Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1988, Az.: 5 StR 76/88
Ermittlung der Strafzumessung aufgrund rechnerischer Mittelwerte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 76/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 21.09.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1988, 295
- wistra 1988, 224
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
1. Kfz-Mechaniker Manfred A. aus Hannover, dort geboren am ... 1953, zur Zeit in Haft
2. Maschinenschlosser Hans-Jürgen H. aus H., dort geboren am ... 1955, zur Zeit in Haft
3. Gastwirt Holger J. aus H., geboren am ... 1943 in S.
Amtlicher Leitsatz
Die Strafzumessungsgründe des Urteils müssen zwar nur die für die Strafe bestimmenden Umstände anführen. Ist der Zeitablauf aber von erheblichem Gewicht, muß in dem Urteil auf dessen Bedeutung eingegangen werden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 29. März 1988
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten A., H. und J. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. September 1987 in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, den Angeklagten H. wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und den Angeklagten J. wegen sexueller Nötigung verurteilt. Während die Verfahrensbeschwerden und die sachlichrechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, missen die Strafen, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, aufgehoben werden.
Der den Angeklagten A. betreffende Strafausspruch ist unklar, weil die Urteilsgründe (UA S. 24) eine andere Strafe (fünf Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe) nennen als die Urteilsformel, nach der der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1985 und vom 10. Juni 1986 - 5 StR 673/85, 5 StR 80/86 -).
Hinsichtlich des Angeklagten H. geben die Urteilsgründe (UA S. 23) für den "gemäß §§ 21, 23, 49 Abs. 1 StGB zweimal geminderten Strafrahmen" eine Mindeststrafe von einem Jahr an. Das ist unrichtig. Die Untergrenze des zweimal gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB verschobenen Strafrahmens nach § 177 StGB ist das gesetzliche Mindestmaß; im vorliegenden Fall betrug die Mindeststrafe drei Monate, weil das Mindestmaß des allein wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit herabgesetzten Strafrahmens des § 178 StGB zu beachten war.
Im Hinblick auf den Angeklagten J. hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Tat ist im Dezember 1979, also nahezu acht Jahre vor dem Urteil begangen worden; dafür, daß der Angeklagte das Verfahren verzögert hat, bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bis auf eine vom Landgericht selbst als nicht erheblich gewertete Geldstrafe wegen Körperverletzung im Jahre 1986 sich nichts zu schulden kommen lassen. Auch das ist ein Umstand, der für die Strafzumessung im Rahmen des § 46 Abs. 1 StGB von Bedeutung int. Dazu verhalten sich die Zumessungsgründe aber nicht. Zwar müssen sie nur die die Strafe bestimmenden Umstände anführen (vgl. u.a. BGH in MDR 1971, 720, 721). Der Zeitablauf ist hier aber von solchem Gewicht, daß an ihm nicht ohne ausdrückliche Erörterung hat vorbeigegangen werden dürfen (vgl. BGH KStZ 1983, 167)."
Dem tritt der Senat bei.
Bei der neuen Strafzumessung wird der Tatrichter auch im Hinblick auf die Angeklagten A. und H. zu prüfen haben, welche Bedeutung dem Zeitablauf zwischen der Tat und dem Urteil zukommt. Soweit das Landgericht gemeint hat, sich bei der Strafzumessung im Hinblick auf alle drei Beschwerdeführer von rechnerischen Mittelwerten leiten lassen zu dürfen (UA S. 24, 25), wird es bei der erneuten Strafzumessung Gelegenheit haben, die Grundsatze von BGHSt 27, 2, 3 (vgl. auch BGHSt 34, 355) zu beachten; auch hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Niepel