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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1988, Az.: I ZR 79/86
„Differenzlizenz“

Zur Frage der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von als so genannte Differenzlizenz für den inländischen Vertrieb von importierten Tonträgern aus EG-Mitgliedsstaaten an die GEMA gezahlten Beträgen; Zur Frage der Durchsetzbarkeit nach deutschem Urheberrecht vorgesehener Ansprüche inländischer Rechtsinhaber bei Anwendbarkeit der dem innerstaatlichen Recht vorgehenden Normen des Vertrages der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) ; Anzuwendendes Recht bei Rückabwicklung auf Grund innerstaatlicher Normen erbrachter Leistungen; Vestoß gegen den freien Warenverkehr durch Geltendmachung der Differenzlizenz ; Abänderung der Beweislast bei Rückforderungansprüchen wegen Treuwidrigkeit der Beweislastverteilung auf Grund der besonderen Umstände des Streifalls; Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1988
Aktenzeichen
I ZR 79/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13653
Entscheidungsname
Differenzlizenz
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 27.02.1986
OLG München - 15.05.1986
LG München I

Fundstellen

  • AfP 1988, 300
  • MDR 1988, 934-935 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 453-456 (Volltext mit amtl. LS) "Differenzlizenz"

Verfahrensgegenstand

Differenzlizenz

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von als sogen. Differenzlizenz für den inländischen Vertrieb von importierten Tonträgern aus EG-Mitgliedsstaaten an die GEMA gezahlten Beträgen, nachdem die Erhebung derartiger Differenzlizenzen inzwischen durch Urteil des EuGH vom 20. Januar 1981 (GRUR Int. 1981, 229 ff - Gebührendifferenz II) als Verstoß gegen Art. 30 und 36 EWG-Vertrag beurteilt worden ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1988
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Beklagten werden das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 1986 und das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger haben - teils seit 1971, teils seit 1978 - für den Vertrieb von importierten Tonträgern Urheberrechtsvergütungen an die Beklagte, die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, gezahlt. Die Parteien streiten über die Rückzahlung der Vergütungen.

2

Die Vergütungen waren von der Beklagten eingefordert worden, weil sie sich für berechtigt hielt, für den inländischen Vertrieb von importierten Tonträgern aus EG-Mitgliedstaaten als sogenannte Differenzlizenz den Betrag zu verlangen, um den die im Inland übliche Urheberrechtsvergütung den Betrag übersteige, der für das Herstellen und Inverkehrbringen im Exportland an die dort tätigen Verwertungsgesellschaften gezahlt worden sei. Mit Urteil vom 20. Januar 1981 (Rs. 55 u. 57/80, Slg. 1981, 147 ff = GRUR Int. 1981, 229 ff - Gebührendifferenz II) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, daß die Erhebung einer derartigen Differenzlizenz gegen Art. 30 und 36 des EWG-Vertrages verstoße.

3

Gestützt auf diese Entscheidung haben die Kläger Klage auf Rückzahlung der von ihnen - unstreitig als Differenzlizenzen - gezahlten Urheberrechtsvergütungen erhoben. Die Klägerin zu 1 verlangt Zahlung von 189.516,69 DM, die Klägerin zu 2 von 153.927,46 DM, die Klägerin zu 3 von 326.489,52 DM und der Kläger zu 4 von 187.392,29 DM, jeweils nebst Zinsen. Die Höhe der Beträge ist unstreitig. Der Kläger zu 4 hat außerdem negative Feststellungsklage erhoben.

4

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei um die Differenzlizenzen rechtsgrundlos bereichert. Sie könne die Rückzahlung nicht mit der Begründung verweigern, die Zahlungen seien deshalb als Vergütung für das inländische Inverkehrbringen geschuldet gewesen, weil der Nachweis fehle, daß die in den Exportländern an die Verwertungsgesellschaften zu entrichtenden Vergütungen tatsächlich gezahlt worden seien. Ansprüche der Beklagten auf volle Vergütungen für das Inverkehrbringen im Inland seien jedenfalls verwirkt oder verjährt. Die Beklagte handele rechtsmißbräuchlich, wenn sie nach so langer Zeit einen Nachweis für die Lizenzzahlungen in den Exportländern fordere, obwohl sie vorprozessual niemals bezweifelt habe, daß die Urheberberechtigten der Herstellung und dem Inverkehrbringen im Exportland zugestimmt hätten. Die Kläger hätten der Beklagten bei den Verhandlungen alle verlangten Unterlagen zur Prüfung vorgelegt. Sie hätten die Tonträger in EG-Mitgliedstaaten nicht unmittelbar von den Herstellern, sondern von Großhändlern erworben. Es sei unmöglich nachzuweisen, daß die Hersteller die Lizenzgebühren bezahlt hätten.

5

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß das Urteil des EuGH keine rückwirkende Kraft habe. Sie hat im übrigen behauptet, die Kläger hätten die Differenzlizenzen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen als Mindestvergütung gezahlt. Sie habe nicht überprüfen können, ob ihr mangels Zahlung von Urheberrechtsvergütungen an die Wahrnehmungsgesellschaften in den Exportländern weitergehende Ansprüche für das Inverkehrbringen der Tonträger im Inland zugestanden hätten. Ob solche Ansprüche gegeben seien, hätten die Parteien bei ihren Vereinbarungen offengelassen. Die Kläger hätten daher erkennen können, daß Ansprüche der Beklagten auf Zahlung einer vollen Lizenz möglich gewesen seien. Mit dem Urteil des EuGH vom 20. Januar 1981 sei die Geschäftsgrundlage für die bisherigen Abreden entfallen. Die Kläger müßten nunmehr darlegen und beweisen, daß die von ihnen importierten Tonträger zuvor mit Zustimmung der Urheberrechtsberechtigten in einem EG-Mitgliedstaat hergestellt und in den freien Verkehr gebracht worden seien. Diesen Nachweis hätten die Kläger nicht erbracht. Ein Bereicherungsanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Kläger ihre Leistungen trotz Zweifeln an einer entsprechenden Verpflichtung erbracht hätten. Die Bereicherung sei auch durch Ausschüttung an die Wahrnehmungsberechtigten aufgrund des Verteilungsplanes und durch Abrechnung mit den ausländischen Wahrnehmungsgesellschaften entfallen. Rückforderungsansprüche gegen die Empfänger seien nicht mehr zu verwirklichen.

6

Das Landgericht hat durch Teil- und Schlußurteil den Zahlungsklagen der Klägerinnen zu 1 bis 3 unter teilweiser Abweisung der Zinsen in voller Höhe stattgegeben; die Zahlungsklage des Klägers zu 4 hat es teilweise, die negative Feststellungsklage in vollem Umfange für begründet erachtet.

7

Das Berufungsgericht hat - ebenfalls durch Teil- und Schlußurteil - die Berufung der Beklagten bezüglich der Zahlungsanträge weitgehend zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil lediglich im Zinsausspruch teilweise geändert; die negative Feststellungsklage des Klägers zu 4 hat es abgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers zu 4 hat es seiner Zahlungsklage - bis auf die Zinsen - in voller Höhe stattgegeben.

8

Mit den gegen das Teil- und Schlußurteil gerichteten Revisionen, die das Revisionsgericht zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag,

die Klagen in vollem Umfange abzuweisen,

9

weiter.

10

Die Kläger beantragen,

die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat den Klägern einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zuerkannt und dazu ausgeführt: Die Kläger hätten die Zahlungen ohne rechtlichen Grund erbracht. Sie hätten die von der Beklagten geforderte Differenzlizenz nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, sondern in Erfüllung angenommener Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen (§§ 97, 17 UrhG, § 812 BGB) gezahlt. Derartige Ansprüche hätten jedoch nicht bestanden. Denn die beim Vertrieb von Tonträgern nach deutschem Urheberrecht vorgesehenen Ansprüche der inländischen Rechtsinhaber könnten aufgrund der dem innerstaatlichen Recht vorgehenden Normen der Art. 30, 36 Satz 2 EWGV dann nicht durchgesetzt werden, wenn die Tonträger zuvor in einem anderen EG-Mitgliedstaat rechtmäßig in den freien Verkehr gelangt seien. Diese Rechtslage sei nunmehr aufgrund des Urteils des EuGH vom 20. Januar 1981 geklärt, habe aber auch schon vor Erlaß dieser Entscheidung gegolten.

12

Die Darlegungs- und Beweislast für die noch nicht geklärte Frage, ob die Tonträger zuvor in einem anderen EG-Mitgliedstaat rechtmäßig in den freien Warenverkehr gelangt seien, treffe zwar die Kläger. Die Berufung der Beklagten darauf sei jedoch treuwidrig. Die Abrechnungen der Beklagten, in denen sie den Klägern jeweils nur eine Vergütung in Höhe der Differenzlizenz in Rechnung gestellt habe, seien ersichtlich auf der Grundlage erfolgt, daß die Tonträger in einem anderen EG-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht und daß an die dortigen Verwertungsgesellschaften die üblichen Vergütungen gezahlt worden seien. Die Kläger hätten deshalb darauf vertrauen können, daß die Beklagte dies künftig nicht bestreiten und nunmehr die volle Vergütung verlangen werde. Es sei deshalb gerechtfertigt, der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, daß noch keine Vergütungen an eine Verwertungsgesellschaft in einem anderen EG-Mitgliedstaat für eine dort vorgenommene Verbreitung gezahlt worden seien.

