Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1988, Az.: 5 StR 659/87
Ursächlichkeit von Pflichtverstößen bei fahrlässigen Tötungsdelikten; Fahrlässige Tötung aufgrund einer Durchgasung von Räumlichkeiten mit Schädlingsbekämpfungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1988
- Aktenzeichen
- 5 StR 659/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bückeburg - 18.06.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Prozessführer
1. Kaufmann Ernst R. aus R., geboren am ... 1940 in B.
2. Angestellter Rolf M. aus S., dort geboren am ... 1950
Amtlicher Leitsatz
Zur Ursächlichkeit pflichtwidrigen Verhaltens für einen Tötungs- oder Verletzungserfolg.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 26. Januar 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki, als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Juni 1987 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte R. und der Angeklagte M. verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten R. zu entscheiden hat.
Gründe
Im Mai 1985 kam es in R. bei der Schädlingsbekämpfung in Geltreidesilos durch Phosporwasserstoffgas zu einem schweren Unglück, bei dem die Ehefrau Isa B. und ihre beiden vier- und sechsjährigen Söhne getötet wurden, während der Arbeiter Robert B. nach erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigung gerettet werden konnte.
Von den vier Angeklagten dieses Verfahrens sind der Beschwerdeführer R. und der Begasungsleiter M., beide Angestellte der W.-L.-Vertriebsgesellschaft mbH (WLV), wegen fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Zwei weitere Angestellte der WLV, die kaufmännische Angestellte Mi. und der technische Betriebsleiter F. sind freigesprochen worden.
Die Revision des Beschwerdeführers R. hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wie die Strafkammer ohne Rechtsverstoß annimmt, mußten sowohl der als Durchgasungsleiter tätige Angeklagte M. als auch der als Leiter des Betriebszweiges Landhandel eingesetzte Beschwerdeführer R. dafür sorgen, daß die an die Silokammern angrenzende Wohnung der Familie B. vor dem Beginn der Durchgasung geräumt wurde und solange geräumt blieb, bis für die Bewohner keine Gefahr mehr bestand. Diese Pflicht haben M. und R. fahrlässig verletzt.
Die Pflichtverstöße wären für die festgestellten Tötungs- und Verletzungserfolge aber nicht ursächlich gewesen, wenn diese auch bei pflichtgemäßem Verhalten von M. und R. eingetreten wären oder wenn sich das aufgrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen ließe (BGHSt 11, 1 [BGH 27.09.1957 - 4 StR 354/57]; 24, 31, 34; 30, 228, 230). Diese Frage ist im Hinblick gerade auf die Sorgfaltswidrigkeit zu beantworten, die als (unmittelbare) Todes- oder Verletzungsursache in Betracht kommt, während im übrigen der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde zu legen ist (BGHSt 33, 61, 64; BGHR StGB § 222 Kausalität 1). Die Ursächlichkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der gleiche Erfolg auch durch das pflichtwidrige Verhalten eines Dritten herbeigeführt worden wäre (BGHSt 30, 228, 231 f), während ein (als möglich angesehenes) pflichtmäßiges Verhalten dritter Personen, das den Erfolg auf die gleiche Weise herbeigeführt hätte, die Ursächlichkeit ausschließen kann (RGSt 15, 151; BGHSt 21, 59).
Es kommt also darauf an, ob es auch dann zum Tod von Isa B. und ihren Kindern und zu der Vergiftung von Robert B. gekommen wäre, wenn M. und R. vor der Durchgasung der Silokammern die Wohnung hätten räumen lassen und den Wiedereinzug der Familie B. erst dann zugelassen hätten, nachdem die Durchgasungsaktion insgesamt beendet war und entweder M. selbst oder eine andere sachkundige Person unter Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festgestellt hatte, daß die Räume wieder ohne Gefahr bewohnt werden konnten.
In diesem Punkt lassen die Urteilsgründe die nötige Klarheit vermissen. Das Landgericht hat nicht festgestellt, wann und wie die Aktion tatsächlich beendet wurde, und daher nicht sicher ausgeschlossen, daß sie schon vor der folgenträchtigen Vergiftung der Familie B. abgeschlossen war. Es erwähnt, daß die Wohnung nach dem Tode von Nico B. und der Verbringung der übrigen Familienmitglieder ins Krankenhaus gründlich gelüftet wurde, der Anteil des Phosphorwasserstoffes in der Raumluft dadurch auf weniger als 0,1 ppm zurückging, danach aber wieder auf Werte anstieg, welche die maximale Arbeitsplatzkonzentration von 0,1 ppm deutlich übertrafen. Hiermit hat sich das Landgericht bei der Prüfung des Ursachenzusammenhanges nicht auseinandergesetzt.
Da der Mangel auch den Angeklagten M. betrifft, der Revision nicht eingelegt hat, war die Aufhebung des Urteils auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki