Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.1988, Az.: 5 StR 67/88
Unzulässige Vorwegnahme einer beantragten Beweiserhebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 67/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 28.10.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Anstiftung zum Mord
Prozessführer
Hans-Dieter G. aus H., geboren am ... 1951 in D., zur Zeit in Haft
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 1. März 1988
nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 28. Oktober 1987,
- a)
soweit der Angeklagte G. wegen versuchter Anstiftung zum Mord an Elke S. (II 1 der Urteilsgründe, UA S. 3 bis 6) verurteilt worden ist,
- b)
in sämtlichen Strafaussprüchen
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten G. wegen versuchter Anstiftung zum Mord in zwei Fällen verurteilt.
1.
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Der Verteidiger hatte beantragt, den Zeugen P. zum Beweis der Behauptung zu vernehmen, daß P. der Frau R. "ca. 30.000,- DM und nicht nur 6.000,- DM übergeben hat" (Bd. II Bl. 111 d.A.). Das Schwurgericht hat diesen Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
"Eine Bestätigung der Beweisbehauptung durch den Zeugen wäre ohne Einfluß auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin R. Die der Beweisbehauptung entgegenstehenden Angaben der Zeugin wären durch die im Beweisantrag angekündigten Bekundungen des Zeugen P. mangels weiterer Beweismittel nicht widerlegt" (Bd. II Bl. 114 d.A.).
Dieser Ablehnungsgrund ist rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat in seinem Beschluß (§ 244 Abs. 6 StPO) zum Ausdruck gebracht, daß die Aussage des Zeugen P. für sich allein keinesfalls ausreiche, um die gegenteiligen Angaben der Frau R. zu widerlegen. Mit deren "Angaben" waren ihre schon in einem früheren Strafverfahren abgegebenen Erklärungen, sie habe von P. nur 6.000,- DM erhalten (DA S. 8), gemeint. Das Schwurgericht hat die in Aussicht gestellte Aussage des Zeugen P. also deswegen als bedeutungslos bezeichnet, weil es von dem Gegenteil der Beweistatsache schon überzeugt war. Damit hat es nicht die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) belegt, sondern in unzulässiger Weise das Ergebnis der beantragten Beweiserhebung vorweggenommen. Der Senat kann dem Beschluß des Schwurgerichts nicht entnehmen, daß das Schwurgericht der Höhe des von Frau R. empfangenen Betrages jegliche Bedeutung für ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen hat; denn dann wäre es nicht auf die vom Schwurgericht hervorgehobene Frage angekommen, ob die Angaben der Frau R. über die Höhe des Geldbetrages durch den Zeugen P. widerlegt werden konnten. Frau P. war die Hauptbelastungszeugin im Fall 1 der Urteilsgründe (Versuch, diese Zeugin zur Ermordung der Frau S. anzustiften). Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Behandlung des Beweisantrages Einfluß auf den Schuldspruch hinsichtlich dieser Tat gehabt hat.
Dagegen kann der Schuldspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (Versuch, den Zeugen A. zur Ermordung der Frau R. anzustiften) nicht auf der Ablehnung des Beweisantrages beruhen; diesen Schuldspruch hat der Tatrichter nicht auf Angaben der Zeugin R. gestützt.
2.
Die weitere Verfahrensbeschwerde ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3.
Neben der Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe und der Gesaratstrafe mußte wegen des Zusammenhangs der Strafzumessungsgründe auch die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe aufgehoben werden.
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