Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1988, Az.: IVb ZB 11/85
Versorgungsausgleich; Unbillige Härte; Anwartschaft; Betriebliche Altersversorung; Zusatzversicherungen; Öffentlicher Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.03.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZB 11/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 763-764 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 898-902 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Milderung grob unbilliger Härten in Einzelfällen nach Maßgabe des § 1587c Nr. 1 BGB.
2. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleiches ist bei dem Ausgleich von Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes weiterhin nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, als unverfallbar in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.