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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1987, Az.: X ZR 55/86
„Achat“

Sortenschutz; Gewerbsmäßige Erzeugung; Gewerbsmäßiger Vertrieb; Vermehrungsgut; Zweckbestimmung; Pflanzen; Erntegut; Landwirt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1987
Aktenzeichen
X ZR 55/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13381
Entscheidungsname
Achat
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 102, 373 - 383
  • GRUR 1988, 370 "Achat"
  • MDR 1988, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2110-2112 (Volltext mit amtl. LS) "Achat"

Amtlicher Leitsatz

1. Zweck des Sortenschutzgesetzes ist, dem Sortenschutzinhaber den gesamten Bereich der gewerbsmäßigen Erzeugung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut der geschützten Sorte zu sichern. Die Zweckbestimmung von Pflanzen oder Pflanzenteilen zur Erzeugung von neuen Pflanzen (§ 3 SortSchG 1977) kann sich auch erst beim Abnehmer vollziehen.

2. Ein gewerbsmäßiger Vertreiber greift in das dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Recht zum gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut ein, wenn er beim Vertrieb von zur Vermehrung objektiv geeignetem Erntegut an die Vermehrung betreibenden Landwirte nicht durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, daß die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden.

Tatbestand:

1

Der Kläger K. ist eingetragener Inhaber des mit Beschluß des Bundessortenamtes vom 15. Februar 1967 erteilten Sortenschutzrechts für die Früh-Kartoffel-Sorte Achat. Als Mitgesellschafter der P. S. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die sich vornehmlich mit der Züchtung, der Erzeugung und dem Vertrieb von Zuchtsortensaatgut befaßt, übertrug er durch Gesellschaftsvertrag seine Sortenschutz- und Saatgutvertriebsrechte der Gesellschaft zur Nutzung für ihre Zwecke.

2

Die Beklagte ist eine bäuerliche Bezugs- und Absatzgenossenschaft. Im Herbst 1977 übernahm sie von einem niederländischen Lieferanten eine größere Menge Kartoffeln der Sorte Achat, die ohne Zustimmung der Kläger vermehrt worden waren, und lagerte diese im Winter 1977/78 ohne Behandlung mit Keimhemmungsmitteln in ihrem Kühllagerhaus ein. Im Frühjahr 1978 kaufte die Beklagte die sowohl als Speise- als auch als Pflanzkartoffel geeigneten Bestände an und verkaufte sie sodann zu einer Zeit, in der üblicherweise Kartoffeln gepflanzt zu werden pflegen, in zum Pflanzen geeigneten Größen zum Preis von 25 DM je 100 kg (im Fall W. auch für 37 DM je 100 kg) als Speisekartoffel gekennzeichnet unter anderem auch an Landwirte, die den Kartoffelanbau betreiben. Diese Bauern veräußerten die erworbenen Kartoffeln der Sorte Achat zum Teil zum Verzehr weiter, zum Teil verwendeten sie diese als Pflanzgut zur Vermehrung.

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Die Kläger machen gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Sortenschutzrecht und wegen unlauteren Wettbewerbs (Verstoß gegen das Saatgutverkehrsgesetz) Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Sie haben vorgetragen, die Beklagte habe im Kartoffeljahr 1977/78 gegen das Sortenschutzrecht und das Saatgutverkehrsgesetz verstoßen, indem sie Kartoffeln der Sorte Achat als Pflanzkartoffeln an den Kartoffelanbau betreibende Bauern verkauft habe. Es habe sich nicht um anerkanntes Pflanzgut gehandelt. Die für Speisekartoffeln unvertretbare Höhe der Preise, aber auch die näheren Umstände der Geschäfte belegten, daß die Beklagte im Frühjahr 1978 nicht Speisekartoffeln, sondern Pflanzkartoffeln der Sorte Achat vertrieben habe.

4

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Angesichts ihres modernen, gekühlten Lagerhauses habe sie im Frühjahr 1978 die zu marktgerechtem Preis erworbenen Achat-Kartoffeln als Speisekartoffeln angeboten und als Speisekartoffelqualität anbieten können. Die Preise von 25 DM bzw. 37 DM je Doppelzentner seien ohne weiteres für Speisekartoffeln zu erzielen gewesen.

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Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

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I.

