Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.1988, Az.: 1 StR 15/88
Grundsätze zur Strafmilderung beim Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 15/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heidelberg - 14.10.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JZ 1988, 367
Verfahrensgegenstand
Versuchtes Inverkehrbringen von Falschgeld
Prozessführer
Erhard Hermann R. aus L., geboren am ... 1940 in M.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung,
zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Februar 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Oktober 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Die Gründe, aus denen das Landgericht es abgelehnt hat, die Strafe nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Strafmilderung wegen Versuchs zwar aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden, doch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH StV 1986, 378, 379 m.w.N.; BOHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; BGH StV 1985, 411). Demgegenüber hat die Strafkammer hier die Milderung im wesentlichen wegen der - nicht einschlägigen - Vorstrafen des Angeklagten und der beträchtlichen Menge Falschgeld, das der Angeklagte absetzen wollte, also aus nicht versuchsbezogenen Umständen versagt. Der neue Tatrichter wird als wichtigstes Kriterium für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert der nur versuchten Tat in den Mittelpunkt seiner Erwägungen stellen müssen, daß hier eine Tatvollendung infolge der Mitwirkung des Kriminalbeamten von vornherein ausgeschlossen war, weil das Falschgeld nicht in den Verkehr, sondern stets nur in amtlichen Gewahrsam gelangen konnte (vgl. BGHSt 34, 108, 109) [BGH 20.06.1986 - 1 StR 264/86].
Im übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach
RiBGH Dr. Foth ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.