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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1987, Az.: IVb ZR 100/86

Ausgleichsanspruch des Ehegatten bei Scheidung für Übertragung von Erbbaurechten; Scheidung als Wegfall der Geschäftsgrundlage ; Anforderungen an Wegfall der Geschäftsgrundlage als Ausgleichsanspruch; Einwendung der Billigkeit gegen Anspruch; Anforderungen an Ausgleich bei vereinbarter Gütertrennung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1987
Aktenzeichen
IVb ZR 100/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 12.02.1986

Fundstellen

  • FamRZ 1988, 481
  • NJW-RR 1988, 965-966 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1988, 35

Redaktioneller Leitsatz

Zwei geschiedene Ehegatten haben einen Ausgleichsanspruch für einseitige Zuwendungen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gemacht wurden, im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, für den Fall der Gütertrennung als Ehe-Güterstand.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr,
Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Februar 1986 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie hatten am 20. September 1952 die Ehe geschlossen und durch notariellen Vertrag vom 29. September 1952 Gütertrennung vereinbart.

2

Im Juni 1958 erwarb der Kläger das Erbbaurecht an einem Grundstück in W. Auf diesem errichtete er in der Folgezeit ein Einfamilienhaus, in dem die Parteien bis zu ihrer Trennung im Jahre 1981 gemeinsam lebten. Zu den Kosten für den Erwerb des Erbbaurechts und den Bau des Hauses trug die Beklagte 5.800,00 DM aus Eigenmitteln bei sowie nach ihrer Behauptung weitere Beträge aus einer Schenkung ihrer Mutter und Ersparnissen aus ihrer in den Jahren 1952 bis 1958 ausgeübten Erwerbstätigkeit. Über die Höhe ihrer Beiträge besteht unter den Parteien ebenso Streit wie über den Umfang der Leistungen des Klägers, die dieser mit rund 25.000,00 DM Barmitteln für Baukosten zuzüglich erheblicher Eigenleistungen angibt. Über die Eigenmittel hinaus verwendeten die Parteien für die Errichtung des Hauses ein Darlehen aus Lastenausgleichsmitteln in Höhe von 7.500,00 DM, für das die Beklagte anspruchsberechtigt war. Das Darlehen war an die Bedingung geknüpft, daß das Erbbaurecht an die Beklagte als Mitinhaberin zu 1/2-Anteil übertragen würde. Demgemäß übertrug ihr der Kläger im November 1958 die ideelle Hälfte des Erbbaurechts.

3

Im Jahre 1969 machten die geschiedene erste Ehefrau des Klägers und seine beiden Kinder aus der früheren Ehe Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend, die er für überhöht hielt. Im Hinblick darauf verkaufte und übertrug er der Beklagten - zu ihrer Sicherung auch für den Fall seines Todes - durch notariellen Vertrag vom 11. August 1969 den ihm verbliebenen weiteren 1/2-Anteil des Erbbaurechts. Als Kaufpreis sollte die Beklagte die eingetragenen Belastungen, für die sie bereits gesamtschuldnerisch haftete, "mit dem anrechenbaren Hälfteanteil" ablösen und die Anlieger- und Erschließungskosten übernehmen; das ergab einen Betrag von 11.887,50 DM. Außerdem sollte sie in Zukunft den Erbbauzins von jährlich 180,00 DM leisten.

4

Nachdem die Ehe der Parteien durch Urteil vom 29. September 1983 - rechtskräftig - geschieden wurde, nimmt der Kläger die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf Erstattung seiner für das Haus geleisteten Aufwendungen in Höhe von 65.289,21 DM in Anspruch. Er hat geltend gemacht: Er habe aus eigenen Mitteln die Belastungen auf dem Erbbaurecht abgelöst und hierfür 34.300,00 DM aufgewandt, während die Beklagte lediglich 3.000,00 DM zu der Tilgung beigetragen habe. Ihrer in dem Kaufvertrag vom 11. August 1969 eingegangenen Zahlungsverpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Daher habe er die Erbbauzinsen, Grundabgaben, Brandkassenbeiträge, Schornsteinfeger- und Entwässerungsgebühren für elf bzw. zwölf Jahre in Höhe von insgesamt 5.989,21 DM gezahlt. Da der Bestand der Ehe Geschäftsgrundlage für die Übertragung der beiden Hälfteanteile des Erbbaurechts gewesen sei, sei die Beklagte nach dem Scheitern der Ehe verpflichtet, ihm seine Aufwendungen einschließlich der für den Bau des Hauses aufgewandten Barmittel von 25.000,00 DM zu erstatten.

5

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 8.887,50 DM mit Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil war erfolglos. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung insgesamt abgewiesen.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er sein Zahlungsbegehren in Höhe von 65.289,21 DM nebst Zinsen weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

7

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I.

Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch des Klägers im Zusammenhang mit der Übertragung des ersten Hälfteanteils des Erbbaurechts im Jahre 1958 verneint mit folgender Begründung:

9

1.

Die Beklagte habe das anteilige Erbbaurecht im Jahre 1958 nach der eigenen Darstellung des Klägers deshalb erhalten, weil das ihr aus Lastenausgleichsmitteln gewährte Darlehen für den Bau mitverwendet worden sei und weil es habe abgesichert werden müssen. Einen als Geschäftsgrundlage anzusehenden möglichen Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und dem Fortbestand der Ehe habe der Kläger nicht dargetan. Er erschließe sich auch nicht aus den gegebenen Umständen. Der Kläger habe vorbehaltlos alle Rechte an dem Anteil aufgegeben, ohne daß eine Abrede oder auch nur die Vorstellung feststellbar sei, daß die Parteien nunmehr bezüglich des Erbbaurechts durch beiderseitige Leistungen einen gemeinsamen Zweck, nämlich die Erhaltung der Ehe, verfolgen wollten. Für die Annahme einer Innengesellschaft allein an dem auf die Beklagte übertragenen Erbbaurechtsanteil fehle jeder Anhaltspunkt. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn der Kläger Beiträge geleistet hätte, die zu mehr als der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienten. Das sei aber nicht der Fall. Die Errichtung eines Familienwohnhauses stelle keinen so beschaffenen Beitrag dar. Selbst wenn der Kläger an den Übertragungsvertrag die Erwartung eines Fortbestandes der Ehe geknüpft und die Beklagte diese Erwartung zur Kenntnis genommen hätte, könnte ein solcher Umstand hier nicht als Geschäftsgrundlage angesehen werden, weil sich die Beklagte - wenn der Kläger ihn zur Bedingung gemacht hätte - nach Treu und Glauben nicht darauf hätte einlassen müssen. Denn sie habe immerhin das Lastenausgleichsdarlehen zur Verfügung gestellt und 5.800,00 DM aus Eigenmitteln zum Bau beigetragen. Weshalb es unter diesen Umständen billig hätte sein müssen, die Übertragung von der Fortdauer der Ehe abhängig zu machen oder wenigstens für den Fall ihres Scheiterns einen Ausgleichsanspruch zu begründen, sei nicht aufgezeigt.

10

2.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

11

Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können - als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - einen Ausgleichsanspruch nur begründen, wenn die Zubilligung eines solchen Anspruches aus Gründen der Billigkeit erforderlich erscheint. Das kann der Fall sein, wenn infolge des Scheiterns der Ehe die Aufrechterhaltung des durch einseitige Zuwendung eines Ehegatten geschaffenen Vermögensstandes - unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute sowie von Art und Umfang der erbrachten Leistung und der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung - für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar ist, etwa weil er ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat, deren Früchte allein dem anderen Ehegatten verblieben sind (vgl. BGHZ 84, 361, 368 f.; BGH Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 = NJW 1985, 312, 314).

