Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1988, Az.: IX ZR 71/87
Benachteiligung der Konkursgläubiger; Objektive Benachteiligung der Konkursgläubiger durch die anfechtbare Rechtshandlung als Voraussetzung einer Konkursanfechtung; Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit der Konkursgläubiger; Entstehung von Zinsverlusten zulasten einer Gemeinschuldnerin durch Kreditvergabe zu einem geringeren als dem marktüblichen Zinssatz ; Persönlich haftende Gesellschafter als Träger der Gemeinschuldnerrolle im Konkurs einer KG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1988
- Aktenzeichen
- IX ZR 71/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 13.03.1987
- LG Hannover - 22.05.1986
Rechtsgrundlagen
- § 29 KO
- § 30 KO
- § 31 Nr. 2 KO
- § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO
- § 252 S. 2 BGB
Fundstellen
- DB 1988, 1744-1745 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 858-859 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1037-1038 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1988, 725-727
Amtlicher Leitsatz
Wenn der nachmalige Gemeinschuldner einem Dritten ein langfristiges Darlehen zu einem geringeren als dem marktüblichen Zinssatz gewährt, führt das grundsätzlich zu einer Benachteiligung der Konkursgläubiger, weil ihnen dadurch für die Laufzeit des Darlehens der übliche Zins entgeht.
Redaktioneller Leitsatz
Der Gläubiger wird benachteiligt, wenn ein langfristiges Darlehen zu einem unter dem Marktwert liegenden Zinssatz gewährt wird.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 1987 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Mai 1986 wegen eines Betrages von mehr als 30.624,80 DM zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 26. Februar 1985 eröffneten Konkurs über das Vermögen des Bankhauses Wilhelm B. KG in H.. Die Beklagte ist Kommanditistin der Gemeinschuldnerin, Geschäftsführerin einer persönlich haftenden Gesellschafterin und Ehefrau eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters der Gemeinschuldnerin.
Das Bankhaus hat der Beklagten auf verschiedenen Konten zahlreiche Kredite eingeräumt. Zwei dieser Konten wurden zeitweise zinslos geführt, im übrigen hatte die Beklagte 5 % Zinsen zu zahlen. Mit Schreiben vom 4. Januar 1985 bestätigte das Bankhaus der Beklagten "in Ergänzung der bisherigen Kreditzusage" eine Vereinbarung, wonach die auf den verschiedenen Konten bestehenden Inanspruchnahmen in Höhe von 1.764.000 DM nach Ablauf eines tilgungsfreien Jahres ab 30. Juni 1986 mit 7 % p.a. getilgt werden sollten, so daß sich unter Berücksichtigung des Sollzinssatzes von 5 % p.a. eine Jahresbelastung von 12 % ergebe.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Januar 1986 die Kreditgewährung zu den in der Bestätigung vom 4. Januar 1985 genannten Bedingungen angefochten, weil die Gläubiger durch die der Beklagten eingeräumten günstigen Kreditbedingungen benachteiligt würden.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die ihr gewährten Kredite ab 26. Januar 1983 Zinsen in Höhe von 7,75 % jährlich zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger anstelle der Feststellung die Zahlung eines Betrages von 141.731,39 DM verlangt. Das ist nach seiner Behauptung der Mehrbetrag an Zinsen, welche die Beklagte bei einem Zinssatz von 7,75 % für die unverzinslichen Kredite ab 26. Februar 1983 und für die verzinslichen Kredite ab 26. Februar 1984 bis zum 30. Juni 1986 hätte zahlen müssen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung insoweit zurückgewiesen, als der Kläger für die verzinslichen Kredite Zahlung eines Betrages von 104.013,37 DM begehrt. Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Teil seiner Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, soweit der Kläger für die verzinslichen Kredite zusätzliche Zinszahlungen in Höhe von 2,75 % verlange, sei die Klage bereits deshalb unbegründet, weil sich eine objektive Gläubigerbenachteiligung insoweit nicht feststellen lasse. Durch die Kreditgewährung an die Beklagte zu einem vereinbarten Zinssatz von 5 % seien der Gemeinschuldnerin keine Zinserträge entgangen. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten hätte die Gemeinschuldnerin für das Geld, welches sie der Beklagten darlehensweiseüberlassen habe, anderweitig nicht mehr als 5 % Zinsen erzielt. Die Gemeinschuldnerin sei durch die Kreditvergabe an die Beklagte nicht gehindert worden, alle an sie herangetragenen Kreditwünsche zu befriedigen. Wenn sie der Beklagten die Kredite nicht gewährt hätte, hätte sie entsprechend höhere Beträge als Festgeld angelegt und dafür Zinsen von weniger als 5 % erhalten.
II.
Diese Ausführungen tragen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung nur zum Teil.
1.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Voraussetzung einer jeder Konkursanfechtung ist eine objektive Benachteiligung der Konkursgläubiger durch die anfechtbare Rechtshandlung (BGHZ 86, 349, 354 f) [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 254/81]. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Befriedigungsmöglichkeit der Konkursgläubiger in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden ist. Dabei genügt auch eine Erschwerung oder Verzögerung der Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger (vgl. BGHZ 12, 238, 240[BGH 04.02.1954 - IV ZR 120/53]; BGH, Urt. v. 25. März 1964 - VIII ZR 280/62, WM 1964, 505, 506 f). Eine Gläubigerbenachteiligung ist beispielsweise in dem Verkauf einer Sache unter Wert gesehen worden (RG LZ 1908, 787). Die langfristige Verleihung einer zur Masse gehörenden Sache kann ebenfalls zu einer Gläubigerbenachteiligung führen, weil dadurch dem Konkursverwalter für die Dauer der Leihe der Zugriff auf die Sache verwehrt wird (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 29 Rdnr. 22). Auch wenn ein Kapital unentgeltlich oder zu einem unter dem marktüblichen Zinssatz liegenden Entgelt zur Nutzung überlassen wird, führt das grundsätzlich zu einer Benachteiligung der Konkursgläubiger. Denn dadurch entgeht ihnen für die Laufzeit des Darlehens der übliche Zins.
2.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der der Beklagten eingeräumte Zins von 5 % unter dem marktüblichen Zinssatz lag. Deshalb ist für die Revisionsinstanz hiervon auszugehen. Damit liegt es nahe, daß die Konkursgläubiger durch die Darlehensgewährung an die Beklagte benachteiligt worden sind. Eine Benachteiligung würde allerdings entfallen, wenn es der Gemeinschuldnerin oder dem klagenden Konkursverwalter aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich gewesen wäre, ohne die anfechtbare Handlung einen über 5 % liegenden Zins zu erwirtschaften.
Bei der Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht ausschließlich auf die Gemeinschuldnerin selbst abgestellt. Diese Betrachtungsweise ist jedoch nur für diejenigen anfechtbaren Rechtshandlungen uneingeschränkt richtig, die zeitlich vor dem 4. Januar 1985 liegen. Nach dem Vorbringen des Klägers sind die Kredite vor diesem Tage immer nur für die Dauer von sechs Monaten bewilligt worden. Am 4. Januar 1985 haben die Beteiligten erstmals die Kredite langfristig festgelegt. Der Zins von 5 % wurde für vier Jahre festgeschrieben und es wurde vereinbart, daß nach einem tilgungsfreien Jahr eine jährliche Rückzahlung von 7 % zu erfolgen habe. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für die Revisionsinstanz von dieser Darstellung auszugehen.
Soweit der Kläger Zahlung der Zinsdifferenz für die Zeit vor dem 4. Januar 1985 verlangt, muß die anfechtbare Rechtshandlung vor diesem Zeitpunkt gelegen haben, weil die Festlegung der Kreditbedingungen nicht rückwirkend vorgenommen worden ist. In der Zeit vom 26. Februar 1984 bis 4. Januar 1985, für die der Kläger insoweit die Zinsdifferenz geltend macht, müssen nach seinem Vorbringen eine oder zwei Kreditverlängerungen stattgefunden haben. Für diese kurzfristigen Kreditvergaben kommt es auf die sonstigen Anlagemöglichkeiten der Gemeinschuldnerin an. Wenn die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der jeweils für sechs Monate erfolgenden Verlängerung oder Aufstockung des Kredits anderweitig ebenfalls für diese Zeit nicht mehr als 5 % Zinsen erzielt hätte, fehlt es insoweit an einer Gläubigerbenachteiligung.
