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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1988, Az.: I ARZ 192/88

Erfüllungsort beim Mietvertrag oder Leasingvertrag; Bestimmung der zuständigen Gerichtsstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1988
Aktenzeichen
I ARZ 192/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1988, 2147 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1988, 676
  • MDR 1988, 838 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1914 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1082 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1988, 1072
  • ZIP 1988, 718-719

Amtlicher Leitsatz

Beim Miet- oder Leasingvertrag über eine bewegliche Sache ist regelmäßig der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bzw. der Leasingraten dort, wo der Schuldner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen (Wohn-)Sitz hatte.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
am 30. März 1988
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Wert des Gegenstandes wird auf 300,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin, ein Leasing-Unternehmen, möchte gegen die beiden Antragsgegner, die heute ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken haben, gerichtlich vorgehen. Nach ihrem Vortrag haben die Antragsgegner, die damals beide im Bezirk des Landgerichts Braunschweig ihren Wohnsitz hatten, mit ihr im Jahre 1985 einen Leasing-Vertrag über ein EDV-System abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrages macht die Antragstellerin Erfüllungs- sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend. Im Hinblick auf die unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner beantragt sie, nach § 36 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen.

2

II.

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nicht begründet; die Antragstellerin kann die Antragsgegner in dem (gemeinschaftlichen) besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB) verklagen.

3

Nach § 269 Abs. 1 BGB hat der Schuldner seine Leistungen - wenn nicht etwas anderes bestimmt oder aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist - dort zu erbringen, wo er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Danach haben die Antragsgegner die in Rede stehenden vertraglichen Verpflichtungen an ihrem ehemaligen Wohnsitz im LG-Bezirk Braunschweig zu erfüllen. Denn weder ist eine Parteibestimmung über den Leistungsort erfolgt, noch ergibt sich aus den Umständen etwas Abweichendes; insbesondere kann der Natur eines Miet- oder Leasingvertrags über eine bewegliche Sache nicht entnommen werden, daß der jeweilige Wohnsitz des Mieters oder Leasingnehmers der Ort wäre, an dem dieser seine Leistung zu erbringen hätte. Zwar wird die Zahlungsverpflichtung des Mieters oder Leasingnehmers im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses ständig neu begründet. Doch folgt daraus nicht, daß auch der Leistungsort für die jeweiligen Leistungsverpflichtungen je nachdem, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, gesondert zu bestimmen wäre. § 269 Abs. 1 BGB stellt für den Regelfall auf den Wohnsitz bei Entstehung des Schuldverhältnisses ab, weil sich der Gläubiger hierauf einstellen kann und weil für ihn ein - möglicherweise häufiger - Wechsel des Leistungsortes bei Wohnsitzveränderungen nicht zumutbar erscheint. Diese Erwägungen rechtfertigen es auch bei einem Dauerschuldverhältnis, von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB auszugehen. Wird der Leistungsort auf diese Weise bestimmt, so folgt daraus, daß dem Vermieter oder Leasinggeber für die Durchsetzung seiner vertraglichen Ansprüche der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am ursprünglichen Wohnsitz des Mieters oder Leasingnehmers zur Verfügung steht; eine Klage am neuen Wohnsitz des Schuldners, also im allgemeinen Gerichtsstand, bleibt ebenfalls möglich.

4

Da die Antragstellerin demnach beide Antragsgegner vor dem Landgericht Braunschweig verklagen kann, ist für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kein Raum, so daß der Antrag nach § 36 Nr. 3 ZPO abzuweisen ist.

v. Gamm
Merkel
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe