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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1988, Az.: 1 StR 139/88

Erfordernis der einheitlichen Wertung der GEsamtheit der Straftaten; Jugendstrafe; Früherer Urteilsspruch; Strafmaß; Einbeziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1988
Aktenzeichen
1 StR 139/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 18.09.1987

Fundstellen

  • StV 1989, 307
  • StV 1989, 546

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Die bloße Mitteilung der früheren Urteilssprüche und der kurze Hinweis, daß eine früher verhängte Strafe in die jetzt zu verhängende Strafe einzubeziehen sei, ist unzureichend.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 1988
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten gemäß § 31 Abs. 2 JGG unter Einbeziehung eines auf Jugendstrafe lautenden früheren Urteils, das ein weiteres Urteil einbezogen hatte, auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Dabei begnügt es sich mit der bloßen Mitteilung der früheren Urteilssprüche und dem kurzen Hinweis, daß die am 9. Oktober 1984 erkannte Strafe in die jetzt zu verhängende Jugendstrafe einzubeziehen sei. Über die früheren Taten selbst enthält das Urteil dagegen keinerlei Einzelheiten. Das läßt darauf schließen, daß die Jugendkammer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe numerisch berücksichtigt hat; demgemäß hat sie fälschlich nicht die früheren Urteile, sondern nur die frühere Strafe einbezogen (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Strafzumessung 1).

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