Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1988, Az.: 5 StR 6/88
Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Schwurgerichts aufgrund eines unzureichenden Geschäftsverteilungsplans; Unzureichender Geschäftsverteilungsplan beeinträchtigt das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter; Unzulässigkeit eines zeitweiligen Vertreters für eine vorliegende Sache ; Ordnungsgemäßer Geschäftsverteilungsplan bedarf einer auf Dauer angelegten Erweiterung der Vertreterreihe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 6/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 28.07.1987
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1988, 194-195
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
1. Monika D. geborene D. aus B., dort geboren am ... 1955, zur Zeit in Haft
2. Maler Wolfgang S. aus B., dort geboren am ... 1955, zur Zeit in Haft
3. Kontoristin Sigrid Da. geborene S. aus B., geboren am ... 1952 in K., zur Zeit in Haft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung
und - zu 2. - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 9. Februar 1988
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten D. wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28. Juli 1987, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Angeklagten D. zu entscheiden hat.
- 2.
Die Revisionen des Angeklagten S. und der Angeklagten Da. werden verworfen.
Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1.
Die Revision der Angeklagten D. hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg, das Schwurgericht sei mit der Richterin am Landgericht S. als beisitzende Richterin nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen.
Die Rüge ist zulässig, weil das Schwurgericht die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen hat (§ 338 Nr. 1 Buchst. c StPO).
Richterin am Landgericht S. war nicht gesetzlicher Richter. Ordentliche Mitglieder der 29. Strafkammer waren der Vorsitzende Richter H. sowie als Beisitzer die Richterin am Landgericht E. und die Richterin St.. Geschäftsplanmäßige Vertreter waren die beisitzenden Richter der 28. Strafkammer, bei deren Verhinderung die beisitzenden Richter der 27. Strafkammer.
Der Vorsitzende Richter H. konnte in der am 15. Juli 1987 beginnenden Hauptverhandlung nicht mitwirken, weil er beurlaubt war; deshalb führte die Richterin am Landgericht E. den Vorsitz.
Von den vier geschäftsplanmäßigen Vertretern waren einer durch Urlaub, die anderen durch Sitzungen in den eigenen Kammern verhindert, in dieser Sache mitzuwirken.
Das Präsidium des Landgerichts bestimmte deshalb mit Beschluß vom 1. Juli 1987 zunächst den Richter am Landgericht N. und, als sich herausstellte, daß er in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Zeit in Urlaub gehen würde, mit Beschluß vom 8. Juli 1987 den Richter am Landgericht Sch. zum zeitweiligen Vertreter für die am 15. Juli 1987 beginnende Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache.
Am 13. Juli 1987 ergab sich, daß Richter am Landgericht Sch. durch eine Sitzung in der 9. Strafkammer gehindert sein würde, die Vertretung zu übernehmen. Der Präsident des Landgerichts bestimmte deshalb durch Verfügung vom selben Tage, daß die Richterin am Landgericht S. als zeitweilige Vertreterin an der Hauptverhandlung in dieser Sache teilnehmen sollte.
Wie der Ablauf des Geschehens zeigt, genügte die im Geschäftsverteilungsplan getroffene Regelung nicht, um eine ordnungsmäßige Vertretung der Richter der 29. Strafkammer zu gewährleisten. Für die drei ordentlichen Mitglieder der Kammer waren nur insgesamt vier Vertreter bestellt. "Daß eine solche Regelung bei Berücksichtigung der eigenen Dienstgeschäfte und der Möglichkeit eigener Verhinderung der Vertreter häufig, zumal in Haupturlaubszeiten, nicht ausreichen würde, lag auf der Hand und war schon vor Beginn des Geschäftsjahres abzusehen" (BGH MDR 1988, 68 = NStZ 1988, 36 = StV 1987, 514; vgl. auch BGHR § 338 Nr. 1 StPO Beisitzer 3). Hierdurch unterscheidet sich der Fall von denjenigen, die der Senat in BGHSt 27, 209 (Vertretung durch die Mitglieder von vier anderen Kammern) und im Urteil vom 8. Juli 1986 - BGHR § 338 Nr. 1 StPO Beisitzer 1 = NStZ 1986, 469 = bei Holtz MDR 1986, 978 (Vertretung durch die Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) entschieden hat.
Das Präsidium hätte deshalb nicht für die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache (wie sich später herausgestellt hat, ebenfalls verhinderte) zeitweilige Vertreter bestimmen dürfen, sondern eine auf Dauer angelegte, den Anforderungen des § 21 e GVG gerecht werdende Erweiterung der Vertreterreihe anordnen müssen.
2.
Die Revisionen des Angeklagten S. und der Angeklagten Da. sind offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz der Rechtsanwältin K.-D. vom 22. Januar 1988 ist berücksichtigt worden.
Zu den Vorgängen während der Verkündung der Urteilsgründe wird auf BGHSt 15, 263 hingewiesen. Die Vorsitzende hätte die Verkündung nicht zu unterbrechen brauchen, nachdem Rechtsanwalt M. den Saal verlassen hatte. Das Schwurgericht hätte auch das gegen die Vorsitzende gerichtete Ablehnungsgesuch, das Rechtsanwalt M. nach Verkündung der Urteilsformel auf der Geschäftsstelle angebracht hat, nicht zu bescheiden brauchen. Wenn es trotzdem das Gesuch gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verwarf, so lag darin kein Wiedereintritt in die Verhandlung, der die nochmalige Erteilung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO) notwendig gemacht hätte.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel