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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.1988, Az.: 3 StR 138/88

Unterlassen der Festsetzung der Tagessatzhöhe im tatrichterlichen Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1988
Aktenzeichen
3 StR 138/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 20.01.1988

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessgegner

Autoschlosser Rolf K. aus D., dort geboren am ... 1953

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat x
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 20. April 1988
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1988 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe auf 2,- DM festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; Urteil des Senats BGHR StGB § 54 III Tagessatzhöhe 1). Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt.

2

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ruß
Krauth
Zschockelt
Detter
Harms