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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1988, Az.: 4 StR 116/88

Erfordernis der Erörterung einer möglichen Erhöhung des Wirkung des genossenen Alkohols durch am Tag vor der Tat eingenommene Betäubungsmittel mit erheblichen Abbauzeiten; Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einem rauschmittelgewöhnten Menschen bei "zielbewusstem und situationsadäquatem" Verhalten und "detailgenauer Erinnerung an den Tatablauf"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1988
Aktenzeichen
4 StR 116/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 17.11.1987

Fundstellen

  • StV 1988, 294
  • StrVert 1988, 294

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Wirkung des genossenen Alkohols (hier: unter 2,0 Promille), die möglicherweise allein nicht die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB rechtfertigt, kann durch vor der Tat eingenommene Betäubungsmittel mit zum Teil erheblichen Abbauzeiten so erhöht werden, daß die Anwendung des § 21 StGB in Betracht kommt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. April 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. November 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch bleibt bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hat außerdem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch ist aber auf die Sachrüge aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, berührt nicht die Anordnung, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. Der Maßregelausspruch ist deshalb aufrechtzuerhalten.

2

Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt hat, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen und ob deshalb die gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe - wie beim Mittäter geschehen - nach den §§ 21, 49 StGB zu mildern ist. Nach ihren Darlegungen ist zwar auszuschließen, daß der Angeklagte schuldunfähig gewesen ist. Es besteht aber die Möglichkeit, daß seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Das Landgericht geht davon aus, daß beim Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille vorgelegen haben kann. Zwar teilt der Tatrichter die Berechungsgrundlage hierfür nicht vollständig mit, auch sonst läßt sich den Urteilsgründen nicht ausreichend klar entnehmen, welche vom Angeklagten getrunkene Alkoholmenge der Berechnung zugunde gelegt worden ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) und ob die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7) beachtet worden sind. Der Generalbundesanwalt hat jedoch zutreffend ausgeführt, daß sich nach den Angaben des Tatrichters dessen Annahme nachvollziehen läßt, die Blutalkoholkonzentration habe den Wert von 2 Promille nicht überschritten.

3

Bei der Prüfung, ob eine auf einer solchen alkoholischen Beeinflussung beruhende Beeinträchtigung zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, hat der Tatrichter aber nicht bedacht, daß der Angeklagte vor der Tat "tageweise unterbrochen" erhebliche Mengen Rauschgift - und zwar Heroin oder statt dessen Kodein-Kompretten (UA 43) - zu sich genommen hat. Das Landgericht nimmt an, er habe zur Tatzeit nicht unter einer akuten Drogeneinwirkung gestanden, weil er sich "letztmals am Tage vor der Tat eine Heroininjektion gesetzt" gehabt habe (UA 55). Es befaßt sich mit der Frage, ob dies zu Entzugserscheinungen geführt habe. Insoweit hat es sich ohne Rechtsfehler die Überzeugung verschafft, daß Entzugserscheinungen, "welche für die Tat von Bedeutung sein könnten", nicht vorgelegen haben (UA 47, 55). Nicht auseinandergesetzt hat es sich aber mit der weiteren für die Anwendung des § 21 StGB bedeutsamen Frage, ob sich das eingenommene Betäubungsmittel bei den zum Teil erheblichen Abbauzeiten (vgl. Kemper DAR 1987, 391, 394) zur Tatzeit noch ausgewirkt und die Wirkung des genossenen Alkohols erhöht hat (vgl. Ruth in LK, 10. Aufl. § 316 StGB Rdn. 40, 47; Lackner, StGB 17. Aufl. § 315 c Anm. 4 a m.Nachw.). Dies kann die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, zumal die Erwägungen des Landgerichts zum Ausschluß einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht bedenkenfrei sind. Daß der Angeklagte bei der Öffnung einer verschlossenen Tür Widerstände überwunden, sich "zielbewußt und situationsadäquat" verhalten und eine "detailgenaue Erinnerung an den Tatablauf" gehabt hat (UA 56, 57), ist für die Einsichtsfähigkeit von Bedeutung, steht aber einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auch bei einem rauschmittelgewöhnten Menschen wie dem Angeklagten nicht ohne weiteres entgegen (BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4; BGH, Urteil vom 24. März 1988 - 4 StR 18/88).

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