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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1988, Az.: 3 StR 78/88

Revision hinsichtlich des Strafausspruchs und Maßregelausspruchs; Erfordernis des Hiwneises, dass die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1988
Aktenzeichen
3 StR 78/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 13.10.1987

Fundstelle

  • StV 1988, 329

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessgegner

Bäcker Jürgen W. aus K., geboren am ... 1954 in A.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. März 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. Oktober 1987 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Revision dringt jedoch hinsichtlich des Straf- und Maßregelausspruchs mit der auf § 265 StPO gestützten Verfahrensrüge durch. Der Angeklagte hätte in der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, daß die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Betracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluß einen Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Anordnung enthielt (vgl. BGHSt 18, 288, 289; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 265 Rdn. 8). Aufgrund der negativen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, daß das Gericht einen entsprechenden förmlichen Hinweis nicht erteilt hat (vgl. BGHSt 19, 141 [BGH 08.10.1963 - 1 StR 553/62]; KK-Hürxthal 2. Aufl. § 265 StPO Rdn. 16). Er wurde nicht durch den Schlußantrag des Staatsanwalts, die Maßregel anzuordnen, entbehrlich (BGHSt 22, 29, 31; BGH bei Pfeiffer/ Miebach NStZ 1983, 358; KK-Hürxthal a.a.O.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei prozeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte. Auch die Höhe der verhängten Strafe kann hier von der Anordnung der Maßregel beeinflußt sein, zumal diese nach einer Teilverbüßung der Strafe vollzogen werden sollte.

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