13

Dem Bereicherungsanspruch der Kläger stehe auch nicht § 814 BGB entgegen; die Beklagte habe nicht hinreichend vorgetragen, daß die Kläger die fehlende Leistungspflicht gekannt hätten. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dazu reiche es nicht aus, daß sie die eingezogenen Vergütungen inzwischen aufgrund ihres Verteilungssystems mit den Berechtigten abgerechnet habe.

14

II.

Die Revisionen der Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

15

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Beklagte die von den Klägern als Differenzlizenz geleisteten Zahlungen ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt und daher grundsätzlich an die Kläger zurückzuzahlen hat. Aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen läßt sich jedoch die von ihm verneinte Frage noch nicht abschließend beurteilen, ob die Beklagte sich mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

16

1.

a)

Den rechtlichen Grund für die Zahlungen der Kläger bildeten nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gesetzliche Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzung nach §§ 97, 17 UrhG, § 812 BGB. Die Parteien gingen bei ihren Vereinbarungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur die Höhe und nicht auch den Grund der Zahlungen betrafen, davon aus, daß die Voraussetzungen für die Geltendmachung derartiger Ansprüche gegeben waren. Sie einigten sich jeweils auf eine Differenzlizenz, die den Unterschiedsbetrag zwischen der im Exportland an die dortige Verwertungsgesellschaft zu entrichtenden und der im Inland für den Vertrieb importierter Tonträger üblichen Vergütung decken sollte.

17

b)

An der von den Parteien angenommenen (gesetzlichen) Grundlage für die Zahlung der Differenzbeträge fehlte es hier jedoch. Zwar stellt das Inverkehrbringen der importierten Tonträger in der Bundesrepublik grundsätzlich eine widerrechtliche Verletzung des inländischen Verbreitungsrechts dar; denn die Parteien sind ersichtlich davon ausgegangen, daß in den Exportländern erteilte Lizenzen auf das Gebiet dieser Länder beschränkt waren, so daß auch keine Erschöpfung des inländischen Verbreitungsrechts eingetreten ist (vgl. BGHZ 80, 101, 103 ff[BGH 27.02.1981 - I ZR 186/78] - Schallplattenimport; 81, 282, 284 ff - Schallplattenexport). Gleichwohl stehen in diesen Fällen nach dem angeführten Urteil des EuGH vom 20. Januar 1981 (Rs. 55 und 57/80, Slg. 1981, 147 ff = GRUR Int. 1981, 229 ff - Gebührendifferenz II) die Bestimmungen der Art. 30 ff EWGV über den freien Warenverkehr der Geltendmachung einer Differenzlizenz entgegen, sofern die Schallplatten in einem anderen EG-Mitgliedstaat bereits von den Inhabern der Urheberrechte oder mit ihrer Zustimmung in den freien Verkehr gebracht worden sind. Die nach deutschem Urheberrecht vorgesehenen Ansprüche der inländischen Rechtsinhaber können dann aufgrund der dem innerstaatlichen Recht vorgehenden Normen des EWG-Vertrages nicht durchgesetzt werden (BGHZ 80, 101, 108 f[BGH 27.02.1981 - I ZR 186/78] - Schallplattenimport).

18

c)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Rechtslage auch schon vor Erlaß der Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 1981 gegolten habe, wird von der Revision ohne Erfolg beanstandet. Die Revision meint, der Vertrauensschutz gebiete es, der Entscheidung des EuGH nur eine ex-nunc-Wirkung zukommen zu lassen; denn bis zu dieser Entscheidung sei die Erhebung der Differenzlizenz sowohl nach Auffassung des Bundesgerichtshofs als auch nach Ansicht der EG-Kommission zulässig gewesen. Diese Erwägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß sich durch die EuGH-Entscheidung nichts an der aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Art. 30, 36 EWGV, die unmittelbare Wirkung für die innerstaatliche Rechtsordnung haben, bestehenden Rechtslage geändert hat. Die Rechtsprechung hat lediglich eine Klärung gebracht. Die Rückabwicklung der aufgrund innerstaatlicher Normen (§§ 97, 17 UrhG, § 812 BGB) erbrachten Leistungen beurteilt sich grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht, hier nach deutschem Bereicherungsrecht. Allerdings hat der EuGH in seinemUrteil vom 8. April 1976 (Rs. 43/75, Slg. 1976, 455, 480 - Defrenne ./. Sabena), auf das die Revision sich stützt, ausgesprochen, daß es bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 119 EWGV (Gleichheit des Arbeitsentgelts für männliche und weibliche Arbeitnehmer) grundsätzlich ausgeschlossen sei, die Arbeitsentgelte für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume noch in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht weist aber zu Recht darauf hin, daß dieser Ausschluß mit zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit, die sich aus der Gesamtheit der beurteilten öffentlichen und privaten Interessen ergeben, begründet worden ist. Für den Streitfall verneint das Berufungsgericht zutreffend, daß vergleichbare Gründe der Rechtssicherheit vorliegen. Es hätte in diesem Zusammenhang auch auf den Unterschied hinweisen können, der zwischen einem Nachforderungsanspruch aus einem für die Vergangenheit abgewickelten arbeitsvertragsrechtlichen Dauerschuldverhältnis und der Rückforderung einer ohne Rechtsgrund im Rahmen eines zu Unrecht angenommenen gesetzlichen Schuldverhältnisses erbrachten Leistung, mag diese auch über einen längeren Zeitraum erbracht worden sein, besteht. Bei vertraglichen Dauerschuldverhältnissen hat die Rechtsprechung dem Grundsatz von Treu und Glauben stets ein erhebliches Gewicht beigemessen und sogar bei bestehender Nichtigkeit ausnahmsweise (wie z.B. beim vollzogenen Gesellschafts- und Arbeitsverhältnis) nur eine ex-nunc-Wirkung angenommen (vgl. Nachw. bei Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl. 1988, Einführung 5 c vor § 145). Eine damit vergleichbare Interessenlage ist hier nicht gegeben. Im übrigen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe - vor allem aufgrund der Ansicht der EG-Kommission - bis zur EuGH-Entscheidung von 1981 darauf vertrauen dürfen, daß die Differenzlizenz berechtigt sei. Denn immerhin wurde über die Berechtigung der Vergütungsdifferenz seit etwa 1976 gerichtlich gestritten.

19

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sieht der Senat mit dem Berufungsgericht keinen Anlaß, der - von der Revision wiederholten - Anregung der Beklagten zu folgen und dem EuGH gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob auf die unmittelbare Geltung der Art. 30 und 36 EWGV auch Rückforderungsansprüche gestützt werden können, die vor dem Tage der Verkündung der EuGH-Entscheidung vom 20. Januar 1981 liegende Zahlungen betreffen.

20

d)

Auch der von der Revision nachträglich in ihrer ergänzenden Revisionsbegründung vorgebrachte Einwand, daß jedenfalls bezüglich der aus Großbritannien importierten Tonträger die Erhebung einer Differenzlizenz deshalb zulässig sei, weil die Tonträger in Großbritannien lediglich aufgrund einer Zwangslizenz in Verkehr gebracht worden seien, greift nicht durch. Es fehlen insoweit jegliche tatsächlichen Feststellungen. Falls die Revision dies als verfahrensfehlerhaft rügen will, könnte sie damit nach § 559 Abs. 2 Satz 2, § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO nicht gehört werden. Überdies greift auch die von der Revision angenommene Rechtsfolge nicht ein. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1981 (BGHZ 81, 282, 286 f[BGH 06.05.1981 - I ZR 92/78] - Schallplattenexport) ausgeführt, es komme nicht auf die im dortigen Verfahren ungeklärt gebliebene Frage an, ob die für Großbritannien erteilte Zustimmung zur Herstellung und zum Vertrieb auf Vertrag oder auf der für Großbritannien geltenden gesetzlichen Regelung beruhe; wenn der EuGH in den Gründen des angeführten Urteils vom 20. Januar 1981 von Lizenzen gegen Zahlung einer Vergütung spreche, dann seien insoweit beide Möglichkeiten - vertragliche Vereinbarung und gesetzliche Regelung - einbezogen. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des EuGH vom 9. Juli 1985 (Rs. 19/84, Slg. 1985, 2281 = NJW 1986, 2186 f) ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Darin hat der EuGH für den Fall der Erteilung von Zwangslizenzen aufgrund eines Parallelpatents ausgeführt, daß die Art. 30 und 36 EWGV der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht entgegenstehen, die es dem Inhaber eines Patents ermöglichen, das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses in diesem Staat zu verhindern, das in einem anderen Mitgliedstaat vom Inhaber einer Zwangslizenz an einem Parallelpatent, dessen Inhaber ebenfalls der Patentinhaber ist, hergestellt worden ist. Diese Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf die Zwangslizenz für den Bereich des Patentrechts. Den Ausführungen lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die es rechtfertigen könnten, Rückschlüsse auf die nach Art. 8 Abs. 2 Copyright Act 1956 in Großbritannien bestehende gesetzliche Lizenz zu übertragen; zumal sich der EuGH in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1985 auch nicht ausdrücklich von dem angeführten Urteil vom 20. Januar 1981 abgesetzt hat, obwohl es dort auch um urheberrechtliche gesetzliche Lizenzen ging.

