Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1988, Az.: II ZR 211/87
GmbH; Gesellschafter; Innenverhältnis; Mißbrauch der Vertretungsmacht; Abtretung von Geschäftsanteilen; Genehmigung; Entscheidungsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 211/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1988, 1418
- DB 1988, 1587-1588 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1989, 19-21
- GmbHR 1988, 260-261 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1988, 754 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2241-2243 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1182 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist auf Grund Gesetz oder Satzung zur Ausführung eines Geschäfts gegenüber Dritten im Innenverhältnis ein Beschluß der Gesellschafter der GmbH erforderlich, so greifen die Grundsätze über den Mißbrauch der Vertretungsmacht ein, wenn der Dritte weiß oder sich ihm aufdrängen muß, daß der Geschäftsführer handelt, ohne daß dieser Beschluß vorliegt.
2. Sieht die Satzung einer GmbH vor, daß Geschäftsanteile nur mit Genehmigung der Gesellschaft abgetreten werden können, so erteilt der Geschäftsführer die Genehmigung; im Innenverhältnis bedarf er hierzu aber regelmäßig eines Beschlusses der Gesellschafter, falls die Satzung ihm nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis zuweist.