Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1988, Az.: I ZR 201/86
„AGIAV“

Gerichtsstand des Erfüllungsortes; Ansprüche aus einem Vertrag als Gegenstand des Verfahrens; Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Provision und Schadensersatz; Gerichtsstand der unerlaubten Handlung; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die vertraglichen Ansprüche für den Fall, dass deren Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben wäre

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1988
Aktenzeichen
I ZR 201/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14840
Entscheidungsname
AGIAV
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 19.09.1986
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1988, 1696 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1988, 153
  • MDR 1988, 643 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1466-1467 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma L. & Co. Nachf. handelnder Kaufmann Heinz K., H. Zeile ..., B.

Prozessgegner

Firma A.G.V., Alleininhaber Gino A., handelnder Kaufmann Gino A., Via B. V./I.

Amtlicher Leitsatz

Das im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung angerufene Gericht kann auch darüber entscheiden, ob eine Verletzungshandlung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen rechtmäßig ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. September 1986 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die Klage auch wegen geltend gemachter Ansprüche aus unerlaubter Handlung als unzulässig abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, mit Sitz in B., handelt mit Artikeln aus der Kraftfahrzeugbranche. Für sein Unternehmen ist seit 1956 das Warenzeichen "AUS" für Fahrräder und deren Teile eingetragen. Er benutzt dieses Zeichen zusätzlich auch zur Kennzeichnung seines Unternehmens. Im Jahr 1967 übernahm der Kläger die inländische Generalvertretung des Unternehmens des Beklagten, das unter anderem mit der Bezeichnung "AGV" Sturzhelme und Kleidung aller Art für Kraftfahrzeuge vertreibt. Dabei handelt es sich um die Firma des Beklagten mit Sitz in V./I.

2

Als der Beklagte im Jahr 1975 die Erzeugnisse seines Unternehmens durch eine neu gegründete Tochtergesellschaft in Deutschland vertreiben ließ, kam es zu Auseinandersetzungen der Parteien um die Ansprüche des Klägers aus seiner Tätigkeit als Generalvertreter des Beklagten. Nachdem in einem mit der Tochtergesellschaft geführten Rechtsstreit diese zur Erteilung einer Auskunft über Warenlieferungen nach Deutschland verurteilt worden war, wurde diese liquidiert.

3

Der Beklagte lieferte weiter seine Erzeugnisse nach Deutschland. Er verwandte dabei die für seine Firma gebrauchte Abkürzung. Die Parteien traten daraufhin in Verhandlungen ein, da der Kläger aufgrund des früher abgeschlossenen Vertretervertrages für die Lieferungen weiterhin Provisionen forderte; auch sah er in der Benutzung der Bezeichnung des Beklagten eine Verletzung der Kennzeichnungsrechte seines Unternehmens. Es ist zwischen den Parteien ferner streitig, ob in der Folgezeit durch einen "Letter of Intent" neue vertragliche Vereinbarungen zustandegekommen sind.

4

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen vor dem Landgericht in Berlin Auskunft von dem Beklagten über Lieferungen nach Deutschland unter Verwendung der Bezeichnung "AGV" verlangt. Er hat hierzu vorgetragen, ihm stünden aufgrund des weiterbestehenden Vertretervertrages aus dem Jahr 1967 für die Lieferungen Provisionsansprüche zu. Ferner verletze, so hat er geltend gemacht, der Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung "AGV" die für sein Unternehmen bestehenden Kennzeichnungsrechte.

5

Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und hat geltend gemacht, das angerufene Landgericht in Berlin sei nicht zuständig, da Klagen wegen Verletzung vertraglicher Vereinbarungen an seinem Geschäftssitz in Italien zu erheben seien; auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung sei das angerufene Gericht nicht zuständig, da er keine Waren nach Berlin geliefert habe, um Auseinandersetzungen mit dem Kläger zu vermeiden. Er hat ferner die sachliche Berechtigung der Ansprüche des Klägers in Abrede gestellt.

6

Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit für die von dem Kläger erhobenen Ansprüche als gegeben angesehen; es hat die Klage aber als unbegründet abgewiesen.

7

Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne den Beklagten weder wegen vertraglicher noch wegen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung vor dem Landgericht Berlin in Anspruch nehmen. Der Beklagte habe sich nicht auf die deutsche Gerichtsbarkeit eingelassen; Erfüllungsort für vertragliche Ansprüche im Sinne des anzuwendenden Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II 774; im folgenden: EuGVÜ) sei der Geschäftssitz des Beklagten in I.. Über Ansprüche aus unerlaubter Handlung, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, könnten die deutschen Gerichte im Streitfall nicht entscheiden, weil solche nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ausgeschlossen sein könnten; zur Entscheidung dieser Vortrage seien die deutschen Gerichte im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht zuständig.

