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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1987, Az.: 2 StR 578/87

Strafzumessung; Strafschärfungsgrund; Straftat; Privater Lebensbereich; Berufliche Pflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1987
Aktenzeichen
2 StR 578/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1988, 175
  • StV 1988, 249-250

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Straftat ihre Ursachen im privaten Lebensbereich eines Angeklagten, dann können berufliche Pflichten nur bei einer inneren Beziehung zwischen Beruf und Straftat die Annahme eines zusätzlichen Strafschärfungsgrundes rechtfertigen.