Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.1988, Az.: 5 StR 163/88
Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen Freiheitsstrafe auf die Jugendstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 163/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 21.12.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Thomas L. aus H., dort geboren am ... 1964,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 26. April 1988
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 1987 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch wie folgt ergänzt: Ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung entspricht einem Tag Jugendstrafe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab 1: 1 in Betracht.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Niepel