10

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über vertragliche Ansprüche verneint hat (dazu unten 2). Dagegen ist die Revision begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses die Klage, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt ist, als unzulässig abgewiesen hat (dazu unten 3).

11

1.

a)

Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß es durch die Vorschrift des § 512 a ZPO nicht an der Nachprüfung gehindert war, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben sei. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 44, 46 und st. Rspr.; BGHZ 98, 263, 270).

12

b)

Das Berufungsgericht hat auch rechtlich zutreffend der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit die Bestimmungen des EuGVÜ zugrundegelegt. Nach dessen Art. 3 Abs. 1 können Personen, die - wie hier - ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates nur nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts EuGVÜ verklagt werden (vgl. dazu Schlosser in Anm. zu BGH NJW 1980, 1224, 1226 [BGH 23.10.1979 - KZR 21/78]).

13

c)

Der Beklagte hat sich, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei begründet hat, vor dem Landgericht nicht auf das Verfahren vor einem deutschen Gericht so eingelassen, daß dadurch die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 18 EuGVÜ begründet worden wäre.

14

Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe vor dem Landgericht in Berlin vorgetragen, dieses sei örtlich nicht zuständig, da Klagen wegen Verletzung vertraglicher Vereinbarungen an seinem Geschäftssitz, also in Italien, zu erheben seien. Es bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht in diesem Vorbringen auch die Rüge der internationalen Zuständigkeit gesehen hat. Der Beklagte hat zwar in diesem Zusammenhang nur die örtliche Zuständigkeit angesprochen; er hat aber zur Begründung darauf verwiesen, daß die Angelegenheit an seinem Geschäftssitz, in Italien, zu verhandeln sei. Er hat damit nicht nur geltend gemacht, er wolle die Streitsache vor einem anderen deutschen Gericht verhandelt wissen, sondern er hat auch zum Ausdruck gebracht, die Streitsache solle vor einem ausländischen Gericht entschieden werden, nämlich dem Gericht des Staates, in dem er seinen Geschäftssitz habe. Unter diesen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten dahin gewertet hat, er habe auch das Fehlen der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.

15

2.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für die vertraglichen Ansprüche des Klägers nach den beanstandungsfreien Ausführungen des Berufungsgerichtes nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann eine Person aus einem Vertragsstaat, wenn Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand des Verfahrens sind, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre.

16

a)

Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Berufungsgericht seine Zuständigkeit unter diesem Gesichtspunkt prüfen, denn der Kläger hatte sich zur Begründung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs auf die Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen über die ihm übertragene Generalvertretung des Beklagten in Deutschland berufen. Die Erwägung der Revision, aus dem gestellten Antrag ergebe sich, daß der Kläger vertragliche Ansprüche nicht verfolgen wolle, wird durch das Vorbringen des Klägers zur Begründung des Anspruchs widerlegt. Auch der Wortlaut des Antrags schließt nicht aus, daß der Kläger vertragliche Ansprüche geltend machen wollte.

17

b)

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß Erfüllungsort im Sinn der vorbezeichneten Vorschrift des EuGVÜ nicht an dem Sitz des angerufenen Landgerichts Berlin liegt, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich der Erfüllungsort nach dem Recht bestimmt, das nach der Kollisionsnorm des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH, Urt. v. 6.10.1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, 1473 = NJW 1977, 491). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß sich der Erfüllungsort aufgrund des von dem Kläger behaupteten Vertretungsvertrages für die Bundesrepublik Deutschland im Streitfall nach deutschem materiellen Recht bestimmt (st. Rspr., vgl. BGHZ 57, 72, 75 f). Maßgebend ist daher § 269 BGB. Danach ist Erfüllungsort der Sitz des Schuldners, sofern ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die hier streitigen Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Provision und Schadensersatz am Geschäftssitz des Beklagten in I. zu erfüllen sind. Insbesondere daraus, daß sich die Rechtsbeziehungen der Parteien nach dem Vertrag von 1967 nach Handelsvertreterrecht richten, ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Der Umstand, daß der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen im allgemeinen am Ort der Tätigkeit des Handelsvertreters liegt, reicht allein nicht aus, diesen Ort auch als einheitlichen Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen anzusehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 224/85, WM 1988, 135, 136 m.w.N.). Dem Vorbringen des Klägers lassen sich auch keine sonstigen Umstände entnehmen, die dafür sprechen könnten, einen gemeinsamen Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen in Betracht zu ziehen.

