Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1988, Az.: 2 StR 93/88
Arzt; Ärztlicher Eingriff; Rechtfertigungsgrund; Mutmaßliche Einwilligung; Fahrlässigkeit; Beseitigung gegenwärtiger Lebensgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 93/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 35, 246 - 251
- JZ 1988, 1021-1022
- MDR 1988, 685-686 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2310-2311 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1988, 407
- StV 1988, 523-524
- StV 1989, 245-246
Amtlicher Leitsatz
1. Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung entfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt die Möglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat.
2. Ärztliche Eingriffe, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, dürfen auch vorgenommen werden, wenn sie nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr dienen.