1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision nicht beanstandet die Beklagte nicht als berechtigt angesehen, im Kartoffeljahr 1977/78 Vermehrungsgut der geschützten Kartoffelsorte Achat, das nicht vom Sortenschutzinhaber stammte oder lizenziert war, gewerbsmäßig zu vertreiben. Nach § 15 Abs. 1 SortSchG 1968 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Januar 1977 (BGBl I, 106) sei unter anderem der gewerbsmäßige Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten Sorte dem Sortenschutzinhaber vorbehalten. Der Sortenschutz erstrecke sich auf Pflanzen oder Pflanzenteile der geschützten Sorte, die für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt seien (§ 3 SortSchG 1977), nicht hingegen auf Pflanzen oder Pflanzenteile, die anderen Zwecken dienten, bezogen auf Kartoffeln also auf Pflanzenteile, die als Speisekartoffeln erzeugt oder in Verkehr gebracht würden. Eine Bestimmung für die Erzeugung von Pflanzen im Sinne des § 3 SortSchG 1977 sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile an sich als Pflanzgut geeignet seien und darüberhinaus sich die Bestimmung, zu Vermehrungszwecken zu dienen, beim Vertrieb in äußeren Merkmalen zeige. Die gewerbsmäßige Vertriebstätigkeit müsse zielgerichtet gerade den Pflanzbedarf betreffen. Allein die Tatsache, daß die kartoffelanbauenden Landwirte die von der Beklagten im Frühjahr 1978 bezogenen Kartoffeln der Sorte Achat tatsächlich zu Vermehrungszwecken verwandt hätten, sei nicht entscheidend dafür, daß die Beklagte diese Kartoffeln als Vermehrungsgut vertrieben habe.

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2. Diese Auffassung des Berufungsgerichts greift die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft an.

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a) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht verkannt, daß die Eignung von Pflanzen und Pflanzenteilen eine natürliche Voraussetzung für deren Vermehrung ist und daß erst die Bestimmung, zur Erzeugung neuer Pflanzen zu dienen, bei Arten, die üblicherweise vegetativ vermehrt werden, Pflanzen und Pflanzenteile zu Vermehrungsgut im Sinne des Gesetzes macht. Die Bestimmung des Saatguts (Pflanzguts) wird entweder von der Natur geschaffen, wie etwa bei Rübensamen, Saatgut von Klee und Gräsern, die sich grundsätzlich nur für Saatzwecke eignen (geborenes Saatgut), oder sie beruht auf menschlicher Entschließung (Widmung), wie bei Getreide, Bohnen, Erbsen und Kartoffeln (gekorenes Saatgut). Gekorenes Saatgut kann sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen (vgl. Büttner, Die Saatgutordnung, 1954, Rdnr. 20).

9

Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß das »Bestimmen« zur Vermehrung (§ 3 SortSchG 1977) nicht mit einer dahingehenden Absicht des Vertreibers gleichzusetzen ist, sondern daß es sich um ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal handelt.

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b) Rechtsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zweckbestimmung müsse sich beim Vertrieb in äußeren Merkmalen zeigen, während die tatsächliche Verwertung des Pflanzgutes zur Vermehrung hierfür ohne Bedeutung sei.

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Für dieses enge Verständnis des Berufungsgerichts mag vordergründig die Überlegung sprechen, daß das Recht des Sortenschutzinhabers nach § 15 SortSchG 1977 beschränkt ist, weil dem Rechtsinhaber im Vertriebsbereich lediglich vorbehalten ist, Vermehrungsgut der geschützten Sorte gewerbsmäßig zu vertreiben, während der Vertrieb zum Zwecke des Konsums nicht von seinem Recht erfaßt wird. Die Auffassung des Berufungsgerichts mag sich auch darauf stützen, daß der Gesetzgeber im Gegensatz zum Patentrecht und zum Gebrauchsmusterrecht, die beide einen umfassenden Schutz gegen sämtliche gewerbliche (gewerbsmäßige) Benutzungshandlungen gewähren, dem Sortenschutzinhaber gerade im Falle der praktisch wichtigsten Benutzung, nämlich im Bereich der Verwertung von Saat- und Pflanzgut durch Landwirte zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Konsumgut, ein Verbietungsrecht versagt hat. Die enge Auslegung des Berufungsgerichts läßt sich aber weder aus dem Gesetzeswortlaut herleiten noch aus dem Zweck des Sortenschutzrechts rechtfertigen.

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aa) Aus dem Wortlaut der §§ 3, 15 SortSchG 1977 ist allein noch keine eindeutige Aussage darüber zu gewinnen, unter welchen Voraussetzungen eine gewerbsmäßige Vertriebstätigkeit von Vermehrungsgut vorliegt. Das Gesetz sagt weder über den Zeitpunkt der Bestimmung zu Vermehrungszwecken etwas aus, noch ordnet es die Widmung einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis zu, noch verbindet es die Bestimmung zu Vermehrungszwecken mit einer bestimmten Tätigkeit. Auch die Amtlichen Begründungen der Sortenschutzgesetze von 1968 und 1977 (BlfPMZ 1968, 215 ff. und 1975, 44 ff.) enthalten keinen Hinweis darauf, daß die Bestimmung der Pflanzen oder Pflanzenteile zu Vermehrungszwecken gerade in oder bei der gewerbsmäßigen Vertriebstätigkeit zum Ausdruck kommen müsse, mangels solcher Umstände aber eine dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Handlung nicht vorliege. Ebensowenig lassen sich in der Literatur (vgl. u. a. Hesse GRUR 1975, 455, 458; Wuesthoff, Sortenschutzgesetz 1977, § 15 Anm. 3 b) Argumente für die Auslegung des § 3 SortSchG 1977 finden.

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bb) Der wesentliche Gesichtspunkt für die Auslegung des § 3 SortSchG 1977 ergibt sich aus dem Zweck des Sortenschutzrechts. Das Sortenschutzrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht (vgl. BGH GRUR 1968, 195, 196 - Voran). Grund seiner Verleihung ist die besondere Anerkennung und die Gewährung einer angemessenen Gegenleistung für die geistige Leistung, die in der Schaffung und auch der Entdeckung einer neuen Sorte liegt. Zugleich soll der Züchter oder Entdecker zu weiterem züchterischen Bemühen und zur Bereicherung der Allgemeinheit angespornt werden (vgl. Denkschrift zum Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen BT-Drucksache V/1630 S. 19). Mit dieser Zielrichtung des Gesetzes wäre nicht zu vereinbaren, das in seinen Wirkungen nach § 15 SortSchG 1977 begrenzte Recht des Sortenschutzinhabers einschränkend dahin auszulegen, daß das Verbietungsrecht nur solches Samen- und Pflanzgut erfasse, bei dem sich die Zweckbestimmung, zur Vermehrung zu dienen, gerade und ausschließlich im Zeitpunkt der gewerbsmäßigen Erzeugung oder des gewerbsmäßigen Vertriebs durch objektiv erkennbare Umstände in dieser Zielrichtung äußert. Vielmehr ist das Recht des Sortenschutzinhabers entsprechend der gesetzlichen Intention nur dann gewährleistet, wenn ihm der gesamte Bereich der gewerbsmäßigen Erzeugung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut vorbehalten ist, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die Bestimmung zu Vermehrungszwecken vollzogen ist.

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cc) Dieses aus dem Zweck des Sortenschutzrechts als eines besonderen gewerblichen Schutzrechts gewonnene Verständnis entspricht auch den Grundsätzen des von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (BGBl 1968 II, 429 ff.). Die Verbandsstaaten verpflichteten sich gemäß Art. 2 Abs. 1, das in diesem Abkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zu schaffen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 sollte das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte zuerkannte Recht die Wirkung haben, daß seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial der neuen Sorte als solches zum Zweck des gewerbsmäßigen Absatzes zu erzeugen, feilzuhalten oder gewerbsmäßig zu vertreiben. Das Abkommen enthält keine dem § 3 SortSchG 1977 entsprechende Legaldefinition des Vermehrungsgutes. Dem Rechtsinhaber sollte demnach das gesamte vegetative und generative Vermehrungsmaterial der neuen Sorte vorbehalten sein, das zur Erzeugung neuer Pflanzen verwendet wird und dem gewerbsmäßigen Absatz dient.

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Dem Verbietungsrecht des Züchters sollte, wie in den Aufzeichnungen beispielhaft genannt, die Weitergabe des Aufwuchses zur gewerbsmäßigen Verwertung im Konsumbereich unterliegen, wenn der aus dem Vermehrungsgut erwachsende Aufwuchs nicht als solcher verkonsumiert wird, sondern wenn der Aufwuchs zwecks Erzeugung weiterer Ernte zur Aussaat weitergegeben wird, ebenso die Überlassung von Vermehrungsmaterial an eine Genossenschaft von Züchtern, die nach Vermehrung des Materials dieses an ihre Mitglieder zur Vermehrung weitergibt (vgl. Comité d'experts vom 16. bis 19. September 1958 zu Art. 3, UPOV Doc. 1972 S. 37, 39 und Annex V, S. 44; Résumé des observations zu Art. 5, UPOV Doc. 1972, S. 109, 114, 120).

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Da das Internationale Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich den Mindestinhalt des Sortenschutzrechts festlegt, erscheint eine einschränkende Auslegung der §§ 3, 15 SortSchG 1977 entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich.

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dd) Von dieser Zielrichtung des Gesetzes her gesehen würde es dem Sortenschutzrecht nicht gerecht, wie das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob Pflanzen oder Pflanzenteile zur Erzeugung von neuen Pflanzen bestimmt sind, unbeachtet zu lassen, ob das Pflanzgut von den Abnehmern tatsächlich zur Vermehrung verwendet worden ist. Würde bei der Begriffsbestimmung des Vermehrungsgutes nämlich ausschließlich auf die sich im Zeitpunkt des Vertriebs zeigenden äußeren Umstände abgestellt, die zielgerichtet den Pflanzbedarf betreffen, würde der Schutzbereich des ohnehin bereits »kleinen Rechts« des Sortenschutzinhabers der Zielsetzung des Gesetzes zuwider durch Auslegung weiter eingeengt, weil dann nicht mehr der gesamte Bereich der gewerblichen Vertriebsstufe dem Sortenschutzinhaber vorbehalten bliebe. Abzustellen ist daher nicht allein auf die sich beim Vertrieb manifestierenden Umstände. Entscheidend ist vielmehr der Gesamttatbestand auf der gewerblichen Vertriebsstufe, wobei sich die Zweckbestimmung zur Vermehrung des Pflanzgutes auch erst beim Abnehmer manifestieren kann. Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut im Sinne der §§ 3, 15 SortSchG 1977 muß es deshalb genügen, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, dem es allein vorbehalten ist, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen.

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ee) Das Berufungsgericht weist mit Recht daraufhin, daß im Unterschied zur mittelbaren Patentverletzung, wo auch und gerade der unmittelbare Benutzer das Patent verletzt, im Sortenschutzrecht der Landwirt nicht in das Sortenschutzrecht eingreift, wenn er Pflanzgut zu Konsumzwecken vermehrt. Der Sortenschutz soll die Vermehrung zu Konsumgut nicht erfassen; auf diese Weise sollen Landwirte, die den Anbau geschützter Sorten zu Konsumzwecken betreiben, nicht mit dem Sortenschutz in Berührung kommen. Allerdings darf durch Auslegung auch nicht das Recht des Sortenschutzinhabers zum gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut verkürzt werden. Dem Sortenschutzinhaber ist das ungeschmälerte Recht zu gewährleisten, Vermehrungsgut der geschützten Sorte gewerbsmäßig zu vertreiben. Landwirte, die Saat- oder Pflanzgut zum Anbau von Konsumgut nicht selbst erzeugen, sondern über den gewerblichen Vertriebsweg beziehen, müssen den Nutzen des Schutzrechts hinnehmen, den der Rechtsinhaber daraus zu ziehen in der Lage ist, daß ihm der gewerbsmäßige Vertrieb von Vermehrungsgut allein vorbehalten ist. Sie können dem Sortenschutzinhaber diese Beteiligung am Nutzen auf der Vertriebsstufe nicht dadurch entziehen, daß sie vorgeben, das vom gewerbsmäßig Vertreibenden erworbene Gut dem Konsum zuzuführen, es dann aber doch als Vermehrungsgut zur Erzeugung neuer Pflanzen verwenden. Der Sortenschutzinhaber würde hierdurch um seine ihm vom Gesetzgeber gewährte Beteiligung am gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut gebracht.

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c) Der gewerbsmäßige Vertreiber gefährdet das Recht des Sortenschutzinhabers, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an die Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt. Er greift durch einen solchen Vertrieb in den dem Rechtsinhaber vom Gesetz vorbehaltenen Vertriebsbereich ein. Deshalb ist dem Vertreiber, der an sich geeignetes Vermehrungsgut an potentielle Vermehrer liefert, die voraussehbare Vermehrung durch die Abnehmer zuzurechnen. Er greift in das dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Recht zum gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut ein, wenn er nicht beim Vertrieb von zur Vermehrung geeignetem Erntegut an die Vermehrung betreibende Abnehmer durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, daß die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden. Genügt der Vertreiber hingegen dem im Wege der Interessenabwägung bestimmten Standard äußerer Sorgfalt, d. h. kann er nicht damit rechnen, daß die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden, so greift er selbst dann nicht in das Recht des Sortenschutzinhabers ein, wenn die Abnehmer das vertriebene Saat- und Pflanzgut tatsächlich vermehren.

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Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen richten sich danach, in welcher Weise der gewerbsmäßige Vertreiber die voraussehbare Vermehrung durch die Abnehmer zu Lasten des Sortenschutzinhabers fördert. Wer etwa zur üblichen Pflanzzeit an den Anbau betreibende Abnehmer nach seiner Beschaffenheit zur Vermehrung geeignetes Saat- oder Pflanzmaterial in geeigneten Größensortierungen und Mengen liefert, dem ist zuzumuten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der Vertriebsstufe zu wahren. Als eine solche Maßnahme kommt beispielsweise die Mitteilung an den Rechtsinhaber über die Abnehmer und die abgenommene Menge in Betracht. Der Rechtsinhaber kann dann einschätzen, ob und in welchem Umfang dem Vertrieb eine Vermehrung des Pflanzgutes gefolgt ist, und sein Recht zum alleinigen gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut gegenüber dem gewerbsmäßig Vertreibenden gegebenenfalls durchsetzen. Wer hingegen durch seinen gewerbsmäßigen Vertrieb geeigneten Materials die Vermehrung durch seine Abnehmer fördert, derartige zumutbare Maßnahmen aber nicht ergreift und nichts unternimmt, um die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, muß sich, wenn eine voraussehbare Vermehrung tatsächlich erfolgt, so behandeln lassen, als habe er von vornherein Vermehrungsgut gewerbsmäßig vertrieben.

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Die oben genannten Maßnahmen mögen zwar den erlaubten Vertrieb von Saat- und Pflanzgut zu Konsumzwecken erschweren. Das ist jedoch im Einzelfall zum Schutz der berechtigten Interessen des Inhabers der geschützten Sorte hinzunehmen. Sie sind geboten, um das vom Gesetz gewährte Sortenschutzrecht auch bei Saat- und Pflanzgut, das nach seiner Beschaffenheit sowohl Konsum- als auch Vermehrungszwecken dienen kann, in angemessener Weise durchzusetzen. Denn der Sortenschutzinhaber würde in dem praktisch wichtigen Vertriebsbereich von gekorenem Saatgut um seinen gesetzlich gewährten Züchterlohn gebracht, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber einerseits die Vorteile der geschützten Sorte ausnutzen könnte, andererseits aber den Rechtsinhaber um die ihm zustehende Beteiligung auf der Vertriebsstufe bringen könnte.

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II.

Obwohl das Berufungsgericht die einzelnen behaupteten Verletzungshandlungen nicht geprüft hat, bedarf es im vorliegenden Falle keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht erforderlich; denn der unstreitige Sachverhalt und die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aus, das Verhalten der Beklagten als unter § 15 SortSchG 1977 fallend zu werten.

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Unstreitig hat die Beklagte im Frühjahr 1978 zu einer Zeit, in der üblicherweise Kartoffeln ausgepflanzt zu werden pflegen, Kartoffeln der geschützten Sorte Achat, die nicht mit Keimhemmungsmitteln behandelt waren, in zum Auspflanzen geeigneten Größen 35/55, 35/50, 35/45 und 28/35 mm²) zum Preis von 25 DM je 100 kg, in einem bekannt gewordenen Fall zum Preis von 37 DM je 100 kg, als Speisekartoffel gekennzeichnet unter anderem an Landwirte verkauft, die den Kartoffelanbau gewerbsmäßig betreiben. Diese Landwirte haben die erworbenen Kartoffeln zum Teil zum Verzehr veräußert, zum Teil aber auch als Pflanzgut zur Vermehrung verwendet. Das Berufungsgericht hat ferner auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß zumindest im Verkaufsfall W. der Geschäftsführer der Beklagten mit der Verwendung der veräußerten Kartoffeln zu Vermehrungszwecken rechnete und daß er schuldhaft das Sortenschutzrecht der Kläger verletzt hat. Angesichts dieser Feststellungen bedurfte es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Auf den konkreten Umfang der Verkäufe und der Vermehrung durch die Abnehmer der Beklagten kam es weder für den Unterlassungsausspruch noch für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Schadensersatzpflicht und die Rechnungslegung an.

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Das Klagebegehren ist im Umfang des Urteilsausspruchs aus den §§ 47 Abs. 1 und 2 SortSchG 1977, 242 BGB begründet. Die Bedenken der Beklagten gegen den Unterlassungsantrag der Kläger greifen nicht durch. Sämtliche charakteristische Merkmale, mit denen die Kläger die gerügten Verletzungshandlungen beschrieben haben, sind in der Kurzform des Urteilsausspruchs enthalten.