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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1987, Az.: IVb ZR 102/86

Unterhalt; Arbeitsmarkt; Teilzeitarbeit; Erwerbstätigkeit; Aufstockungsunterhalt; Bemessung des Unterhaltsanspruchs; Anrechunugsmethode

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 102/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • Evers, FamRZ 88, 265
  • MDR 1988, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2369-2371 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1220 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Vermag der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte wegen der Arbeitsmarktlage keine vollschichtige, sondern nur eine Teilzeitarbeit zu finden, so folgt darauf nicht, daß diese die ihm angemessene Erwerbstätigkeit i. S. der §§ 1573 II, 1574 II BGB ist. Vielmehr kommt ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 I BGB in Betracht.

2. Zum Verhältnis der Unterhaltstatbestände der §§ 1570-1572 BGB zum Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB.

3. Der Unterhaltsbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ist generell nicht in gleicher Höhe anzusetzen wie der des nicht erwerbstätigen Ehegatten. Zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach der sogenannten Anrechnungsmethode.