12

So liegen die Verhältnisse, soweit die Übertragung des ersten Anteils an dem Erbbaurecht aus dem Jahre 1958 betroffen ist, hier jedoch schon deshalb nicht, weil die Beklagte den Bau des Hauses durch den Einsatz ihres Lastenausgleichsdarlehens und darüber hinaus durch Eigenmittel in Höhe von jedenfalls 5.800,00 DM mit ermöglicht hatte. Im übrigen führte die Zuwendung des Klägers im Jahre 1958 nicht zu einer Alleinberechtigung der Beklagten, sondern dazu, daß beide Eheleute zu gleichen Anteilen (Mit-)Inhaber des Erbbaurechts wurden. Die auf diese Weise geschaffene Rechts- und Vermögenslage trug, insbesondere im Hinblick auf die für die Ehe vereinbarte Gütertrennung, den beiderseitigen Beiträgen zum ehelichen Lebensunterhalt (§ 1360 BGB) in angemessener Weise Rechnung. Nachdem die Beklagte seit der Einräumung des anteiligen Erbbaurechts im Jahre 1958 den Haushalt der Parteien bis zu ihrer Trennung im Frühjahr 1981 noch rund 23 Jahre lang geführt und daneben - nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit - in den Jahren 1961 bis 1966 mehrere kranke und pflegebedürftige Familienangehörige des Klägers zum Teil jahrelang in dem Haushalt versorgt und gepflegt hat, kommt nach dem Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch des Klägers für die Übertragung des ersten Hälfteanteils an dem Erbbaurecht aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht. Insoweit fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, an der Voraussetzung, daß die Beibehaltung des 1958 geschaffenen Zustandes - unter Berücksichtigung der Leistungen beider Ehegatten während der Dauer der Ehe - für den Kläger unzumutbar wäre (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1984 a.a.O. Seite 314).

13

II.

Einen Ausgleichs- oder Erstattungsanspruch des Klägers wegen der Übertragung des restlichen Teiles des Erbbaurechts auf die Beklagte im Jahre 1969 hat das Berufungsgericht ebenfalls für nicht gegeben erachtet und dazu ausgeführt:

14

Nach dem Übertragungsvertrag vom 11. August 1969 hätte der Kläger ohnehin nur Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 11.887,50 DM gehabt. Auch wenn dieser Preis angesichts des angegebenen, wenn auch bestrittenen Wertes des Grundbesitzes von 150.000 bis 200.000,00 DM gering sei, habe es dem Kläger freigestanden, als Kaufpreis eine ihm genehme Summe einzusetzen; von dieser sei daher auszugehen. Die Beklagte habe den Kaufpreisanspruch zwar nicht erfüllt. Jedoch sei die Forderung des Klägers aus anderen Gründen erloschen. Die Schuld der Beklagten habe nämlich nahezu ausschließlich in der Übernahme von Verbindlichkeiten bestanden, für die sie neben dem Kläger bereits gesamtschuldnerisch gehaftet habe. Da der Kläger indessen die Verbindlichkeiten im Verlauf vieler Jahre bis zu seinem Wegzug im Frühjahr 1981 getilgt habe, seien seine Leistungen als Unterhaltsbeiträge im Sinne von §§ 1353, 1360 BGB zu beurteilen, zumal er in dem Haus gewohnt und auch zu keinem Zeitpunkt die Absicht habe erkennen lassen, von der Beklagten Erstattung zu verlangen. Bei einem angenommenen Zeitraum von nur zehn Jahren (zwischen 1969 und 1981) entfielen auf Tilgungsleistungen pro Jahr circa 1.200,00 DM oder pro Monat 100,00 DM. Ein solcher Betrag könne unter Unterhaltsgesichtspunkten nicht als zu hoch angesehen werden, wobei insbesondere zu beachten sei, daß die Zahlungen dem Erhalt des Hauses gedient hätten und der Vertrag von August 1969 gerade zu dem Zweck geschlossen worden sei, der Beklagten die Wohnung - also eine typischerweise durch Unterhalt zu deckende Voraussetzung zur Führung eines angemessenen Lebens - ungeschmälert durch Ansprüche Dritter zu erhalten.

15

Ein Anspruch auf Ersatz der für Grundabgaben, Erbbauzinsen und Gebühren gezahlten insgesamt 5.989,21 DM komme ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit habe der Kläger lediglich Leistungen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht erbracht. Schon aus diesem Grund scheide ein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus. Ein solcher scheitere auch daran, daß nicht aufgezeigt sei, daß die geleisteten Zahlungen im Zeitpunkt der Scheidung "in Gestalt einer meßbaren Vermögensmehrung" noch bei der Beklagten vorhanden gewesen seien und daß es "schlechterdings untragbar" wäre, ihr entsprechende, vorübergehend erlangte Vermögensvorteile zu belassen (BGHZ 84, 361, 368 f.; Urteil vom 10. Oktober 1984 a.a.O. Seite 314).

16

Diese Ausführungen werden von der Revision zu Recht angegriffen.

17

Leben Eheleute, wie hier die Parteien, im Güterstand der Gütertrennung mit der Folge, daß die in der Ehe eingetretene Vermögensmehrung beim Scheitern der Ehe nicht nach den Regeln des Zugewinnausgleichs ausgeglichen wird, dann kann es geboten sein, unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Ausgleich dafür herbeizuführen, daß ein Ehegatte dem anderen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe einen nicht unerheblichen Vermögenswert zugewandt hat. In einem solchen Fall kann im Scheitern der Ehe ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegen, die für die Zuwendung maßgebend war. Das gilt allerdings nicht, wenn eine "Zuwendung" in der Form eines - vollzogenen - Kaufvertrages erfolgt ist, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis standen, so daß der Zuwendende einen angemessenen Gegenwert für seine Leistung erhalten hat. Hat aber, wie es hier der Fall war, die Zuwendung - nur - zu einer noch vorhandenen meßbaren Vermögensmehrung bei dem anderen Ehegatten geführt, ohne daß dem ein entsprechender eigener Vermögenszuwachs des Zuwendenden gegenübersteht, dann kann eine hierin liegende - grobe - Unbilligkeit durch Anwendung der Regeln vom Wegfall der Geschäftsgrundlage in angemessener Weise bereinigt werden. Das kann dazu führen, daß dem zuwendenden Ehegatten ein "billiger Ausgleich" gewährt und er damit nicht nur an dem in der Ehe gemeinsam erarbeiteten Vermögenswert beteiligt, sondern auch dafür entschädigt wird, daß die - zumindest stillschweigend - vereinbarte ungestörte und dauernde Mitnutzung der Früchte seiner Arbeit in Zukunft für ihn entfällt. Ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB gegeben ist, hängt allerdings stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und dabei unter anderem von Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung, auch von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien sowie schließlich - maßgebend - davon, ob die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes für den zuwendenden Ehegatten angesichts seiner Vermögenssituation unzumutbar ist (BGHZ 84, 361, 368;  82, 227, 237 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80];  Urteil vom 10. Oktober 1984 a.a.O. Seite 314).

18

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die Übertragung der zweiten ideellen Hälfte des Erbbaurechts auf die Beklagte im Jahre 1969 nicht geprüft, und es ist demgemäß auch nicht darauf eingegangen, daß ein Familienheim in der Regel dazu bestimmt ist, beiden Ehegatten bis an ihr Lebensende gleichermaßen als Wohnsitz zu dienen. Wird die Erreichung dieses Zweckes durch Scheitern der Ehe vereitelt, dann liegt die Annahme nicht fern, daß damit die Geschäftsgrundlage einer Einräumung des Mit- oder Alleineigentums bzw., wie hier, der Alleinberechtigung an dem Erbbaurecht auf den anderen Ehegatten entfallen ist. Da das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt nicht nachgegangen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

19

Die Sache ist zur Nachholung der Prüfung nach § 242 BGB an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Falls es im weiteren Verfahren einen Ausgleichsanspruch des Klägers wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für gegeben erachtet, wird es bei der Bemessung dieses Anspruches zu berücksichtigen haben, daß er einen der Höhe nach für beide Ehegatten zumutbaren "billigen" Ausgleich für die eingetretene Vermögenslage herbeiführen soll. So wird dem Kläger, worauf die Revision zutreffend hinweist, gegebenenfalls ein Anteil an dem Wert des Erbbaurechts zuzubilligen sein, dessen Höhe sich nicht nur nach dem Wert der vor Jahren von ihm erbrachten Leistungen und Aufwendungen für das Erbbaurecht sowie allgemein nach den Leistungen und Beiträgen beider Parteien zum Familienunterhalt während der Ehe zu richten hat, sondern maßgeblich auch ihrer derzeitigen Einkommens- und Vermögenssituation Rechnung trägt.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp