Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1987, Az.: 1 StR 569/87
Einschluss der inneren Tatbestandsseite von einem Geständnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 569/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 07.07.1987
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
Prozessführer
Kraftfahrer Seyfettin Y. aus N., geboren am ... 1958 in C. (Türkei),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 26. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juli 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte wegen Meineids verurteilt worden ist,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Die Verurteilung wegen Meineids kann nicht bestehenbleiben, da der Vorsatz nicht nachgewiesen ist.
Aus dem Urteil geht hervor, daß der Angeklagte den festgestellten Sachverhalt "im vollen Umfange ... eingeräumt" hat. Ob dies richtig ist, kann der Senat nicht prüfen, da der Inhalt des Geständnisses nicht mitgeteilt wird. Der Verteidiger hatte auf die Möglichkeit eines fahrlässigen Falscheides hingewiesen. Jedoch hat das Landgericht das Geständnis dahin interpretiert, daß der Angeklagte bewußt der Wahrheit zuwider ausgesagt hat (UA S. 7/8). Die Ausführungen dazu lassen besorgen, daß der Angeklagte nur den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat, die innere Tatseite hingegen von dem Geständnis nicht umfaßt war; sie deuten eher darauf hin, daß es sich bei der Feststellung, der Angeklagte habe bewußt der Wahrheit zuwider ausgesagt, um das Ergebnis einer eigenen Wertung handelt. Ob diese Wertung richtig ist, kann aber ebenfalls nicht geprüft werden, da das Urteil nicht mitteilt, was der Angeklagte ausgesagt hat.
Die Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids hat den Wegfall der dafür festgesetzten Einzelstrafe sowie den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.
II.
In der neuen Verhandlung wird die Kammer Gelegenheit haben, Feststellungen darüber zu treffen, was Gegenstand des Verfahrens war, in dem der Angeklagte falsch ausgesagt haben soll, ob seine Aussage einen gewichtigen Punkt betraf und welche Auswirkungen sie gehabt hat. Das angefochtene Urteil enthält dazu keinerlei Ausführungen. Derartige Umstände können jedoch für die Bemessung der Strafe und ihre revisionsgerichtliche Überprüfung von Bedeutung sein.
III.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dr. Maul
Foth
Granderath
v. Gerlach