Das gilt aber nicht für die Zeit nach dem 4. Januar 1985. Durch die an diesem Tage, wenige Wochen vor Konkurseröffnung, erfolgte langfristige Festschreibung der Kreditbedingungen ist vor allem der Konkursverwalter in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden. Für die Frage, ob durch die Vereinbarung vom 4. Januar 1985 der Konkursmasse Zinseinkünfte entgangen sind, kommt es vor allem darauf an, welche Anlagemöglichkeiten dem Konkursverwalter zur Verfügung gestanden hätten. Ohne die Vereinbarung vom 4. Januar 1985 hätte der Konkursverwalter spätestens sechs Monate nach Konkurseröffnung eine erneute Verlängerung des Kredits ablehnen und entweder die sofortige Rückzahlung der Darlehenssumme oder die Zahlung des marktüblichen Zinses verlangen können. Deshalb ist für die Anfechtung der langfristigen Festschreibung vom 4. Januar 1985 und die hierbei zu prüfende Gläubigerbenachteiligung in erster Linie auf die Person des klagenden Konkursverwalters abzustellen.
3.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung nur insoweit, als es ausschließlich auf die Anlagemöglichkeiten der Gemeinschuldnerin selbst ankommt, nicht dagegen, soweit das Verhalten des Konkursverwalters maßgeblich ist. Das Berufungsgericht stellt fest, die Gemeinschuldnerin habe durch die Kreditvergabe an die Beklagte keine Zinsverluste erlitten. Sie habe alle Kreditwünsche ihrer Kunden befriedigen können und sie hätte das der Beklagten überlassene Kapital andernfalls zu einem Zinssatz unter 5 % als Festgeld angelegt. Günstigere Anlagemöglichkeiten habe der Kläger nicht dargetan. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts werden nicht durch eine nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO ausgeführte Verfahrensrüge angegriffen. Damit sind sie für das Revisionsgericht bindend. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei der Feststellung der Gläubigerbenachteiligung die schadensrechtliche Vorschrift des § 252 Satz 2 BGB entsprechend angewendet werden kann, stellt sich nicht. Diese Vorschrift dient der Beweiserleichterung. Wenn jedoch - wie vorliegend - feststeht, daß ein bestimmter Gewinn aufgrund der konkret gegebenen Umstände tatsächlich nicht erzielt worden wäre, ist für eine abstrakte Schadensberechnung aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze kein Raum mehr. Die allgemeine Erfahrung ist dann durch die im Einzelfall festgestellten Umstände für diesen Fall widerlegt.
Damit erweist sich die Abweisung des Anspruchs auf die Zinsdifferenz für die Zeit bis zum 4. Januar 1985 als zutreffend.
Soweit die Klage auf die Anfechtung der Vereinbarung vom 4. Januar 1985 gestützt ist und die Erstattung der Zinsdifferenz für die Zeit danach zum Gegenstand hat, läßt sich dagegen aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Gläubigerbenachteiligung nicht verneinen. Insoweit kommt es, wie oben dargelegt, in erster Linie auf die Anlagemöglichkeiten des Konkursverwalters an. Dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Auch soweit es für die Zeit vom 4. Januar 1985 bis zur Konkurseröffnung am 26. Februar 1985 noch auf die Anlagemöglichkeiten der Gemeinschuldnerin selbst ankommt, enthält das Berufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen, um die Gläubigerbenachteiligung zu verneinen. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin auch bei einer in dieser Zeit vorgenommenen anderweitigen langfristigen Anlage nicht mehr als 5 % Zinsen hätte erzielen können. Deshalb kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.
III.
