Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1988, Az.: 3 StR 579/87
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1988
- Aktenzeichen
- 3 StR 579/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 11966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessgegner
Kraftfahrer Lothar C. aus R., dort geboren am ... 1954
Amtlicher Leitsatz
Verfassungsgrundsätze erfordern es nicht, in einem Beschluß nach § 349 II StPO zu begründen, warum einzelne Rügen keinen Erfolg haben.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Februar 1988 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 27. Januar 1988 gegen den Beschluß des Senats vom 15. Januar 1988 ist unzulässig.
Gründe
Der Verurteilte begehrt im Wege der Gegenvorstellung den seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschluß des Senats vom 15. Januar 1988 mit Gründen zu versehen.
Die Gegenvorstellung ist schon deshalb unzulässig (vgl. KK-Ruß 2. Aufl. Rdn. 4 vor § 296 StPO), weil die Entscheidung des Senats weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. KK-Pikart Rdn. 47 und 49 zu § 349 StPO) und somit auch nicht nachträglich mit einer Begründung versehen werden kann. Ein Fall des § 33 a StPO, bei dem eine Überprüfung des Beschlusses möglich wäre, liegt nicht vor und ist auch nicht behauptet. Entgegen der Meinung des Verurteilten erfordern Verfassungsgrundsätze es nicht, in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO zu begründen, warum einzelne Rügen keinen Erfolg hatten [vgl. BVerfG (Vorprüfungsausschuß) NStZ 1982, 925 und BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 334, 335].
Zschockelt
Kutzer
Detter
Harms