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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1988, Az.: 4 StR 18/88

Erschöpfung der Beweismittel zur umfassenden Sachverhaltsauflärung als eine dem Tatrichter obliegende Pflicht; Beurteilung des Tötungsvorsatzes mittels der Intensität der vorgenommenen Messerstiche; Unklarheiten über die Tiefe der zugeführten Messerstiche zwingen zur Vernehmung des operierenden Arztes; Berücksichtigung der Verminderung des Hemmungsvermögens auch bei einem alkoholgewohnten Menschen im Rahmen der Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1988
Aktenzeichen
4 StR 18/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 16376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau in der Pfalz - 05.10.1987

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Werner M. aus B. geboren am ... 1940 in B. zur Zeit in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus L. als Verteidiger
Rechtsanwalt ... aus L. als Nebenkläger-Vertreter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Oktober 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

1.

Nach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte mit einem Küchenmesser von 21 cm Klingenlänge mehrfach auf den Oberkörper seiner Ehefrau Elisabeth M. ein, um sie zu töten. Das Landgericht stützt seine Überzeugung vom Tötungsvorsatz des Angeklagten auf dessen Äußerungen vor und nach der Tat sowie auf die Art und Intensität seines Angriffs, der bei Elisabeth M. - abgesehen von einigen oberflächlichen Verletzungen - zu je einem Durchstich unterhalb des linken Schlüsselbeins und zwischen linker Brust und Achselhöhle geführt habe. Den Antrag der Verteidigung, zum Beweis der Tatsache, daß keine Messerdurchstiche vorgelegen hätten, den Arzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, der bei Elisabeth M. in Karlsruhe eine Nachoperation im Bereich der Stichverletzungen vorgenommen hat, hat die Strafkammer als "nicht erforderlich" zurückgewiesen.

3

2.

Die dagegen von der Revision in zulässiger Form erhobene Aufklärungsrüge ist begründet.

4

Die dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung reicht so weit, wie die bekannten oder nach Akten- und Verfahrenslage erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn zumindest nahelegen. Wenn auch nur die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zubeurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt, muß der Richter die Beweismittel erschöpfen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 455 m.w.Nachw.). Diese Aufklärungspflicht hat das Landgericht verletzt. Die Art und Beschaffenheit der von der Strafkammer als Durchstiche angesehenen Verletzungen war trotz Erledigung mehrerer hierzu gestellter Beweisanträge der Verteidigung nicht derart eindeutig geklärt, daß der Tatrichter die zu demselben Beweisthema zuletzt beantragte Vernehmung des Operateurs der neurochirurgischen Klinik in Karlsruhe für entbehrlich erachten durfte. Nach den Urteilsgründen hat der in der Hauptverhandlung vernommene Arzt Dr. B., der bei der chirurgischen Erstversorgung des Tatopfers lediglich multiple, nicht besonders tiefe Stich- und Schnittwunden feststellte, zwar einen Irrtum hinsichtlich dieser Diagnose für möglich erachtet; er hat jedoch seine ursprüngliche Bewertung nicht im Sinne der Feststellungen der Strafkammer abgeändert. Auch der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. N. hält nach Inaugenscheinnahme der Narben bei Elisabeth M. das Vorliegen zweier Durchstiche nicht für sicher, sondern lediglich für "sehr wahrscheinlich" (UA 19). Die vom Angeklagten und von Elisabeth M. im Verlaufe des Verfahrens dazu gemachten Angaben sind unergiebig, weil beide sich die Stichverletzungen im Rückenbereich nur "nicht erklären" können (UA 15, 19, 20). Bei dieser Beweislage mußte das Landgericht sich gedrängt sehen, die angebotene Möglichkeit zur weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung des Operateurs aus Karlsruhe zu nutzen (vgl. BGH NStZ 1985, 324, 325). Es war naheliegend, daß aufgrund der von ihm vorgenommenen weiteren Operation dessen Erkenntnismöglichkeiten über die Beschaffenheit der fraglichen Stichverletzungen denen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen - der aus eigener Anschauung nur den Endzustand der äußerlich sichtbaren Vernarbungen kannte - zumindest gleichwertig, wenn nicht sogar überlegen waren.

5

Der in der mangelhaften Sachaufklärung liegende Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei der gebotenen weiteren Beweiserhebung zusätzliche Erkenntnisse über Art und Umfang der beiden bedeutsamen Verletzungen gewonnen hätte und dadurch zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Wenn sich etwa im Anschluß an eine solche Anhörung des Operateurs das Vorhandensein von Durchstichen nicht sicher hätte feststellen lassen und demzufolge insgesamt eine geringere Intensität der vom Angeklagten geführten Stiche als ein Indiz der Beweiswürdigung hätte zugrunde gelegt werden müssen, so konnte auch der Tötungsvorsatz in Frage gestellt sein.

6

3.

Eines Eingehens auf die weitere Verfahrens- und die Sachrüge bedarf es somit nicht. Jedoch weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß auch die bisherigen Erwägungen zum Ausschluß einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsbedenkenfrei sind. Bei einer erheblichen Tatzeitblutalkoholkonzentration von - richtig berechnet (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.Nachw.) - 2,32 %o stehen die vom Landgericht herangezogenen Umstände, wie situationsgerechtes, zielstrebiges Verhalten des Täters bei der Tatausführung, dessen ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen und ein geordnetes Nachtatverhalten, einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens auch bei einem alkoholgewohnten Menschen wie dem Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.Nachw.), zumal der Angeklagte zur Tatzeit affektiv erregt war (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 259; BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 3 und § 21 Affekt 1; hierzu auch Saß, Affektdelikte in: Der Nervenarzt /1983/ 54, S. 557 ff).

Salger
Laufhütte
Jähnke
Meyer-Goßner
RiBGH Dr. Brüning ist an der Unterschriftsleistung infolge urlaubsbedingter Abwesenheit verhindert. Salger