Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1988, Az.: VIII ARZ 4/87
Eigenbedarf; Vermieter; Unzureichende Unterbringung; Kündigungswiderspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1988
- Aktenzeichen
- VIII ARZ 4/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 103, 91 - 101
- DB 1988, 543-545 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1988, 608-611
- MDR 1988, 489 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 903
- NJW 1988, 904-906 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 459 (amtl. Leitsatz)
- WuM 1988, 47-50 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Annahme von Eigenbedarf reicht die Absicht des Vermieters, in den vermieteten Räumen selbst zu wohnen oder eine der in § 564b II Nr. 2 BGB genannten Personen wohnen zu lassen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat. Unzureichende Unterbringung des Vermieters ist nicht erforderlich.
2. Entgegenstehende Interessen des Mieters sind ausschließlich auf dessen Widerspruch gegen die Kündigung nach § 556a BGB zu berücksichtigen.