18

c)

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht erörtert, ob eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die vertraglichen Ansprüche für den Fall begründet sein könnte, daß deren Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben wäre (vgl. dazu unten 3). Eine Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung begründet aber im Streitfall eine Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche nicht. Für die Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ vergleichbare Vorschrift des § 32 ZPO - beide behandeln die Zuständigkeit für Ansprüche aus unerlaubter Handlung - ist anerkannt, daß eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs für vertragliche Ansprüche im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 199/71, NJW 1974, 410 [BGH 06.11.1973 - VI ZR 199/71]). Für die Anwendung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 98, 263, 276) offengelassen, ob für den Bereich des EuGVÜ die gleichen Erwägungen gelten und ob insoweit eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage erfolgen müsse, ob die Zuständigkeit zur Entscheidung über vertragliche Ansprüche kraft Sachzusammenhangs mit den aus demselben Sachverhalt abgeleiteten deliktischen Ansprüchen begründet werden könne. Ein möglicher Sachzusammenhang, wie ihn der Bundesgerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung vorausgesetzt hat, besteht jedoch im Streitfall nicht. Der Kläger leitet die Schadensersatzansprüche, deren Vorbereitung der geltend gemachte Auskunftsanspruch dienen soll, aus unterschiedlichen Sachverhalten her. Er hat zum einen geltend gemacht, der Beklagte schulde ihm Provisionen aufgrund des seit dem Jahr 1967 bestehenden, nicht gekündigten Vertretervertrages, die dadurch entstanden seien, daß er Lieferungen in das Vertragsgebiet vorgenommen habe. Zum anderen hat er vorgetragen, die unbefugte Verwendung der Firmenbezeichnung "AGV" des Beklagten führe zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung "AGIAV". Die eingetretene Verwechslung begründe ebenfalls Schadensersatzansprüche. Wegen dieser unterschiedlichen Sachverhalte besteht im Streitfall kein Sachzusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen.

19

3.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Berlin sei auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht gegeben, halten dem Angriff der Revision dagegen nicht stand. Sollte, was das Berufungsgericht unterstellt und wofür auch für die Revisionsinstanz auszugehen ist, der Beklagte seine Erzeugnisse nach Berlin geliefert haben, durfte das Berufungsgericht nicht die Zuständigkeit mit der von ihm gegebenen Begründung verneinen.

20

Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß nach den für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Bestimmungen des EuGVÜ eine Zuständigkeit nach dessen Art. 5 Nr. 3 gegeben sein könnte. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß nach der Behauptung des Klägers der Beklagte eine unerlaubte Handlung im Sinn dieser Vorschrift begangen hat. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefaßten Wortlaut auf vielfältige Arten von Schadensersatzansprüchen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 30.11.1976, Rs 21/76, Slg. 1976, 1735 = NJW 1977, 493 [EuGH 30.11.1976 - - 21/76]; BGH, Urt. v. 16.10.1984 - VI ZR 14/83, NJW 1985, 561). Sie umfaßt damit auch die von dem Kläger behaupteten Wettbewerbsverstöße (vgl. dazu im einzelnen Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Art. 5 Rdn. 36 m.w.N.).

21

Die Auffassung des Berufungsgerichts, seine Zuständigkeit sei aber deshalb im Streitfall nicht begründet, weil die gesetzlichen Ansprüche aus unerlaubter Handlung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen sein könnten, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat hierzu gemeint, aus dem im Jahr 1967 abgeschlossenen Vertretungsvertrag und den Verhandlungen der Parteien im Jahr 1982, die zu dem "Letter of Intent" geführt hatten, könne sich ergeben, daß der Beklagte berechtigt sein solle, die mit seinem Firmenzeichen versehene Ware in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Solche vertraglichen Vortragen könne es aber im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht erörtern.

22

Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat damit die rechtliche Einordnung der möglichen Einwände des Beklagten gegen die Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht richtig gesehen. Mögliche Ansprüche des Klägers aus § 16 UWG oder § 24 WZG setzen voraus, daß der Verletzer unbefugt handelte (BGHZ 10, 196). Es ist grundsätzlich anerkannt, daß auch bei Firmenkennzeichen und Warenzeichen durch vertragliche Vereinbarung die Benutzung durch einen Dritten geregelt werden kann; damit entfällt die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 = WRP 1985, 410 [BGH 21.03.1985 - I ZR 190/82] - Hydair). Liegt damit eine unerlaubte Handlung nicht vor, muß das Gericht, das im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zur Entscheidung berufen ist, auch diese Frage prüfen. Bejaht es den Ausschluß der Rechtswidrigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, trifft es damit noch keine Entscheidung darüber, ob aus solchen Vereinbarungen möglicherweise auch Ansprüche herzuleiten sind, über die zu befinden es nicht zuständig wäre. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die vom Kläger verfolgten Ansprüche aus unerlaubter Handlung i.S. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ noch nicht verneinen.

23

III.

Danach war das Urteil, soweit das Berufungsgericht auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint hat, aufzuheben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm, Richter
Erdmann, Richter
Teplitzky, Richter
Scholz-Hoppe, Richter
Mees, Richter