Soweit das Berufungsgericht für die Zeit nach dem 4. Januar 1985 eine Gläubigerbenachteiligung verneint hat, erweist sich seine Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Der vom Kläger erhobene Rückgewähranspruch läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abweisen, soweit er auf die Vereinbarung vom 4. Januar 1985 gestützt und damit auf die Zahlung von Zinsen für die Zeit nach dieser Vereinbarung gerichtet ist. Nach dem Vorbringen des Klägers ist der Anfechtungstatbestand des § 31 Nr. 2 KO erfüllt. Die Vereinbarung vom 4. Januar 1985über die langfristige Festschreibung der Darlehensgewährung zu dem Zinssatz von 5 % stellt einen entgeltlichen Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten dar, der nur wenige Wochen vor Konkurseröffnung geschlossen worden ist. Die Beklagte gehört als Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters der Gemeinschuldnerin zum Kreis der in § 31 Nr. 2 KO genannten Angehörigen. Im Konkurs einer KG sind die persönlich haftenden Gesellschafter die Träger der Gemeinschuldnerrolle (vgl. BGHZ 34, 293, 297[BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60]; Kilger, KO 15. Aufl. § 209 Anm. 4). Der Abschluß der Vereinbarung vom 4. Januar 1985 hat nach dem bisher nicht widerlegten Vorbringen des Klägers zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Dabei handelt es sich um eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung, wie der Anfechtungstatbestand des § 31 Nr. 2 KO dies erfordert. Daß der Konkursverwalter nicht über das Kapital verfügen und nicht den marktgerechten Zins erzielen kann, ist eine unmittelbare Folge der von den Beteiligten vorgenommenen langfristigen Festschreibung der Kreditbedingungen. Für die Frage der Gläubigerbenachteiligung spielt es im übrigen keine Rolle, ob es bei der Gemeinschuldnerin üblich war, Mitarbeitern in der Position der Beklagten Kredite zu einem Zinssatz von 5 % einzuräumen. Die Gläubigerbenachteiligung liegt bereits darin, daß der Kläger als Konkursverwalter durch die Vereinbarung vom 4. Januar 1985 gehindert wird, von der Beklagten den marktüblichen Zins zu verlangen. Die Frage der Üblichkeit des Zinssatzes kann allerdings möglicherweise von Bedeutung werden, wenn die Beklagte den Nachweis führen will, daß ihr bei Abschluß der Vereinbarung eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht bekannt war.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß der Kläger von der Beklagten nach § 37 KO die Zahlung der Differenz zwischen dem ihr eingeräumten Zinssatz und dem vom Konkursverwalter zu erzielenden Zins verlangt. Nach § 37 KO muß alles zur Konkursmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Dazu gehören auch alle Nutzungen, die der Anfechtungsgegner aus dem empfangenen Gegenstand gezogen hat oder die der Gemeinschuldner hätte ziehen können, wenn der Gegenstand in seinem Vermögen verblieben wäre (Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 37 Rdnr. 4 m.w.N.). Der Zins ist das Entgelt für die Nutzung eines auf Zeit überlassenen Kapitals. Da der Beklagten das Kapital - nach dem Vorbringen des Klägers - ab dem 4. Januar 1985 in anfechtbarer Weise weiter überlassen worden ist, muß sie gemäß § 37 KO den Wert der Kapitalnutzung vergüten.
IV.
Aus den dargelegten Gründen kann die angefochtene Entscheidung nur insoweit Bestand haben, als das Berufungsgericht den Anspruch auf die Zahlung der Zinsdifferenz für die Zeit bis zum 4. Januar 1985 abgewiesen hat. Da der Kläger die Zinszahlen nur für volle Monate mitgeteilt hat, kann der erkennende Senat die Entscheidung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1984 bestätigen. Der Kläger berechnet in dem Schriftsatz vom 4. Februar 1987 unter Nr. 3 für die Zeit bis zum 31. Juli 1985 einen Differenzbetrag von 58.902,73 DM. Bis dahin sind 7.710.897 Zinszahlen angefallen. Bis zum 31. Dezember 1984 belaufen sich die Zinszahlen auf 4.009.111. Das entspricht einem Betrag von 30.624,80 DM. In Höhe dieses Betrages ist die Klageabweisung zu bestätigen.
Im übrigen muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Henkel
Fuchs
Schmitz
Kreft