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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1988, Az.: IVb ZR 48/87

Streit nach rechtskräftiger Scheidung der in Gütergemeinschaft lebenden Gatten um die Auseinandersetzung ; Klage auf Zustimmung zu einem bestimmten Auseinandersetzungsplan als einzige Möglichkeit prozessualer Durchsetzung; Begründetheit der Klage auf Zustimmung zum Auseinandersetzungsplan und prozessuale Risiken; Verlagsdruckerei, Eigentumswohnung und Grundstücke als Gegenstände des streitigen Auseinandersetzungsplans; Bestimmtheitserfordernis bei der Bezeichnung von Handelsunternehmen; Hinreichende Regelung der Gesamtgutsverbindlichkeiten als Voraussetzung der Zustimmung zur Teilung des Gesamtguts; Weigerungsrecht des Ehegatten bis zu sachgemäßer Schuldenregulierung; Übernahme der Verbindlichkeiten als Alleinschuldner und Haftentlassung als Gläubiger als ausreichende Schuldenregulierung; Auslegung der Haftentlassungserklärungen von Banken; Unzulässigkeit des Auseinandersetzungsverlangens auf ungeteilte Zuweisung von zum Gesamtgut gehörenden Immobilien; Vorrang der Realteilung bei der Auseinandersetzung von Grundstücken und Verwertung durch Zwangsversteigerung bei fehlender Einigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1988
Aktenzeichen
IVb ZR 48/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13313
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 24.03.1987
AG Neuburg

Fundstellen

  • MDR 1988, 847 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1156-1158 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Wird die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft im Klageweg verfolgt, ist der Richter grundsätzlich darauf beschränkt, dem auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan gerichteten Klageantrag stattzugeben oder die Klage abzuweisen; eine Gestaltungsfreiheit hat er nicht.

  2. b)

    Eine zureichende Regelung der Gesamtgutsverbindlichkeiten liegt nicht vor, wenn der Kläger die Zustimmung zur Auseinandersetzung Zug um Zug gegen die Vorlage von Haftungsentlassungserklärungen der Gläubiger verlangt.

  3. c)

    Die Teilungsreife des Gesamtguts ist im allgemeinen nicht gegeben, wenn die erforderliche Zwangsversteigerung eines Grundstücks noch nicht durchgeführt ist.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats, zugleich Familiensenat, des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 24. März 1987 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die im Jahre 1940 geschlossene Ehe der Parteien, in der seit 22. September 1961 Gütergemeinschaft unter Verwaltung des Antragstellers bestand, ist vorab geschieden worden. Der Scheidungsausspruch wurde am 14. Dezember 1983 rechtskräftig. Der Antragsteller ist wieder verheiratet. Die Parteien streiten noch um die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft.

2

Zum Gesamtgut gehören insbesondere folgende Gegenstände:

  1. a)

    eine Verlagsdruckerei, nebst - verpachtetem - Zeitungsverlag mit Betriebs- und Wohngebäuden (W.straße ... in S.), die der Antragsteller mit in die Ehe gebracht hat;

  2. b)

    ein von der Antragsgegnerin im Jahre 1950 erworbenes Waldgrundstück "B." mit Wochenendhaus;

  3. c)

    im Jahre 1955 vom Antragsteller gekaufte und später mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke an der A.-B.-Straße ..., in S.;

  4. d)

    eine Eigentumswohnung in O. (Wohnfläche ca. 41 qm), die die Parteien im Jahre 1960 zunächst je zu hälftigem Miteigentum erworben hatten;

  5. e)

    ein Wohnanwesen an der P. Straße ... in S., das der Antragsgegnerin am Tage der Eingehung der Gütergemeinschaft von ihren Eltern zu notarieller Urkunde überlassen worden ist. Der Eigentumsübergang ist am 23. März 1962 im Grundbuch eingetragen worden;

  6. f)

    im Jahre 1962 vom Antragsteller erworbene Baugrundstücke an der A.-W.-Straße in S.. Die Grundstücke sind baureif und liegen nebeneinander (Flur Nr. .../4 zu 1.156 qm und Flur Nr. .../5 zu 1.135 qm).

