Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1988, Az.: I ZR 122/86
Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs in entsprechender Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) ; Auseinandersetzungen um die Zuordnung eines Kommissionsagenten ; Rechtliche Zulässigkeit der Vereinbarung einer Vertragsübernahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 122/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 30.05.1986
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1988, 1590-1591 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 834 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 294 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 769-771
Prozessführer
Herr Joseph P., Am W. H.
Prozessgegner
V. Aktiengesellschaft, Wo.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Carl H. Ha., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Entstehung eines Ausgleichsanspruchs, wenn ein Eigenhändler aus einem Händlervertrag ausscheidet und ein anderer Händler diesen fortführt.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Mai 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger klagt als Erbe und aufgrund abgetretenen Rechtes eines weiteren Miterben der im Verlaufe des Rechtsstreits gestorbenen Inhaberin der Firma Autohaus K. (im folgenden: Eigenhändlerin). Gegenstand des Rechtsstreits sind - nach nur insoweit angenommener Revision - noch Ausgleichsansprüche der Eigenhändlerin.
Die Eigenhändlerin war zuletzt aufgrund eines Vertrages vom 1.1.1976 für die Beklagte beim Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Zubehör tätig. Nachdem die Beklagte verschiedentlich die betriebliche Ausstattung der Eigenhändlerin beanstandet hatte und Auseinandersetzungen zwischen dieser und der Beklagten um die Zuordnung eines Kommissionsagenten stattgefunden hatten, kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristgerecht im Dezember 1981 zum Ende des Jahres 1983. In der Folgezeit verhandelte die Eigenhändlerin mit der Beklagten über Möglichkeiten einer Fortsetzung des Vertrages. Seit Mitte des Jahres 1982 hatte sie bereits Verhandlungen mit den Gesellschaftern einer neu zu gründenden Firma "Autohaus Wi." (im folgenden: Nachfolgerin) mit dem Ziel geführt, ihr Unternehmen auf die Nachfolgerin zu übertragen. Mit Schreiben vom 23.2.1983 erklärte sich die Beklagte mit dem Eintritt der Nachfolgerin unter bestimmten Voraussetzungen in den Händlervertrag einverstanden. Die Eigenhändlerin und die Nachfolgerin stimmten in einem gemeinsamen Schreiben vom 25.2.1983 den von der Beklagten genannten Bedingungen zu. Die Beklagte war alsdann in einem weiteren Schreiben vom 4.3.1983 an die Eigenhändlerin mit der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Händlervertrag auf die Nachfolgerin einverstanden.
Die Eigenhändlerin verpachtete ihr Betriebsgelände an die Nachfolgerin und verkaufte ihr das Ersatzteillager und die vorhandenen Gebrauchtwagen. Nach der Übernahme des Betriebs ab 14.3.1983 schloß die Nachfolgerin mit der Beklagten einen Händlervertrag ab. Die Parteien dieses Vertrages erklärten übereinstimmend, daß dieser Vertrag den mit der Eigenhändlerin geschlossenen Vertrag fortsetze.
Der Kläger hat behauptet, die Eigenhändlerin sei in die Verkaufsorganisation der Beklagten eingegliedert und verpflichtet gewesen, dieser bei Vertragsende den gesamten Kundenstamm zu übertragen. Der Vertrag sei mit der Übernahme durch die Nachfolgerin beendet worden. Diese habe somit nicht den Händlervertrag der Eigenhändlerin mit der Beklagten fortgeführt, sondern einen neuen Vertrag mit der Beklag ten abgeschlossen. Auch habe die Eigenhändlerin ihre Kunden kartei der Nachfolgerin nicht ausgehändigt. Nach den Umsätzen der letzten Jahre, den daraus sich für die Beklagte ergebenden Vorteilen und den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten der Billigkeit sei ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600.000,- DM gerechtfertigt; hiervon hat der Kläger 50.000,- DM verlangt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten; sie hat die Voraussetzungen dafür, daß der Eigenhändlerin in entsprechende Anwendung des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zustehen könne, in Abrede gestellt. Ferner hat sie geltend gemacht, wegen schuldhaften Verhaltens der Eigenhändlerin zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen zu sein. Nach den Verhandlungen der Parteien im Februar/März 1983 sei der mit der Eigenhändlerin geschlossene Händlervertrag durch die Nachfolgerin fortgeführt worden, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses sei mithin nicht eingetreten.
Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Ausgleichs gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB verneint, weil der Vertrag zwischen der Eigenhändlerin und der Beklagten nicht beendet worden sei. Es hat hierzu im einzelnen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 89 b HGB im übrigen gegeben seien. Die Nachfolgerin habe nämlich unter Aufrechterhaltung der Identität des mit der Eigenhändlerin abgeschlossenen Vertrages den mit der Beklagten früher abgeschlossenen Vertragshändlervertrag übernommen. Eine Auslegung des Inhalts der von den Beteiligten gewechselten Erklärungen ergebe, daß die Nachfolgerin anstelle der Eigenhändlerin in den Vertrag eingetreten sei. Das habe auch dem wirtschaftlichen Interesse der Eigenhändlerin entsprochen, da sie sonst wegen der der Beklagten möglicherweise zustehenden Gründe zu einer fristlosen Kündigung Gefahr gelaufen wäre, sowohl einen Ausgleichsanspruch als auch die Möglichkeit einer Verpachtung des Betriebes zu verlieren. Die Änderungen im Händlervertrag der Beklagten mit der Nachfolgerin seien von untergeordneter Bedeutung, und auch der Pachtvertrag bestätige den Willen der Beteiligten, den schon bestehenden Händlervertrag fortzuführen. Auch wenn die Nachfolgerin die Kundenkartei nicht von der Eigenhändlerin übernommen habe, komme dem für den Willen der Beteiligten, den ursprünglich abgeschlossenen Vertrag fortzuführen, keine Bedeutung zu. Die Vereinbarungen über die Vertragsübernahme seien auch in der nach § 34 GWB erforderlichen Schriftform erfolgt. Auch für den Fall, daß für einen Handelsvertreter bei einer Übernahme des Vertrags eine Vertragsbeendigung mit der Folge des Entstehens eines Ausgleichsanspruchs anzunehmen wäre, könnte das im Streitfall nicht gelten. Für einen Eigenhändler stehe nämlich - anders als für einen Handelsvertreter - nicht die persönliche Dienstleistung für den Unternehmer, sondern die Ausstattung des Betriebs mit den dazu erforderlichen Mitteln im Vordergrund. Die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs im Falle der Vertragsübernahme gebe dem Ausscheidenden zudem die - rechtlich nicht zu billigende - Möglichkeit, die mit dem Händlervertrag erworbenen Vorteile doppelt zu verwerten, nämlich einen Ausgleichsanspruch zu erhalten und sich zusätzlich die einem Nachfolger gegebene Eintrittsmöglichkeit vergüten zu lassen.
Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat, ohne daß die Revision insoweit Beanstandungen erhebt, die Erklärungen der an den Verhandlungen im Februar/März 1983 Beteiligten dahin gewertet, daß die Nachfolgerin den von der Beklagten mit der Eigenhändlerin geschlossenen Vertrag übernommen hat. Die rechtlich zulässige Vereinbarung einer solchen Vertragsübernahme führte dazu, daß die neue Partei in alle Rechte und Pflichten eintrat, die nach dem Händlervertrag für die ausscheidende Partei begründet waren. Dabei ist es auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für diese Auswechslung der Parteien den Abschluß eines dreiseitigen Vertrages angenommen hat (vgl. BGHZ 95, 88, 93 ff).
2.
Das Ausscheiden der Eigenhändlerin und der Eintritt der Nachfolgerin in den Händlervertrag führte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zur Beendigung des bisher zwischen der Eigenhändlerin und der Beklagten bestehenden Vertrages, wie sie in § 89 b Abs. 1 HGB für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs vorausgesetzt ist.
Durch das Ausscheiden der Eigenhändlerin hat der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossene Vertrag tatsächlich und rechtlich sein Ende gefunden; auf seiner Grundlage ist zwischen der Nachfolgerin und der Beklagten ein neues Vertragsverhältnis begründet worden. Da die Parteien auch über das Ausscheiden der Eigenhändlerin, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, keine weiteren Vereinbarungen getroffen haben, konnten die mit der Vertragsbeendigung verbundenen Rechtsfolgen eintreten. Für die Eigenhändlerin konnte gegebenenfalls ein Ausgleichsanspruch entstehen. Er entsteht nämlich in allen Fällen des Aufhörens der Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter, von den Fällen des § 89 b Abs. 3 HGB abgesehen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 52, 12, 15 m.w.N.; Urt. v. 2.7.1987 - I ZR 188/85, ZIP 1987, 1383, 1385) ist anerkannt, daß der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch nur nach Maßgabe der Vorschrift des Abs. 3 des § 89 b HGB verliert. Diese Vorschrift stellt die abschließende Regelung für den Ausschluß des Ausgleichsanspruchs dar. Sie ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und einer entsprechenden Anwendung auf andere Tatbestände wie der "Übernahme" des Vertrags durch einen Dritten - wie hier - nicht zugänglich. Der Handelsvertreter soll mit dem Ausgleich für die von ihm für den Unternehmer geschaffenen, ihm aber nicht mehr zugute kommenden Vorteile, wie sie in der Schaffung des Kundenstamms liegen, entschädigt werden. Im Blick auf diesen Zweck des Gesetzes ist nicht von Bedeutung, ob das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter durch Kündigung, Tod des Handelsvertreters oder - wie hier - durch vertraglich vereinbartes Ausscheiden des bisherigen Vertreters unter gleichzeitigem Eintreten eines Nachfolgers in den Händlervertrag endet. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB ist genügend Raum, die Gründe, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt haben, zu berücksichtigen (BGH aaO).
3.
Auch daraus, daß die Eigenhändlerin im Einvernehmen mit der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden ist, folgt nicht der Ausschluß eines Ausgleichsanspruchs. Zwar würde ein Ausscheiden aus dem Vertrag unter gleichzeitigem Verzicht auf den Ausgleichsanspruch zu § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht in Widerspruch stehen (vgl. BGHZ 51, 184, 188). Hierzu hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt, daß die Vertragsschließenden, und sei es auch nur konkludent, eine dahingehende Vereinbarung getroffen hätten oder daß insoweit eine Lücke in den vertraglichen Vereinbarungen bestünde, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müßte. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, daß die Nachfolgerin die Ausgleichsverpflichtung der Beklagten bei den Verhandlungen um die Fortführung des Vertrages übernommen hätte, wozu rechtlich die Möglichkeit bestanden hätte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.6.1967 - VII ZR 323/64, BB 1967, 935; Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 36/82, NJW 1985, 58).
4.
Auch der Auffassung der Beklagten, die vorstehenden Ausführungen könnten im Streitfall deshalb nicht gelten, weil hier die Ausscheidende nicht Handelsvertreterin, sondern Eigenhändlerin gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. War die Eigenhändlerin nach der, vom Berufungsgericht bisher tatrichterlich noch nicht geprüften und daher in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden, Sachdarstellung des Klägers einem Handelsvertreter vergleichbar in das Absatzsystem der Beklagten eingegliedert und verpflichtet, einen Kundenstamm zu übertragen, konnte sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des - dann entsprechend anzuwendenden - § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 HGB einen Ausgleichsanspruch erwerben. Wegen der in diesem Fall wirtschaftlich vergleichbaren Lage des Eigenhändlers und des Handelsvertreters besteht kein Anlaß, bei der Beendigung des Vertrages beide unterschiedlich zu behandeln. Hiervon ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher ständig ausgegangen (BGH aaO, Urt. v. 2.7.1987, m.w.N.); hieran wird festgehalten.
III.
Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird nunmehr prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB im Streitfall erfüllt sind und, wenn es dies bejaht, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 HGB im einzelnen vorliegen. Dazu hat das Berufungsgericht bisher noch keine Feststellungen getroffen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Piper,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe,
Mees