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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1987, Az.: 3 StR 503/87

Anstiftung einer bereits entschlossenen Person zum Meineid

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1987
Aktenzeichen
3 StR 503/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 10.06.1987

Verfahrensgegenstand

Anstiftung zum Meineid u.a.

Prozessführer

Rolf D. aus I., geboren am ... 1940 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts
am 20. November 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Anstiftung zur fortgesetzten Falschaussage sowie wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

2

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe den im ersten Rechtszug des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens von ihm zunächst erfolgreich zur uneidlichen Falschaussage angestifteten Mitangeklagten F. nach seiner Verurteilung "erneut für das Berufungsverfahren zur Falschaussage veranlaßt" (UA S. 10). Dies begründet sie im wesentlichen mit ihrer Überzeugung, daß "die beiden Angeklagten ihre Vereinbarung des gemeinsamen, aufeinander abgestimmten Lügens vor Gericht, einvernehmlich auch auf die zweite Instanz erweiterten". Dazu, den Mitangeklagten auch für das Berufungsverfahren zur Falschaussage zu bewegen, habe im wesentlichen schon die bloße Mitteilung genügt, daß er Berufung eingelegt habe. Nach allgemeiner Erfahrung sei davon auszugehen, daß sich die beiden Angeklagten auch vor der Berufungsverhandlung zumindest versichert hätten, daß alles bisher Gesagte wiederholt werde. Im wesentlichen habe bereits die Einlegung des Rechtsmittels durch den Angeklagten D. ausgereicht, den Angeklagten F. ein zweites Mal zur Falschaussage zu veranlassen (UA S. 10/11).

3

Diese Art der Begründung läßt befürchten, die Strafkammer habe nicht bedacht, daß Anstifter nicht ist, wer einen zu einer bestimmten Tat bereits Entschlossenen zu deren Begehung veranlaßt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. Rdn. 3; Lackner, StGB 17. Aufl. Anm. 2, je zu § 26 und mit weiteren Nachw.). Daß der Mitangeklagte F. bereits in einem Zeitpunkt, bevor seine Vernehmung in der Berufungsinstanz feststand, zur Wiederholung seiner falschen Aussage und deren eidlicher Bekräftigung entschlossen war, liegt im Bereich der durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausgeschlossenen Möglichkeiten. Dazu könnte er sich bereits ohne einen zusätzlichen Anstoß durch den Beschwerdeführer gemäß dem von ihm erwähnten Grundsatz "wer A sagt, muß auch B sagen" (UA S. 8) entschlossen haben. Denkbar ist auch, daß der Beschwerdeführer ihn von vornherein dazu angestiftet hatte, in dieser Strafsache durch alle Instanzen hindurch für ihn falsch auszusagen und die Falschaussage auf Verlangen auch zu beschwören; dann läge zwar Anstiftung zum Meineid vor, sie würde aber mit der Anstiftung zur Falschaussage, die als subsidiär zurückträte (vgl. BGHSt 8, 301, 312; Lackner, a.a.O. § 154 Anm. 8, b), zusammenfallen. Während bei den Feststellungen zur Strafbarkeit des Mitangeklagten F. die Beweislage nicht dazu führte, einen die Falschaussage im ersten Rechtszug und den späteren Meineid von vornherein umfassenden Gesamtvorsatz dieses Angeklagten anzunehmen (UA S. 12), - insoweit gilt der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht (BGHSt 23, 33, 35) - wäre bei der Anstiftungshandlung des Beschwerdeführers eine möglicherweise bestehende für ihn günstigere Fallgestaltung zu beachten (vgl. BGH StV 1984, 242, 243).

4

Da nach allem das Vorliegen zweier Anstiftungshandlungen des Beschwerdeführers nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid nicht bestehen bleiben.

5

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Anstiftung zum Meineid nötigt auch dazu, den - für sich gesehen rechtsfehlerfrei festgestellten - Schuldspruch wegen Anstiftung zur Falschaussage aufzuheben. Würde die neue Verhandlung nämlich zu der Feststellung führen, der Beschwerdeführer habe den Mitangeklagten F. durch eine einheitliche Anstiftungshandlung zur Falschaussage und zum späteren Meineid bestimmt, dann würde eine inzwischen eingetretene Rechtskraft der Verurteilung wegen Anstiftung zur Falschaussage die Anstiftungshandlung insgesamt erfassen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wäre dann genötigt, das Verfahren einzustellen, ohne die in einer Anstiftung zum Meineid liegende erhöhte Schuld berücksichtigen zu können.

6

Im Hinblick auf die notwendige neue Verhandlung wird bemerkt, daß eine bloße Erkennbarkeit der Möglichkeit späterer Vereidigung eines Zeugen, wie sie nach der Feststellung des angefochtenen Urteils für den Beschwerdeführer gegeben war (UA S. 11), für die Feststellung eines entsprechenden Anstiftungsvorsatzes, der die Einbeziehung dieser Möglichkeit in den Vorsatz des Anstifters voraussetzt, nicht ausreicht. Sollte in der neuen Hauptverhandlung die Feststellung, der Beschwerdefüher habe den Mitangeklagten F. zum Meineid bestimmt, nicht möglich sein, so wäre auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Meineid - durch Tun oder durch Unterlassen - zu prüfen.

7

Der Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers führt, berührt die Verurteilung des Mitangeklagten F. nicht. Eine Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Urteilsspruchs nach § 357 StPO scheidet daher aus.

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