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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1988, Az.: IVa ZR 225/86

Leistungsfreiheit des Versicherungsgebers bei Prämienverzug des Versicherungsnehmers; Erfordernisse einer Belehrung in Bezug auf eine Mahnung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); Belehrung über Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der gesetzten Zahlungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1988
Aktenzeichen
IVa ZR 225/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.07.1986
LG München I - 22.11.1985

Fundstellen

  • MDR 1988, 760-761 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1431-1432 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herr Horst S., R.straße 36, A.,

Prozessgegner

H. der D. I. VaG,
vertreten durch den Vorstand, E. Straße 148, M.,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Erfordernissen einer Belehrung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden im Kostenpunkt, und soweit der Widerklage stattgegeben worden ist, das Urteil des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 1986 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. November 1985 abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darum, ob der Kläger dem Beklagten den Betrag von 15.911,27 DM zu erstatten hat, den dieser als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Klägers an einen Dritten gezahlt hat. Seit 11. Mai 1983 unterhielt der Kläger bei dem Beklagten als Halter eines PKW, mit dem sein Sohn am 19. Mai 1984 einen Unfall mit Fremdschaden verschuldete, eine Haftpflicht- und Fahrzeugteilversicherung.

2

Vereinbart war eine jährliche Prämienzahlung; in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung belief sich die Jahresprämie auf 387,10 DM, in der Fahrzeugteilversicherung auf 215 DM. Mit Schreiben vom 23. März 1984 mahnte der Beklagte diese am 1. Januar 1984 fällig gewordenen Beiträge zuzüglich 5 DM Mahnkosten an. Dieses Schreiben konnte keine der Parteien im Original oder in Abschrift vorlegen. Unstreitig verwendete der Beklagte seinen Mahnschreibenvordruck mit folgendem standardisierten, komputergespeicherten Text:

"SEHR GEEHRTES MITGLIED,

WIR HABEN IHR BEITRAGS-KONTO UEBERPRÜFT UND EINEN RUECKSTAND FESTGESTELLT. WENN SIE DEN BETRAG NOCH NICHT ZUR ZAHLUNG ANGEWIESEN HABEN, BITTEN WIR, DAS KONTO INNERHALB VON

ZWEI WOCHEN AUSZUGLEICHEN.

FALLS SIE NACH ABLAUF DIESER FRIST MIT DER ZAHLUNG DES BEITRAGES IM VERZUGE SIND, SIND WIR BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES VON DER VERPFLICHTUNG ZUR LEISTUNG FREI. AUSSERDEM KOENNEN WIR DANN DEN VERSICHERUNGS-VERTRAG OHNE EINHALTUNG EINER FRIST KUENDIGEN.

WIR VERWEISEN AUF PAR. 39 VVG UND DIE HINWEISE

AUF DER RUECKSEITE DIESES SCHREIBENS.

BITTE NEHMEN SIE DIE UEBERWEISUNG UMGEHEND VOR, DAMIT IHNEN KEINE WEITEREN NACHTEILE ENTSTEHEN UND GEBEN SIE UNBEDINGT IHRE VOLL-STAENDIGE VERSICHERUNGS-NUMMER AN.

WENN SIE MIT UNSEREN BUCHUNGEN NICHT UEBEREINSTIMMEN ODER UNSEREN RAT BENOETIGEN, WENDEN SIE SICH AN DIE OBIGE ANSCHRIFT. BEACHTEN SIE DABEI, DASS UEBERWEISUNGEN, BUCHUNGEN UND VERTRAGSAENDERUNGEN EINE GEWISSE LAUF- UND BEARBEITUNGSZEIT ERFORDERN."

3

Auf der Rückseite des Mahnschreibens werden mehrere Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes, darunter § 39 VVG, wörtlich wiedergegeben.

4

Nach Erhalt dieses Schreibens veranlagte der Kläger seine Bank am 30. März 1984, 303,55 DM an den Beklagten zu überweisen. In der Rubrik "Verwendungszweck" des Überweisungsauftragsformulars vermerkte er: "Beitrag für Versicherungs Nr. 83-20997-10013 halbjährlich". Ein per Einschreiben versandter, an den Kläger gerichteter Brief des Beklagten vom 16. Mai 1984 mit einer Kündigungserklärung wegen Zahlungsverzuges des Klägers gelangte zurück an den Beklagten mit dem Postvermerk: "nicht angetroffen, benachrichtigt, nicht abgeholt". Auch für dieses Schreiben verwendete der Beklagte seinen Mahnschreibenvordruck mit "Kontoauszug", ausweislich dessen sich der mit 303,55 DM per 3. Mai 1984 angegebene Mahnbetrag aus der Haftpflichtversicherungsprämie von 387,10 DM und der Teilkaskoversicherungsprämie von 215 DM unter Abzug der geleisteten Teilzahlung von 303,55 DM und unter Zuschlag der 5 DM Mahnkosten errechnet.

5

Auch ein weiteres Einschreiben vom 9. November 1984, in dem der Kläger zur Erstattung des vom Beklagten an den Beteiligten des Unfalles vom 19. Mai 1984 geleisteten Betrages aufgefordert wird, erreichte den Kläger nicht. Mit dem Text dieses Schreibens wandte sich der Beklagte unter dem 28. November 1984 erneut an den Kläger. Die daraufhin erhobene Klage auf Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von Schadensersatzansprüchen aus dem genannten Unfall freizustellen, und daß dem Beklagten keine Regreßansprüche zustünden, haben die Parteien in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt, da sie sich einig geworden sind, daß der Beklagte mit seiner Zahlung von 15.911,27 DM den Schaden vollständig reguliert hat, und da er diesen Betrag vom Kläger im Wege einer Widerklage erstattet verlangt. Der Beklagte war in zwei Instanzen erfolgreich. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision weiterhin die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe

6

1.

Die von dem Beklagten beanspruchte Leistungsfreiheit setzt voraus, daß der Kläger eine Folgeprämie (ganz oder teilweise) nicht rechtzeitig gezahlt hat, daß der Beklagte daraufhin die gesetzlich vorgesehene Mahnung unter Beachtung der Belehrungsbestimmungen des § 39 VVG ausgesprochen hat, und daß der Versicherungsfall nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem sich der Kläger - schon und noch - in Verzug befunden hat.

7

a)

Daß im März 1984 eine Situation gegeben war, die dem Beklagten berechtigten Anlaß bot, die ausstehenden Jahresprämien von 387,10 DM und 215 DM in der qualifizierten Form des § 39 Abs. 1 VVG anzumahnen, ziehen die Parteien zu Recht nicht in Zweifel.

8

b)

Streit herrscht zwischen ihnen u.a. darüber, ob der Kläger mit seiner Überweisung vom 30. März 1984 seine Prämienzahlungspflicht vor Ablauf der gesetzten Zweiwochenfrist und - was zur Erhaltung von Versicherungsschutz auch allein ausreichen würde - vor Eintritt des Versicherungsfalles für das erste Halbjahr 1984, in dem sich der Unfall ereignete, ordnungsgemäß erfüllen konnte und demgemäß für den Unfallschaden Versicherungsschutz genießt. Streit besteht weiter auch darüber, ob es besondere Umstände des Falles dem Beklagten verwehren, Prämienverzug des Klägers und eigene Leistungsfreiheit geltend zu machen.

9

Eines Eingehens auf die von der Revision bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesen Streitpunkten bedarf es jedoch schon aus folgendem Grunde nicht: Der Kläger beachtet nicht, daß er mit den geleisteten 303,55 DM, die sich rechnerisch aus der Hälfte der beiden Jahresprämien und des geforderten Mahnbetrages zusammensetzen, die beiden Halbjahresprämien in der Haftpflicht- und der Fahrzeugteilversicherung nicht erbringen konnte. Ausweislich des vorliegenden Versicherungsantrages räumt der Beklagte halbjährliche Zahlungsweise nur gegen einen Aufschlag von 3 % auf den Jahresprämienbetrag ein. Das hat der Kläger bei seiner Zahlung nicht berücksichtigt.

10

Von einem Versicherer, der sich mit Erfolg darauf berufen will, mangels Prämienzahlung leistungsfrei geworden zu sein, wird verlangt, daß er angeforderte Erstprämien und angemahnte Folgeprämien einzeln und ohne - auch nur geringfügige - Abweichungen von dem jeweils offenstehenden Betrag ausgewiesen hat (vgl. zur Anforderung einer Erstprämie: Senatsurteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83 - VersR 1985, 447 unter II 4 a; zur Anforderung von Folgeprämien: Senatsurteile vom 6. März und 9. Oktober 1985 - IVa ZR 52/83 und 29/84 - VersR 1985, 533 und 1986, 54 unter II 1 und 2). Dem entspricht das Erfordernis, daß der Versicherungsnehmer seinerseits die geschuldeten, angeforderten Erst- oder angemahnten Folgeprämien unverkürzt begleicht, will er sich mit der Zahlung Versicherungsschutz verschaffen oder erhalten. Die Formalisierung des Vorgehens der beiden Vertragsbeteiligten im Rahmen der §§ 38, 39 VVG ist wegen der einschneidenden Rechtsfolgen für jeden von ihnen unabdingbar und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten. Hat der Versicherungsnehmer bewußt und gewollt eine Prämienanforderung nicht vollständig erfüllt, so bleibt für die Billigkeitserwägung, der nicht beglichene Prämienrest sei verhältnismäßig geringfügig, grundsätzlich kein Raum.

11

2.

Entspräche die Folgeprämienanmahnung des Beklagten allen Belehrungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VVG, was der Kläger in Zweifel zieht, so wäre der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles noch im Verzug gewesen und der Beklagte - unabhängig von einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses - leistungsfrei für die Folgen des Unfalles vom 19. Mai 1984, so daß ihm der Kläger regreßpflichtig wäre.

12

a)

Das Berufungsgericht hat die Prämienanmahnung des Beklagten in seinem Schreiben vom 23. März 1984 für wirksam erachtet. Der Beklagte habe die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG zureichend beachtet. Zwar müsse die Belehrung umfassend sein, jedoch seien Art und Weise, wie sie zu erfolgen habe, nicht vorgeschrieben. Es bestünden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der hier vorgenommenen ausdrücklichen Verweisung auf einen auf der Rückseite des Schreibens abgedruckten Gesetzestext, "da die Rechtsfolgen in groben Zügen im Schreiben selbst aufgezeigt" seien "und nur wegen der Beantwortung von Detailfragen auf den Gesetzestext verwiesen" werde.

13

b)

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden weder dem Wortlaut und Inhalt des Schreibens vom 23. März 1984 noch dem Regelungsgehalt des § 39 Abs. 1 VVG gerecht.

14

Der Beklagte hat eine Belehrung mit eigenen Worten im Text seines Schreibens gegeben und überdies auf den rückseitig abgedruckten Gesetzestext des § 39 VVG verwiesen. Nur dann, wenn dem Versicherungsnehmer durch dieses Vorgehen eine unmißverständliche und umfassende Belehrung zuteil geworden ist über die ihm drohenden Säumnisfolgen wie die ihm nach § 39 Abs. 2, 3 VVG offen stehenden rechtlichen Möglichkeiten, ihnen zu begegnen und sich Versicherungsschutz zu erhalten, liegt eine ordnungsgemäße qualifizierte Mahnung im Sinne des § 39 Abs. 1 VVG vor.

15

Seit jeher ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, daß die Belehrung, um § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG zu entsprechen, umfassend sein muß. Der Versicherungsnehmer ist nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der gesetzten Zahlungsfrist zu belehren (vgl. RGZ 86, 25, 27). Er darf durch die erteilte Belehrung nicht in den Glauben versetzt werden, eine Zahlung nach Fristablauf könne ihm nichts mehr nützen. Deshalb ist es mit einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht zu vereinbaren, daß schlechthin als Folge des Verzugs auf ein Freiwerden des Versicherers von der Leistungspflicht und sein Recht zur Vertragskündigung verwiesen wird (so auch Prölss/Martin, VVG, 24. Auflage, § 39, Anm. 2 e, Seite 255).

16

Das Schreiben des Beklagten vom 23. März 1984 weist den Kläger nicht darauf hin, daß er auch nach Ablauf der gesetzten Frist von zwei Wochen bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles sich durch nachträgliche Zahlung Versicherungsschutz für eben diesen Versicherungsfall sichern kann und daß er weiter nach Ablauf der Frist von zwei Wochen durch Zahlung dem Versicherer, solange dieser seine Kündigung nicht ausgesprochen hat, das Kündigungsrecht nehmen kann, und schließlich selbst die Wirkung einer bereits ausgesprochenen Kündigung wieder beseitigen kann, sofern er die Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalles und innerhalb eines Monates nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung verbundenen Zahlungsfrist nachholt. Über sämtliche dieser bedeutsamen Möglichkeiten, die (ebenso wie die Leistungsfreiheit des Versicherers) teilweise über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehende Besonderheiten des Versicherungsrechts enthalten, läßt der von dem Beklagten gewählte Wortlaut des Schreibens den Versicherungsnehmer unbelehrt und damit im Unklaren, denn es heißt dort nur:

"Falls Sie nach Ablauf dieser Frist mit der Zahlung des Beitrages im Verzuge sind, sind wir bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Verpflichtung zur Leistung frei. Außerdem können wir dann den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen."

17

Nicht geeignet, diesen Mangel einer qualifizierten Mahnung ausreichend zuverlässig zu beheben, ist die Zitierung des vollständigen Wortlautes des § 39 VVG auf der Rückseite des Schreibens verbunden mit dem Hinweis hierauf auf der Vorderseite der Mahnung. Der Versicherungsnehmer wird sich - erwartungsgemäß und verständlicherweise - in erster Linie am Text dessen zu orientieren versuchen, was ihm sein Versicherer - einzelfallbezogen formuliert - in seinem Schreiben selbst mitteilt. Folgt er dann dem Hinweis und liest auch den Gesetzestext des § 39 VVG auf der Rückseite des Schreibens, so muß er feststellen, daß ihm der Versicherer im Schreiben nicht die gesetzlich aufgezählten Möglichkeiten zugesteht. Damit bleibt er im Ungewissen über seine rechtliche Position als ein mit seiner Prämienzahlung in Rückstand geratener Versicherungsnehmer und über seine verbleibenden Möglichkeiten, auch nach Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist seinen Versicherungsschutz nicht endgültig zu verlieren. Das aber steht nicht im Einklang mit den Erfordernissen, die § 39 Abs. 1 VVG gerade gewährleisten will und die in RGZ 93, 80, 82 f. wie folgt umschrieben worden sind: "Der Versicherte soll sich in voller Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Umstände entscheiden können ..." Zu beurteilen hatte das Reichsgericht einen Fall, in dem in der Mahnung des Versicherers der Hinweis auf die - gemäß § 42 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abdingbare -Möglichkeit fehlte, durch Prämienzahlung nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist einer drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung des Versicherers zu begegnen und sich durch Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalles wieder Versicherungsschutz zu verschaffen. Das Reichsgericht hat die allein genannte Kündigungsvoraussetzung "im Falle des Verzugs" als mehrdeutig beanstandet, "was die Entschlüsse des Versicherten beeinflussen und ihn an der Ausübung seines Rechts hindern" könne, "die rückständige Prämie nebst Zinsen und Kosten bis zur Kündigung noch zu bezahlen". Das Mahnschreiben wurde deshalb als unwirksam angesehen.

18

Nicht anders verhält es sich mit dem in Vorderseite und Rückseite teilweise widersprüchlichen und damit unzulässigerweise mehrdeutig gebliebenen Mahnschreiben des Beklagten, das der Kläger zu Recht als unzureichende Belehrung beanstandet.

19

Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob in den Fällen der Anmahnung von Versicherungsprämien aus verschiedenen Verträgen die Belehrung auch den Hinweis enthalten muß, der Versicherungsnehmer könne sich durch Zahlung einzelner Prämien jedenfalls im Rahmen desjenigen Vertragsverhältnisses Versicherungsschutz erhalten, aus dem er die jeweils angemahnte Prämie schulde.

Dr. Hoegen
Richter am BGH Dehner kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr. Hoegen
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter
Dr. v. Ungern-Sternberg