3

Das Amtsgericht hat wie folgt erkannt:

"Die Antragsgegnerin wird verurteilt, folgendem Auseinandersetzungsplan zuzustimmen:

a)
Der Antragsteller erhält aus dem Gesamtgut zum Alleineigentum folgende Gegenstände und stellt die Antragsgegnerin bezüglich der betrieblich veranlaßten Gesamtgutsverbindlichkeiten im Innenverhältnis frei:

- die Verlagsdruckerei samt Zeitungsverlag Engelbert R., S., einschließlich des Grundstücks W. straße ..., S., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N. ...;

- die Grundstücke A.-B.-Straße ... S., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N. ...;

- die Eigentumswohnung in O., W.weg ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts G. ... zu 7,04/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 des Aufteilungsplans gelegen im Erdgeschoß halb links.

b)
Die Antragsgegnerin erhält aus dem Gesaratgut zum Alleineigentum folgende Gegenstände:

- das Waldgrundstück - B. (V.) - zu 9.130 qm, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N. ...,

- Das bebaute Grundstück P. Straße ..., S., eingetragen im Grundbuch des Amtsgericht N. ...;

- Beide Grundstücke an der A.-W.-Straße, S., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N. ...

c)
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin darüber hinaus einen Betrag in Höhe von 68.500 DM zu zahlen.

2.
...

3.
..."

4

Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt mit dem Hauptbegehren,

den Auseinandersetzungsantrag des Antragstellers abzuweisen.

5

Hilfsweise hat sie im Wege der Stufenklage beantragt,

den Antragsteller zur Auskunft über den Stand der Verwaltung zu verurteilen, insbesondere über die seit dem Jahre 1984 entnommenen "Arbeitsvergütungen", den erreichten Gewinn sowie die Gewinnverwendung, ferner zu der Erstattung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages an das Gesamtgut.

6

Der Antragsteller hat primär beantragt,

die Berufung der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß von dem Ausgleichsbetrag von 68.500 DM ein Teil von 25.795,63 DM erledigt ist (die Erledigung beruht nach seiner Ansicht auf der Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten des Ehescheidungsrechtsstreits, die der Antragsgegnerin auferlegt worden sind). Hilfsweise hat er Auseinandersetzung nach folgenden Plänen begehrt:

Hilfsantrag I:

  1. 1.

    Der Antragsteller erhält aus dem Gesamtgut zu Alleineigentum:

    1. a)

      die Verlagsdruckerei und den Zeitungsverlag Engelbert R. in S. einschließlich des Grundstücks W. straße ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N. ...;

    2. b)

      die bebauten Grundstücke an der A.-B.-Straße ..., und ..., Gemarkung S., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N. ...

  2. 2.

    Die Antragsgegnerin erhält aus dem Gesamtgut zu Alleineigentum:

    1. a)

      das Waldgrundstück "B." (V.), ...;

    2. b)

      das bebaute Grundstück an der P. Straße ...,

    3. c)

      die Grundstücke an der A.-W.-Straße, ...;

    4. d)

      das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3 im Erdgeschoß halb links in O. ..., nebst 7,04/100 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ....

  3. 3.

    Die Antragsgegnerin erhält aus der Verteilung des Überschusses einen Barbetrag von 68.500 DM. Damit sind Kostenerstattungsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aufgrund vorangegangener Rechtsstreitigkeiten ausgeglichen.

7

In Abänderung des Prozeßvergleichs vor dem Amtsgericht M. vom 21.11.1985 (85 F 5193/85) entfällt eine Anrechnung der vom Antragsteller der Antragsgegnerin geleisteten und noch zu leistenden Unterhaltsbeträge auf das Auseinandersetzungsguthaben der Antragsgegnerin gemäß diesem Antrag.

Hilfsantrag II:

  1. 1.

    Die Parteien erhalten aus dem Gesamtgut zu Alleineigentum die im Hilfsantrag I aufgeführten Vermögenswerte unter Zugrundelegung der von den Sachverständigen S. und W. ermittelten Werte.

    Die Antragsgegnerin erhält ferner eine nach Maßgabe dieser Bewertungen sich ergebende Ausgleichszahlung des Antragstellers abzüglich eines Betrages von 25.795,63 DM (Schriftsatz vom 20.01.1986 Seite 41 Ziffer 6), durch den die Kostenerstattungsansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin aufgrund vorangegangener Rechtsstreitigkeiten ausgeglichen sind.

  2. 2. ...

    wie Hilfsantrag I Nr. 3 Abs. 2

8

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Antragsgegnerin das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Anträge des Antragstellers abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt dieser seine in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

1.

Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß nach der Auflösung der Gütergemeinschaft zwischen den Parteien durch die Scheidung ihrer Ehe die Auseinandersetzung im Prozeßwege nur in der Weise durchgesetzt werden kann, daß auf Zustimmung zu einem bestimmten Auseinandersetzungsplan geklagt wird. Mit der Rechtskraft des Urteils, das einer solchen Klage stattgibt, kommt gemäß § 894 ZPO ein entsprechender Auseinandersetzungsvertrag zustande (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 42/85 - FamRZ 1986, 776, 777). Den daneben bestehenden Weg, beim Amtsgericht die Vermittlung der Auseinandersetzung in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beantragen (§ 99, 86 ff FGG), haben die Parteien nicht beschritten.

10

Die Klage auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan ist nur begründet, wenn dieser Plan den gesetzlichen Teilungsregeln der § 1475 ff BGB entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit bereits getroffenen Parteivereinbarungen über Einzelpunkte (§ 1474 BGB). Der Richter hat keine Gestaltungsfreiheit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten; er ist darauf beschränkt, dem Klageantrag stattzugeben oder die Klage abzuweisen. Er darf also den Beklagten nicht zu einer Auseinandersetzung verurteilen, die inhaltlich von dem Teilungsplan abweicht, den der Kläger in seinem Klageantrag aufgestellt hat (vgl. Planck/Unzner BGB 4. Aufl. § 1474 Anm. 5; Dölle Familienrecht Band I § 80 I Seite 974; vgl. auch zu dem rechtsähnlichen Fall der Erbauseinandersetzungsklage BGH, unveröffentlichtes Urteil vom 24. Januar 1962 - V ZR 6/61 - und Johannsen WM 1970, 738, 744). Denkbar ist allerdings auch im Auseinandersetzungsprozeß, daß dem Kläger weniger als beantragt zugesprochen wird; dabei kann aber die Grenzziehung zwischen einem solchen Weniger ("minus") und dem "aliud", das nicht zugesprochen werden darf, im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein. Deswegen ist in einem solchen Prozeß, der schwierig zu führen und mit hohen Risiken verbunden ist (Johannsen aaO), die Stellung von Hilfsanträgen von besonderer Bedeutung, auf die das Gericht gegebenenfalls im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hinzuwirken hat (§ 139 ZPO).

11

2.

Nach diesen Grundsätzen ist die Revision schon dann unbegründet, wenn der Antragsteller eine Auseinandersetzung in der von ihm begehrten Weise auch nur in einem Einzelpunkt nicht verlangen kann. Jedenfalls zwei der einschlägigen Beanstandungen des Oberlandesgerichts sind berechtigt, ohne daß insoweit die vom Antragsteller erhobenen Aufklärungsrügen (§ 139 ZPO) begründet sind. Seine Revision hat daher keinen Erfolg.

12

a)

Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht allerdings insoweit, als es die Auffassung vertritt, in den Anträgen des Antragstellers sei das zum Gesamtgut gehörige Handelsunternehmen mit "Verlagsdruckerei samt Zeitungsverlag Engelbert R. in S." nicht genau genug bezeichnet. Es verkennt nicht, daß ein werbendes Unternehmen durch Verpflichtungsgeschäft im ganzen verkauft und verpachtet werden kann (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1965 - III ZR 10/64 - BB 1965, 1373, 1374) und es dementsprechend auch in einem Auseinandersetzungsvertrag möglich sein muß, die globale Übertragung eines solchen Unternehmens auf einen Teilhaber zu vereinbaren. Es meint aber, im vorliegenden Fall habe anderes zu gelten, weil Streit darüber bestehe, welche Einzelgegenstände zu dem Unternehmen des Antragstellers gehören. Insbesondere verlangt das Oberlandesgericht die genaue Bezeichnung des Bankkontos, auf dem der Antragsteller nach eigenen Angaben etwa 1.000.000 DM angesammelt hat; ferner sei etwa anzugeben, welche Nutzungen seit der Auflösung der Gütergemeinschaft aus dem Unternehmen gezogen worden seien.

13

Dem hält die Revision mit Recht entgegen, daß an den mit einer Auseinandersetzungsklage verfolgten Teilungsplan, der den dinglichen Vollzug der Verpflichtungen erst vorbereitet, keine höheren Bestimmtheitsanforderungen zu stellen sind als an eine entsprechende einvernehmliche Regelung der Teilhaber im Sinne von § 1474 BGB. Eine solche würde hier bei gleicher Bezeichnung mit hinreichender Klarheit ergeben, daß das Druckerei- und Verlagsunternehmen mit allen im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Aktiva und Passiva auf den Antragsteller übergehen soll, und zwar eingeschlossen das vom Oberlandesgericht angesprochene Bankkonto und die seit der Auflösung der Gütergemeinschaft gezogenen Nutzungen. Auch ohne ausdrückliche Aufnahme in die Sachanträge wäre im Rahmen der Bemessung des Unternehmenswerts und des Übernahmepreises nach § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB als Vortrage zu prüfen und zu entscheiden, ob und mit welchem Wert diese Gegenstände zum Gesamtgut gehören.

14

Soweit das Oberlandesgericht Zweifel ausdrücken wollte, ob das fragliche Bankkonto tatsächlich zu den Aktiva des Unternehmens gehört, handelt es sich nicht um eine formelle, sondern um eine materiell-rechtliche Frage. Es ist selbstverständlich, daß der Richter einer auf die vollständige Auseinandersetzung gerichteten Klage nur stattgeben kann, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, daß der ihm unterbreitete Teilungsplan sämtliche Aktiva des Gesamtguts umfaßt. Andernfalls ist die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen (vgl. Staudinger/Werner BGB 12. Aufl. § 2042 Rdn. 41 zur rechtsähnlichen Erbauseinandersetzungsklage).

15

b)

Zu Recht ist hingegen das Oberlandesgericht der Auffassung, daß die Gesamtgutsverbindlichkeiten noch nicht hinreichend geregelt sind, um der Antragsgegnerin die Zustimmung zu einer Teilung der Aktiva des Gesamtguts abverlangen zu können. Da nach § 1475 Abs. 1 BGB solche Verbindlichkeiten "zunächst" zu berichtigen sind, kann jeder Ehegatte die zur Teilung des Gesamtguts erforderlichen Willenserklärungen bis zu einer sachgemäßen Schuldenregelung verweigern (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IVb ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40, 41). Zwar reicht es, wenn der die Auseinandersetzung begehrende Teilhaber die Verbindlichkeiten als Alleinschuldner übernimmt und die Gläubiger den anderen Teilhaber aus der Haftung entlassen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84 - FamRZ 1985, 903, 905 und vom 10. Juli 1985 aaO). Auch wenn aber mit der Revision davon ausgegangen wird - das Oberlandesgericht äußert insoweit Zweifel - daß hier die Gesamtgutsverbindlichkeiten ausschließlich in Geschäftskrediten der Verlagsdruckerei bei der Volksbank S. und der Stadtsparkasse S. bestehen, ist dem Oberlandesgericht darin beizupflichten, daß eine Haftentlassung der Antragsgegnerin nicht ausreichend dargetan ist.

16

Der Antragsteller hat zunächst eine schriftliche Erklärung vom 16. Januar 1986 vorgelegt, die lautet:

"Ich erkläre hiermit ausdrücklich, daß ich die Klägerin Waltraud R. aus der Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt, in dem ich als Alleineigentümer der Verlagsdruckerei E. R. mit den dazugehörenden Grundstücken und Gebäuden, sowie auch Alleineigentümer für das bebaute Grundstück A.-B.-Straße ..., und ... und der Eigentumswohnung in O. im Grundbuch eingetragen bin. Erst dann darf die Haftungsfreistellung wirksam werden. ..."

17

Dies stellt keine vorbehaltlose, unbedingte und uneingeschränkte Übernahme der Verbindlichkeiten als Alleinschuldner dar, wie sie erforderlich ist. Eine der Bedingungen, die Übernahme der Eigentumswohnung in O., wird überdies nicht eintreten können, wie noch auszuführen sein wird.

18

Der Antragsteller hat allerdings in seinen Hauptantrag zur Auseinandersetzung, der aufgrund seines Begehrens auf Zurückweisung der Berufung dem im Entscheidungssatz des amtsgerichtlichen Urteils enthaltenen Teilungsplan entspricht (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO), den Passus aufgenommen, daß er "die Antragsgegnerin bezüglich der betrieblich veranlaßten Gesamtgutsverbindlichkeiten im Innenverhältnis freistellt". Dies ist als ausreichende Übernahme der Alleinschuld anzusehen - vorausgesetzt, die Gesamtgutsverbindlichkeiten bestehen tatsächlich nur in betrieblich veranlaßten Schulden. Denn würde diesem Antrag stattgegeben, käme, wie ausgeführt, ein entsprechender Auseinandersetzungsvertrag zustande, dessen Bestandteil u.a. jener Passus über die Haftungsfreistellung im Innenverhältnis wäre.

19

Daneben ist aber weiter erforderlich die Haftentlassung durch die Gläubiger. Hierzu hat der Antragsteller eine Erklärung der Stadtsparkasse S. vom 22. Januar 1986 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:

"Wir bestätigen Ihnen, daß Frau Waltraud R., geborene G., bei dem zwischen der Firma R. und uns geschlossenen Vertrag über DM 400.000 vom 25. März 1981 nicht mitverpflichtet ist."

20

Diese Erklärung ist unzureichend. Denn die Stadtsparkasse ist sich offensichtlich nicht darüber im klaren gewesen, daß unabhängig von einer Mitverpflichtung der Antragsgegnerin in dem ursprünglich abgeschlossenen Kreditvertrag deren gesetzliche Mithaftung nach den §§ 1437, 1480 BGB in Frage kommt. Es kann daher auch nicht angenommen werden, daß sie die Antragsgegnerin aus einer solchen Haftung entlassen hat.

21

Das Oberlandesgericht hat weiter eine vom Antragsteller vorgelegte Erklärung der Volksbank S. vom 15. Januar 1986 als nicht ausreichend angesehen, weil sie nur eine Absichtserklärung darstelle. Diese Frage kann im Hinblick auf die von ihm zu Recht als ungenügend beurteilte Erklärung der Stadtsparkasse S. dahinstehen.

22

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht und bringt vor, der Antragsteller hätte auf einen Hinweis des Gerichts zur Unzulänglichkeit der bisherigen Enthaftungserklärungen seinen Antrag durch folgenden Passus ergänzt:

"Zug um Zug gegen Befreiung der Antragsgegnerin von Gesamtgutsverbindlichkeiten durch Vorlage uneingeschränkter und eindeutiger Haftungsentlassungserklärungen der Volksbank S. und Stadtsparkasse S."

23

Diese Rüge ist schon deswegen unbegründet, weil auch ein auf diese Weise ergänzter Antrag keine ausreichende Schuldenregelung bedeutet hätte. Wäre nach diesem Antrag erkannt worden, müßte letztlich im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 894 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 726 Abs. 2 ZPO) geklärt werden, ob der Antragsteller "uneingeschränkte und eindeutige" Haftungsentlassungserklärungen der Gläubigerinnen beigebracht hat. Dafür ist dieses Verfahren, das dem Rechtspfleger übertragen ist, nicht geeignet. Der Bedeutung des § 1475 Abs. 1 BGB und dem dieser Vorschrift zugrundeliegenden Sicherungsbedürfnis des auf Auseinandersetzung des Gesamtguts in Anspruch genommenen Teilhabers wird vielmehr allein gerecht, wenn bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Auseinandersetzungsklage, spätestens aber im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung, eine nach der Beurteilung des Prozeßgerichts ausreichende Schuldenregelung vorliegt (vgl. dazu auch OLG Frankfurt FamRZ 1984, 171). Ohnehin verlangt § 1475 Abs. 1 BGB "zunächst" sogar die Berichtigung der Verbindlichkeiten; die Übernahme der Alleinschuld im Innenverhältnis der Teilhaber in Verbindung mit der Haftentlassung durch die Gläubiger ist eine von der Rechtsprechung entwickelte, auf wirtschaftlichen Erwägungen beruhende Ausnahme. Diese würde zu weit ausgedehnt, wenn schon das Angebot einer Zug-um-Zug-Leistung genügen würde.

24

c)

Der Antragsteller kann weiterhin eine Auseinandersetzung in der von ihm begehrten Weise nicht verlangen, weil in allen zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anträgen die ungeteilte Zuweisung

  1. a)

    der Eigentumswohnung in O.,

  2. b)

    der beiden Bauplätze an der Alois-Widmann-Straße in S.

25

an eine der beiden Parteien vorgesehen ist. Auch insoweit ist dem Oberlandesgericht beizupflichten.

26

Wie die Revision nicht bezweifelt, unterfallen diese Vermögensgegenstände nicht dem Übernahmerecht einer Partei aus § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Bauplätze wurden während Bestehens der Gütergemeinschaft angeschafft und sind sogleich in das Gesamtgut gelangt, § 1416 Abs. 1 Satz 2 BGB. Von der Eigentumswohnung haben beide Parteien zwar je eine Miteigentumshälfte in die Gütergemeinschaft eingebracht. Die Einbringung eines Teilrechts an einem Gegenstand rechtfertigt aber nach allgemeiner Ansicht nicht die Übernahme des Gesamtgegenstandes (vgl. RG HRR 1925 Nr. 780; BGB-RGRK/Finke 12. Aufl. Rdn. 10; Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. Rdn. 12; MünchKomm/Kanzleiter Rdn. 7, jeweils zu § 1477).

27

Entgegen der Auffassung der Revision können die diesbezüglichen Begehren des Antragstellers nicht als vom Gesetz gedeckte Realteilung im Sinne des § 1477 Abs. 1 i.V. mit § 752 BGB angesehen werden. Die Teilung in Natur nach § 752 BGB, die das Gesetz als vorrangig ansieht, die aber in der Praxis selten durchführbar ist, ist auf den einzelnen Vermögensgegenstand bezogen, nicht etwa auf den Sachinbegriff eines Gesamthandsvermögens, wie ihn das Gesamtgut der Gütergemeinschaft darstellt (vgl. MünchKomm/Schmidt 2. Aufl. § 752 Rdn. 4; Staudinger/Huber a.a.O. § 752 Rdn. 7, 8). Daß die ca. 41 qm große, nur aus einem Wohn/Schlafraum bestehende Eigentumswohnung nicht in sich teilbar ist, liegt auf der Hand. Was die beiden Bauplätze betrifft, so kann dahinstehen, ob das Gesamtgut insoweit eine Mehrheit gleichartiger Gegenstände enthält und demzufolge jede der Parteien einen von ihnen erhalten könnte (vgl. dazu RGZ 91, 416, 418). Denn der Antragsteller hat in allen seinen Teilungsplänen die Zuweisung beider Bauplätze jeweils an eine Partei vorgesehen und daher eine derartige Teilung nicht begehrt.

28

Ist eine Realteilung nach dem Gesetz nicht durchführbar und kommt auch keine Einigung der Beteiligten zustande, sind Grundstücke zum Zwecke der Auseinandersetzung durch Zwangsversteigerung zu verwerten (§ 1477 I, 753 BGB, 180 ZVG; vgl. etwa Staudinger/Thiele a.a.O. § 1477 Rdn. 4).

29

Die Revision bringt demgegenüber zunächst vor, die Parteien hätten während des Rechtsstreits eine Willensübereinstimmung zu der vom Antragsteller vorgeschlagenen "Realteilung" erzielt, was das Oberlandesgericht verkannt habe. Sie verweist zum einen auf Seite 12 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 12. Februar 1986, wo u.a. ausgeführt wird, eine Realteilung erscheine nur gerecht und zumutbar, wenn ihr selbst ein Bauplatz und die Eigentumswohnung in O., dem Antragsteller der andere Bauplatz zugewiesen werde. Wie bereits ausgeführt, hat aber der Antragsteller eine solche Lösung gerade nicht beantragt. Das Gericht hatte andererseits im Rahmen einer streitigen Entscheidung keine Möglichkeit, auf eine solche - nicht beantragte - Gestaltung zu erkennen (s. oben unter 1). Zum anderen verweist die Revision auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Februar 1987 Seite 27 f. Hier wird primär der Antrag auf Abweisung des Hilfsantrags I angekündigt und dargelegt, daß dem Antragsteller ein Recht zur eigenen Übernahme des Unternehmens und der bebauten Grundstücke an der August-Böhm-Strasse 15, 17 und 17 a nicht zustehe. Anschließend heißt es:

"Nur für den Fall, daß in irgendeiner Form die Auseinandersetzung möglich sein sollte, erklärt die Antragsgegnerin, daß sie dann mit den Sachzuweisungsvorschlägen gemäß Hilfsantrag I Ziffer 2 a bis d einverstanden wäre."

30

Mit Recht hat das Oberlandesgericht darin keine ausreichende Zustimmung der Antragsgegnerin gesehen, da sie nicht losgelöst von der vom Antragsteller einseitig verfolgten Gesamtregelung und ersichtlich auch nur für den - nicht eingetretenen - Fall erklärt worden ist, daß ihre sonstigen Einwendungen nicht durchgreifen sollten.

31

Die Revision macht weiter geltend, entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 58, 146 [BGH 31.01.1972 - II ZR 86/69] (s.a. BGHZ 68, 299, 304) müsse eine "erweiterte Realteilung" unabhängig von einer Einigung der Parteien in Betracht kommen, zumal bei einer familienrechtlichen Bindung zwischen den Beteiligten. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem Leitsatz der angeführten Entscheidung kann ein Teilhaber, der eine Aufhebung der Gemeinschaft betreibt, nach Treu und Glauben gehalten sein, auf die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag des anderen Teilhabers abzufinden. In den Entscheidungsgründen wird aber deutlich gemacht, daß bloße Billigkeitserwägungen keineswegs ausreichen, zumal in Versteigerungsfällen Härten fast immer unvermeidbar und vom Gesetzgeber offenbar in Kauf genommen worden seien. Erforderlich sei vielmehr, daß die Aufhebung der Gemeinschaft gerade durch Zwangsversteigerung als unzulässige Rechtsausübung erscheint. Es kann letztlich dahinstehen, ob diese Grundsätze entsprechend herangezogen werden können, wenn es darum geht, im Rahmen der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls jeder Anhalt dafür, daß sich eine Versteigerung als grober Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Es handelt sich um die Teilung eines mehrere Grundstücke umfassenden Gesamtguts. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, daß eine Zwangsversteigerung gerade der ohnehin nur als Ferienwohnung dienenden Eigentumswohnung in O. oder gar der Bauplätze außergewöhnliche Härten nach sich ziehen würde (vgl. dazu auch Staudinger/Huber a.a.O. § 749 Rdn. 36).

32

Die Revision macht in diesem Zusammenhang schließlich erneut eine Verletzung des § 139 ZPO geltend und bringt vor, der Antragsteller hätte auf einen Hinweis des Gerichts zur Rechtslage in seinem Antrag aufgenommen, daß u.a. diese Grundstücke zu versteigern sind und der Erlös zur Teilungsmasse des Gesamtguts zu bringen ist. Auch insoweit gilt aber, daß die Modifizierung den Anträgen des Antragstellers nicht zum Erfolg verholfen hätte. Abgesehen davon, daß danach auch das Wohnanwesen an der Pöttmeser Straße 2 versteigert werden soll, das die Antragsgegnerin aber im Sinne von § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" erworben und daher wirksam übernommen haben dürfte (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 56/85 - FamRZ 1986, 883), muß eine Auseinandersetzungsklage im allgemeinen als verfrüht angesehen werden, wenn nach den §§ 1477 Abs. 1, 753 BGB, 180 ZVG noch eine Zwangsversteigerung durchzuführen ist; es fehlt die "Teilungsreife" des Gesamtguts. Denn vor der Durchführung der Zwangsversteigerung, die sich in einem anderen Verfahren vollzieht, steht der daraus erzielte Erlös nicht fest und kann auch kein hinreichend bestimmter Antrag zum Auseinandersetzungsguthaben des Teilhabers gestellt werden, wie es der Antragsteller hier - sogar unter Berücksichtigung einer Kostenerstattungsforderung - versucht hat. Die Teilungsversteigerung kann von dem die Auseinandersetzung erstrebenden Teilhaber gemäß § 181 ZVG ohne Titel durchgeführt werden. Einer Klage, die zur Vorbereitung der Auseinandersetzung lediglich die Zustimmung des anderen Teilhabers zur Durchführung der Versteigerung erreichen will, fehlt daher das Rechtschutzbedürfnis. Hier hat der Antragsteller eine umfassende Auseinandersetzung erstrebt, die nur noch des dinglichen Vollzugs hinsichtlich der beiden Parteien zugewiesenen Vermögensgegenstände bedurft hätte. Mit einer solchen Klage hätte er zuwarten müssen, bis die erforderlichen Versteigerungen durchgeführt sind.

33

3.

Da schon die vorstehend erörterten rechtlichen Gesichtspunkte zur Abweisung der Auseinandersetzungsanträge des Antragstellers als derzeit unbegründet führen, braucht auf die sonst von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen nicht eingegangen zu werden.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp