Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1987, Az.: 1 StR 582/87
Grenzen der Verteidigung gegen einen schuldhaft provozierten Angriff ; Zulässige Verteidigungshandlungen bei schuldhaft provoziertem Angriff; Abänderung Schuldspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 582/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 15959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Baden-Baden - 27.03.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Körperverletzung
Prozessführer
Gert Reinhold A. aus G., geboren am ... 1961 in B.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 1. Dezember 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Er beruht auf der Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich in einer von ihm provozierten Notwehrlage befunden und deshalb sei nur ein Messerstich, und zwar - zu seinen Gunsten unterstellt - der schwerwiegendste der insgesamt vier Messerstiche, durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, im übrigen handle es sich um einen intensiven Notwehrexzeß; über die Erforderlichkeit der weitergehenden Abwehrhandlung habe sich der Angeklagte geirrt und sei deswegen der fahrlässigen Körperverletzung schuldig.
Ob die bisherigen Feststellungen die Annahme einer schuldhaften Provokation rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat das Landgericht die Grenzen der Verteidigung gegen einen schuldhaft provozierten Angriff verkannt. Zwar darf ein Täter, der leichtfertig einen Angriff auf sich provoziert hat, auch wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muß vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst Zuflucht nehmen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit nicht bietet, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt. Kann der Täter dem Angriff aber nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen, so liegt auch im Falle der verschuldeten Provokation eine rechtsmißbräuchliche Verteidigung nicht vor (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1 m.w.N.).
Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte den Angriff durch einen lebensgefährlichen Messerstich abwehren durfte, weil er nicht ausweichen konnte und ihm auch sonst kein weniger gefährliches Verteidigungsmittel zur Verfügung stand. Es fehlt jede einleuchtende Erklärung dafür, weshalb sich der Angeklagte auf diesen einen Messerstich beschränken mußte. War der Angeklagte zum lebensgefährdenden Einsatz des Messers berechtigt, so deckt § 32 StGB auch das rasche - offenbar ungezielte - weitere dreimalige Zustoßen, zumal sich der gesamte Vorgang innerhalb von nur 15 Sekunden abspielte (UA S. 15) und das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, wie der Nebenkläger für den Angeklagten erkennbar auf den ersten Messerstich - und überhaupt auf die Messerstiche - reagierte, ob er ihn auch nur sofort bemerkt hat.
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath