Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1987, Az.: IVb ZR 102/86
Unterhalt; Arbeitsmarkt; Teilzeitarbeit; Erwerbstätigkeit; Aufstockungsunterhalt; Bemessung des Unterhaltsanspruchs; Anrechunugsmethode
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZR 102/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Evers, FamRZ 88, 265
- MDR 1988, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2369-2371 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1220 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Vermag der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte wegen der Arbeitsmarktlage keine vollschichtige, sondern nur eine Teilzeitarbeit zu finden, so folgt darauf nicht, daß diese die ihm angemessene Erwerbstätigkeit i. S. der §§ 1573 II, 1574 II BGB ist. Vielmehr kommt ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 I BGB in Betracht.
2. Zum Verhältnis der Unterhaltstatbestände der §§ 1570-1572 BGB zum Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB.
3. Der Unterhaltsbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ist generell nicht in gleicher Höhe anzusetzen wie der des nicht erwerbstätigen Ehegatten. Zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach der sogenannten Anrechnungsmethode.