Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.1988, Az.: 3 StR 138/88
Unterlassen der Festsetzung der Tagessatzhöhe im tatrichterlichen Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 138/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 20.01.1988
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessgegner
Autoschlosser Rolf K. aus D., dort geboren am ... 1953
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat x
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 20. April 1988
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1988 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die verhängte Einzelgeldstrafe auf 2,- DM festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; Urteil des Senats BGHR StGB § 54 III Tagessatzhöhe 1). Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Krauth
Zschockelt
Detter
Harms