien erhalten vielmehr durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zur Ergänzung ihres Parteivorbringens.

13

III.

Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Mahnkosten gemäß Nr. 4 ihrer Darlehns bedingungen weiterverfolgt.

14

Wie der Senat in seinem Urteil in der Sache III ZR 57/87 entschieden hat, sind einer Bank, die ihren Verzugsschaden abstrakt berechnet, als entgangener Gewinn die marktüblichen Bruttosollzinsen ohne einen Abzug für ersparte Aufwendungen nur dann zuzubilligen, wenn sie daneben keinen Ersatz für die fortdauernden Aufwendungen des gestörten Kredits verlangt (Urteil vom 28. April 1988 zu III. 2). Zu diesen Aufwendungen gehören auch die Mahnkosten während des Verzugs.

15

"Wenn der Zinsforderung der Klägerin für diese Zeit in Höhe der marktüblichen Bruttosollzinsen stattgegeben wird, können die Beklagten nicht außerdem noch mit Mahnkosten belastet werden.

Krohn,
Kröner,
Boujong,
Halstenberg,
Rinne