Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.02.1988, Az.: IVb ZB 19/88
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZB 19/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.11.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 581 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Siegfried M., F.-H.-Straße ....
Prozessgegner
Helga M., F.straße ..., M. ....
Amtlicher Leitsatz
Bei dem Anspruch über nachehelichen Unterhalt handelt es sich um keine Feriensache.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 3. Februar 1988
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 6.000 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegnerin monatlich 500 DM nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Gegen das ihm am 22. Juli 1987 zugestellte Urteil hat der Antragsteller hinsichtlich der Verurteilung zum Unterhalt durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. v. H., am 21. August 1987 bei dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15. September 1987 hat er gebeten, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Auf diesem Antrag hat die Geschäftsstellenbeamtin mit Datum vom 16. September 1987 folgenden Vermerk angebracht: "An Kanzlei Dr. v. H. tel. mitget., daß Begründungsfrist erst am 15.10.1987 abläuft." Mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 1987, eingegangen am selben Tage, hat Rechtsanwalt v. S. angezeigt, der Antragsteller werde nunmehr von ihm vertreten, die Berufung begründet und beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, als Rechtsanwalt v. S. am 15. Oktober 1987 gegen 20.00 Uhr den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf bemerkt habe, sei er gehalten gewesen, noch am selben Abend einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu fertigen und in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Da es sich nicht um eine Feriensache handelt, endete die Frist zur Begründung der während der Gerichtsferien eingelegten Berufung mit dem Ablauf des 15. Oktober 1987 (§§ 199, 200 Abs. 2 Nr. 5 a GVG, §§ 519 Abs. 2 Satz 2, 223 Abs. 1 Satz 3, 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).
Gleichwohl hätte das Oberlandesgericht die Berufung nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen dürfen, wenn der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung dieser Frist durch den Vorsitzenden abgelehnt worden wäre (BGH Beschluß vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81 - VersR 1982, 1191, 1192). Das war nicht der Fall. Vielmehr hat der Vorsitzende über den Antrag ersichtlich gar nicht entschieden. Der Antrag hat sich auch nicht anderweitig erledigt. Zwar mag er in der irrigen Annahme gestellt worden sein, es handele sich um eine Feriensache, so daß die Begründungsfrist schon mit dem 21. September 1987 ende; in seinem Wortlaut kommt dies jedoch nicht zum Ausdruck. Erst recht läßt der Verlängerungsantrag nicht erkennen, daß er nur für den Fall eines schon mit dem 21. September 1987 eintretenden Fristablaufs habe gelten sollen. Durch die fernmündliche Mitteilung der Geschäftsstelle an die Anwaltskanzlei, daß die Begründungsfrist erst am 15. Oktober 1987 ablaufe, fand der Verlängerungsantrag nicht seine Erledigung. Er ist auch nicht zurückgenommen worden.
Die noch ausstehende Entscheidung über die Fristverlängerung muß nachgeholt werden. Die Frist kann auf einen vorher gestellten Antrag auch nach ihrem Ablauf noch verlängert werden (BGHZ 83, 217). Nur wenn die Fristverlängerung abgelehnt wird, stellt sich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 6.000 DM.
Portmann