Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.1987, Az.: 2 StR 591/87
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 591/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 20744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 26.06.1987
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Juni 1987 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung und schweren Raubes zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:
In der Hauptverhandlung vom 26. Juni 1987 hat die Strafkammer
"b.u.v.
Für die Dauer der weiteren Vernehmung der Zeugin P. wird gemäß § 172 Abs. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen."
Die Revision macht mit Recht geltend, daß durch diesen Beschluß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO).
1.
Offensichtlich auf Grund eines Versehens hat die Kammer in ihrer Entscheidung einen weder in § 172 GVG aF noch in § 172 GVG nF enthaltenen Absatz 2 dieser Vorschrift angeführt. Sie hatte, wie aus ihrem Hinweis auf die Vernehmung der Zeugin P. als des Tatopfers zu folgern ist, erkennbar die Nummer 2 des § 172 GVG aF im Auge. Dabei hat sie allerdings nicht beachtet, daß diese Vorschrift durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) geändert worden ist, und daß sich, soweit der Schutz der Privatsphäre in Frage steht, seit 1. April 1987 die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit nach dem neu in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügten § 171 b bestimmen.
2.
Es kann offenbleiben, ob schon wegen der vorstehend dargelegten Mängel die von der Revision erhobene Rüge als begründet erachtet werden müßte. In jedem Fall liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO hier deshalb vor, weil die Kammer es unterlassen hat, in ihrem Beschluß mitzuteilen, aus welchem der Gründe, die in dem von ihr angewendeten § 172 Nr. 2 GVG aF (nach neuem Recht §§ 172 Nr. 2 und 171 b GVG) genannt sind, sie die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG). Selbst wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer auf Grund des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung der Ausschließungsgrund nahe- oder sogar offenlag, konnte auf seine Bekanntgabe in der die Ausschließung der Öffentlichkeit anordnenden Entscheidung nicht verzichtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zu alledem BGHSt 27, 187; 30, 298, 301).
3.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß nach neuem Recht gemäß § 171 b Abs. 3 GVG die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift unanfechtbar sind. Der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen sind dadurch nur die sachlichen Gründe, die den Tatrichter zum Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171 b GVG veranlaßt haben, nicht aber das zur Ausschließung führende Verfahren (§ 174 GVG).