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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1988, Az.: 2 StR 93/88

Arzt; Ärztlicher Eingriff; Rechtfertigungsgrund; Mutmaßliche Einwilligung; Fahrlässigkeit; Beseitigung gegenwärtiger Lebensgefahr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1988
Aktenzeichen
2 StR 93/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 35, 246 - 251
  • JZ 1988, 1021-1022
  • MDR 1988, 685-686 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2310-2311 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1988, 407
  • StV 1988, 523-524
  • StV 1989, 245-246

Amtlicher Leitsatz

1. Der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung entfällt nicht bereits dann, wenn der Arzt die Möglichkeit, eine ausdrückliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen, fahrlässig ungenutzt gelassen hat.

2. Ärztliche Eingriffe, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen, dürfen auch vorgenommen werden, wenn sie nicht der Beseitigung einer gegenwärtigen Lebensgefahr dienen.