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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1988, Az.: II ZR 211/87

GmbH; Gesellschafter; Innenverhältnis; Mißbrauch der Vertretungsmacht; Abtretung von Geschäftsanteilen; Genehmigung; Entscheidungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1988
Aktenzeichen
II ZR 211/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1988, 1418
  • DB 1988, 1587-1588 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1989, 19-21
  • GmbHR 1988, 260-261 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 754 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2241-2243 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1182 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist auf Grund Gesetz oder Satzung zur Ausführung eines Geschäfts gegenüber Dritten im Innenverhältnis ein Beschluß der Gesellschafter der GmbH erforderlich, so greifen die Grundsätze über den Mißbrauch der Vertretungsmacht ein, wenn der Dritte weiß oder sich ihm aufdrängen muß, daß der Geschäftsführer handelt, ohne daß dieser Beschluß vorliegt.

2. Sieht die Satzung einer GmbH vor, daß Geschäftsanteile nur mit Genehmigung der Gesellschaft abgetreten werden können, so erteilt der Geschäftsführer die Genehmigung; im Innenverhältnis bedarf er hierzu aber regelmäßig eines Beschlusses der Gesellschafter, falls die Satzung ihm nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis zuweist.