21

2.

Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung hängt danach maßgebend von der Frage ab, ob die Beklagte im Streitfall mit der Geltendmachung der Differenzlizenz gegen die Bestimmungen der Art. 30, 36 EWGV über den freien Warenverkehr verstoßen und die Zahlungen somit ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Das ist nach den obigen Ausführungen unter II. 1 b dann der Fall, wenn die importierten Tonträger vor dem inländischen Vertrieb bereits in einem anderen EG-Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gelangt waren. Davon waren die Parteien bei ihren Abrechnungen ausgegangen. Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 20. Januar 1981 die Differenzlizenz nicht anerkannt hat, stellt die Beklagte nunmehr in Frage, daß die Tonträger überhaupt vor dem Import in einem EG-Exportland unter Zahlung einer Vergütung an die dortige Wahrnehmungsgesellschaft rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien. Da die Kläger einen entsprechenden Nachweis nicht geführt haben, vertritt die Beklagte den Standpunkt, daß ihr sogar ein Anspruch auf die volle Lizenz zustehe. Das Berufungsgericht hat jedoch im vorliegenden Fall die fehlende Aufklärung der von der Beklagten aufgeworfenen Frage ohne Rechtsverstoß zu Lasten der Beklagten gewertet.

22

a)

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht worden ist, obliegt dem Anspruchsberechtigten. Danach haben - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - grundsätzlich die Kläger die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, unter denen die Vorschriften über den freien Warenverkehr im gemeinsamen Markt bei der Einfuhr von Tonträgern aus Mitgliedstaaten der EG der Durchsetzung der Ansprüche der inländischen Rechtsinhaber entgegenstehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 166/82, GRUR 1985, 924, 926 - Schallplattenimport II).

23

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten auf diese Beweislastverteilung aber unter den besonderen Umständen des Streitfalls als treuwidrig angesehen und die Darlegungs- und Beweislast ausnahmsweise der Beklagten auferlegt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und läßt sich insbesondere aus dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den Abrechnungen der Parteien herleiten.

24

b)

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgehoben, daß die Beklagte den Klägern Rechnungen über die Einfuhr von Tonträgern aus EG-Mitgliedstaaten nur in Höhe der Differenzlizenzen erteilt habe. Es hat daraus gefolgert, die Parteien seien bei ihrer Abrechnung davon ausgegangen, daß die Tonträger im Exportland mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt und unter Zahlung der Urheberrechtsvergütung in den freien Verkehr gebracht worden seien. Ob unter den Parteien - wie die Kläger behaupten - Einvernehmen darüber bestanden habe, daß sich die Tonträger vor ihrer Einfuhr rechtmäßig in einem EG-Mitgliedstaat im freien Verkehr befunden haben, könne offenbleiben. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten habe das Gesamtverhalten der Kläger bei den Abrechnungsverhandlungen erkennen lassen, daß über die Ansprüche auf die Differenzlizenz hinaus Ansprüche auf die volle Lizenz möglich gewesen wären. Schon bei der Vereinbarung über die Höhe der Differenzlizenz habe die Beklagte daher die Frage aufgeworfen, ob die entsprechenden Vergütungen an die Wahrnehmungsgesellschaften im Exportland abgeführt worden seien; diese Frage habe sich aber nicht klären lassen und sei daher offengelassen worden. Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten sei auch von den Klägern keine Aufklärung zu erhalten gewesen. Auch eine Rückfrage bei den Wahrnehmungsgesellschaften im Ausland sei - so die Beklagte - ohne nähere Kenntnisse über die auf den Tonträgern vervielfältigten Werke aussichtslos gewesen; sie - die Beklagte - habe sich der Erwartung hingegeben, zu einem späteren Zeitpunkt von den ausländischen Wahrnehmungsgesellschaften weitere Informationen zu erhalten. Die Beklagte habe jedoch keine Angaben darüber gemacht, welche Umstände sie zu dieser Erwartung berechtigten. Es sei unstreitig, daß der Beklagten bei der Verhandlung über die zu zahlenden Vergütungen in der Regel die Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine u.ä.) vorgelegt worden seien.

25

Das Berufungsgericht hat weiter darauf abgestellt, es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte im Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Abrechnung über die Differenzlizenzen jemals gefordert habe, über die Differenzlizenz hinaus die volle Lizenz zu bezahlen, das heißt die im Inland übliche Vergütung ohne Abzug der im Exportland entrichteten Lizenzgebühren. Auch im übrigen habe die Beklagte nicht dargelegt, daß sie - abgesehen von den Nachforderungen gegen die Klägerin zu 2 - nach der Rechnungsstellung in Höhe der Differenz jemals noch solche Forderungen erhoben habe. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Januar 1986 angeführten Anlagen würden allenfalls belegen, daß zwischen der Beklagten und den Klägern vor der Rechnungsstellung über die Differenzlizenzen über die Forderung der Beklagten, die volle Vergütung zu zahlen, verhandelt worden sei. Ein Grund dafür, daß sich die Beklagte mit der Zahlung pauschal festgelegter Differenzlizenzen begnügt habe, könne auch darin gesehen werden, daß die Kläger durchweg von Großhändlern beliefert worden seien und daher einiges dafür gesprochen habe, daß auch nach weiteren - erkennbar sehr mühsamen - Ermittlungen ein Anspruch auf die volle Vergütung nicht feststellbar sein werde. Zusammenfassend stellt das Berufungsgericht fest, daß die gewählte Art und Weise der Abrechnung dem Bedürfnis aller Beteiligten nach einer möglichst wenig verwaltungsaufwendigen Abwicklung entsprochen habe.

26

Aus all diesen Umständen konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei folgern, daß das Unterlassen der Beklagten, nach Verhandlungen über die Höhe der zu zahlenden Differenzlizenzen und entsprechender Rechnungsstellung weitere Forderungen auf Zahlung der vollen Urheberrechtsvergütung zu stellen, von den Klägern nur so aufgefaßt werden konnte, daß mit derartigen Nachforderungen nicht mehr gerechnet werden müsse. Deshalb konnten sich die Kläger bei ihren weiteren Importen darauf einrichten, daß von ihnen der Nachweis der Voraussetzungen für den Wegfall des vollen Vergütungsanspruchs nicht verlangt werden würde.

27

Demgegenüber greift der Einwand der Revision, auch die Beklagte habe nach der erzielten Einigung darauf vertrauen dürfen, daß die geleisteten Vergütungen nicht von ihr zurückgefordert werden würden, nicht durch. Die Einigung bezog sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf den Grund, sondern nur auf die Höhe des Anspruchs. Das Risiko, daß das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage von den Parteien zu Unrecht angenommen wurde, muß zu Lasten der Beklagten gehen. Anders als die Beklagte, die durch ihr Verhalten seit 1971 in den Klägern das Vertrauen erweckt hat, sie werde keine Nachforderungen (bis zur Höhe der vollen Lizenzgebühr) erheben, haben die Kläger durch ihr Verhalten keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Überdies mußte die Beklagte aufgrund des anhängigen Verfahrens, das letztlich zur Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 1981 führte, seit etwa 1976 damit rechnen, daß die Differenzlizenz eines Tages für unberechtigt erklärt werden könnte. Sie hätte sich unter diesen Umständen etwaige Nachforderungen vorbehalten müssen, damit sich die Kläger rechtzeitig darauf einstellen und die nötigen Beweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt erbringen oder zumindest sichern konnten. Angesichts des von der Beklagten erzeugten Vertrauens kann sie sich jetzt, nachdem die Differenzlizenz vom EuGH nicht anerkannt worden ist, nach Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen, die Kläger müßten nunmehr darlegen und beweisen, daß die Tonträger vor dem Import in einem EG-Exportland unter Zahlung einer Vergütung an die dortige Wahrnehmungsgesellschaft rechtmäßig in Verkehr gebracht worden seien. Es ist den Klägern unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar, teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegende Vorgänge zu beweisen. Das Berufungsgericht führt insoweit auch zu Recht an, daß das Verhalten der Beklagten in jedem Falle geeignet war zu verhindern, daß sich die Kläger zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere bereits beim Abschluß ihrer Verträge mit den Lieferanten im Ausland, um die erforderlichen Nachweise bemühten.

28

Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten auferlegt hat. Dieser ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie muß deshalb die Rechtsfolgen der Art. 30 und 36 EWGV, nach denen die von den Klägern geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erbracht worden sind, gegen sich gelten lassen.

29

3.

Dem Bereicherungsanspruch der Kläger zu 3 und 4 steht auch nicht der von der Revision neu vorgebrachte Einwand entgegen, ein Teil der Tonträger sei aus Großbritannien vor dessen im Jahre 1974 erfolgten Beitritt zur EWG importiert worden. Dieser Einwand ist revisionsrechtlich nicht nachprüfbar. Die Revision bringt nicht vor, welcher Teil der Klageforderung davon erfaßt sein soll. Es muß überdies davon ausgegangen werden, daß die Beklagte für die inländische Verbreitung von Tonträgern, die aus einem nicht oder noch nicht der EWG angehörenden Land importiert wurden, ohnehin die ihr zustehende volle Lizenzgebühr geltend gemacht hat.

30

4.

Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß dem Bereicherungsanspruch der Kläger § 814 BGB nicht entgegensteht. Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger Kenntnis vom Nichtbestehen der Zahlungspflicht hatten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, etwaige Zweifel am Bestehen der Schuld unter dem Gesichtspunkt der Risikoübernahme so zu werten, als wäre in voller Kenntnis einer Nichtschuld geleistet worden. Einer näheren Prüfung dieser Frage durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in zulässiger Weise auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, das sich mit dem von der Revision angeführten Umstand hinreichend auseinandergesetzt hat.

31

5.

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu versagen, ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern. Die Frage des Wegfalls der Bereicherung läßt sich aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen.

32

a)

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, nicht mehr bereichert zu sein. Ihre Behauptungen seien unsubstantiiert, sie habe aufgrund der bestehenden Verteilungsbestimmungen mit den inländischen Berechtigten, die mit ihr durch Wahrnehmungsverträge verbunden seien, und den ausländischen Verwertungsgesellschaften, mit denen Gegenseitigkeitsverträge bestünden, abgerechnet und Rückforderungsansprüche gegen die Empfänger ihrer Ausschüttungen seien nicht mehr durchsetzbar. Die Beweisangebote der Beklagten im Schriftsatz vom 27. November 1985 hat das Berufungsgericht für verspätet gehalten. Es hat weiter gemeint, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, ihr Verteilungssystem habe zur Folge, daß durch Bereicherungsansprüche gegen sie andere Berechtigte belastet würden als diejenigen, die durch die rechtsgrundlosen Leistungen in früheren Abrechnungsperioden begünstigt worden seien. Schuldner der Bereicherungsansprüche sei die Beklagte selbst, nicht der einzelne Berechtigte. Im übrigen liege es in der Natur der Tätigkeit der Beklagten als Wahrnehmungsgesellschaft begründet, daß die Ausschüttungen an die einzelnen Berechtigten nicht lediglich auf der Einzelwahrnehmung der treuhänderisch übertragenen Nutzungsbefugnisse beruhen können, sondern auch von den wirtschaftlichen Ergebnissen der pauschalen Wahrnehmung des Repertoires durch die Beklagte beeinflußt werden.

33

b)

Die Revision rügt demgegenüber zu Recht, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten als unsubstantiiert zurückgewiesen hat, die Erhebung von Rückzahlungsansprüchen gegen die inländischen Berechtigten und die ausländischen Verwertungsgesellschaften sei undenkbar und unmöglich. Das Berufungsgericht hätte insoweit an die Darlegungslast der Beklagten keine zu hohen Anforderungen stellen dürfen, zumal auch das Landgericht einen Wegfall der Bereicherung nicht wegen fehlender Substantiierung, sondern aus rechtlichen Erwägungen verneint hat. Die Beklagte konnte überdies davon ausgehen, daß ihr auf § 7 UrhWahrnG beruhendes Verteilungssystem in gewissem Umfange bekannt ist. Entgegen der Annahme der Revision ergibt sich angesichts des Verteilungssystems der Beklagten die Unmöglichkeit einer Rückforderung in Fällen der vorliegenden Art zwar nicht aufgrund der Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht hätte aber schon aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 28. Mai 1982 und in ihrem Schriftsatz vom 20. September 1982 der Frage näher nachgehen müssen, ob eine Rückforderung im Hinblick auf die jeweils aufgestellten Verteilungspläne - unabhängig von den tatsächlichen Schwierigkeiten, teilweise mehr als 10 Jahre zurückliegende Ausschüttungen an in- und ausländische Berechtigte rückgängig zu machen - überhaupt rechtlich zu verwirklichen ist. Auch das ergänzende Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. November 1985, das zumindest teilweise unstreitig ist, durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres als verspätet zurückweisen, wobei die Annahme einer Verspätung ohnehin nicht begründet worden ist. Bei bestehenden Zweifeln über die Verteilungspraxis der Beklagten hätte es sich daher angeboten, den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. November 1985 als Zeuge benannten Abteilungsdirektor zu hören.

34

Die danach gebotene weitere Aufklärung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil - was das Berufungsgericht weiter anzunehmen scheint - die Beklagte angesichts der Besonderheiten ihres Verteilungssystems auch unabhängig von der Möglichkeit einer Rückabwicklung bereicherungsrechtlich in jedem Falle hafte. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist allein darauf abzustellen, ob die Beklagte als Empfänger noch um die von den Klägern geleisteten Zahlungen bereichert ist. Das wäre, da nach dem Vorbringen der Beklagten alle eingezogenen Urheberrechtsvergütungen miteinander vermischt und an die Berechtigten ausgeschüttet worden sind, nur dann der Fall, wenn der Beklagten insoweit Rückforderungsansprüche zustünden. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Beklagte nicht verpflichtet werden kann, die Klageansprüche aus ihren gegenwärtigen Einnahmen zu befriedigen, da dieses aufgrund der bloßen Treuhandstellung der Beklagten zu Lasten von Urhebern gehen würde, die mit den damaligen Ausschüttungsvorgängen nichts zu tun hatten. Eine andere Auffassung würde dem Wesen des Bereicherungsrechts zuwiderlaufen. Für den vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkt, daß die Ausschüttungen der Beklagten durch die pauschale Wahrnehmung des Musikrepertoires durch die Beklagte beeinflußt würden, ist in diesem Zusammenhang kein Raum; ebensowenig für die vom Landgericht angeführten Billigkeitserwägungen.

35

Das Berufungsgericht wird daher die Frage des Wegfalls der Bereicherung weiter aufzuklären und ggfs. Beweis zu erheben haben. Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsrechtszug insoweit Gelegenheit zu weiteren Ausführungen. Sollte die weitere Prüfung des Berufungsgerichts ergeben, daß der Beklagten (nahezu) uneinbringliche Rückforderungen ohne eigentlichen Bereicherungswert zustehen, so wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß nach der Rechtsprechung der Anspruch auf Herausgabe einer Bereicherung in derartigen Fällen darin besteht, daß nur die Abtretung der zweifelhaften Forderung verlangt werden kann (BGHZ 72, 9, 13[BGH 29.05.1978 - II ZR 166/77]; RGZ 86, 343, 349).

36

6.

Ohne Erfolg macht die Beklagte gegenüber der Forderung des Klägers zu 4 in Höhe von 187.392,29 DM schließlich geltend, daß diese Forderung durch Aufrechnung erloschen sei.

37

a)

Die Beklagte hat insoweit in den Vorinstanzen vorgebracht, der Kläger zu 4 habe seine Forderung - falls sie bestanden habe - an die Pop Import Bernhard Mikulski GmbH abgetreten, indem er sie als Einlage in die GmbH eingebracht habe. Die GmbH habe damit gegenüber Forderungen der Beklagten aufgerechnet. Die Forderung des Klägers zu 4 sei dadurch bis auf eine Restforderung von 5.712,46 DM erloschen.

38

b)

Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat es als nicht bewiesen angesehen, daß der Kläger zu 4 seine Forderung in die GmbH eingebracht hat. Der Hinweis darauf, daß die Gesellschafterversammlung der GmbH am 30. Juni 1981 beschlossen habe, daß der Kläger zu 4 seine Stammeinlage durch Einbringung des Geschäftsvermögens seiner Einzelfirma in Höhe von 130.000,- DM aufbringen solle, genüge dafür nicht. Wie der Kläger zu 4 unbestritten vorgetragen habe, sei als Anlage des Gesellschafterbeschlusses eine Aufstellung der vom Kläger zu 4 in die GmbH einzubringenden Vermögenswerte angefertigt worden, in der die Klageforderung nicht aufgeführt worden sei. Die danach an der Einbringung der Forderung in die GmbH bestehenden erheblichen Zweifel würden auch nicht dadurch ausgeräumt, daß der Kläger zu 4 als Geschäftsführer der GmbH in zwei Schreiben an die Beklagte von den Forderungen wegen unberechtigt erhobener Lizenzgebühren als Forderungen der GmbH gesprochen habe. Überdies wäre eine etwaige Aufrechnung durch die GmbH schon deshalb unwirksam, weil sie allenfalls gegen Forderungen der Beklagten erklärt worden sei, die dieser gegen den Kläger zu 4, nicht aber gegen die GmbH selbst zugestanden hätten.

39

c)

Diese tatrichterlichen Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat keinen revisiblen Rechtsfehler aufgezeigt. Soweit sie sich die abweichende tatrichterliche Würdigung in dem Schlußurteil des Landgerichts durch Bezugnahme zu eigen macht, kann sie damit revisionsrechtlich keinen Erfolg haben.

40

Für die von der Revision (unter Hinweis auf BGHZ 94, 132, 135) [BGH 27.03.1985 - VIII ZR 5/84] behauptete zumindest konkludente Verrechnungsvereinbarung der Beteiligten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht kann eine solche Vereinbarung nicht mit der Lebenserfahrung begründet werden.

41

III.

Die angefochtenen Urteile sind nach alledem auf die Revisionen der Beklagten aus den oben unter II. 5. angeführten Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees