Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.1988, Az.: 3 StR 96/88
Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) auf Grund eines wesentlichen Beitrags des Beschuldigten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 96/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 15.10.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Fotograf Prince T. aus D., geboren am ... 1954 in O. (Ghana)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 6. April 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch konnte dagegen keinen Bestand haben. Denn die Kammer hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob bei dem Angeklagten T. ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG verneint oder eine Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB gewährt werden soll, weil die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen.
Eine Strafmilderung nach der genannten Vorschrift setzt weder ein umfassendes Geständnis noch einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung voraus. Sie ist vielmehr möglich, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird (BGHSt 33, 80). Ziel und Zweck der Regelung in § 31 Nr. 1 BtMG ist es, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten zu verbessern (vgl. BGHSt 31, 163, 167). Sie lassen es genügen, daß der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt (vgl. ferner BGH NStZ 1983, 416; StV 1986, 436).
Nach den Urteilsfeststellungen bezeichnete der Angeklagte T., der bei der Übergabe des Heroins an den Kaufinteressenten festgenommen worden war, auf der Fahrt zum Polizeipräsidium den Mitangeklagten A., der in der Wohnung des Angeklagten T. wartete und der bis zu diesem Zeitpunkt der Strafverfolgungsbehörde noch nicht als Tatbeteiligter bekannt war, als den eigentlichen Verkäufer und Eigentümer des Heroins. Der Mitangeklagte A. wurde "daraufhin ... in der Wohnung des ... T. ebenfalls festgenommen" (UA S. 8). Der Angeklagte T. hat damit in wesentlichem Maße zur weiteren Aufklärung des Tatgeschehens beigetragen, so daß sich die Strafkammer mit der Frage einer Strafmilderung hätte auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR § 31 Nr. 1 BtMG Prüfungspflicht 1). Daß T. bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung seinen eigenen Tatbeitrag heruntergespielt und hinsichtlich seiner Motivation eine von den Feststellungen des Urteils abweichende Darstellung gegeben hat, steht dem nicht entgegen.
Krauth
Zschockelt
Kutzer
Harms