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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1987, Az.: 5 StR 555/87

Anforderungen an die Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten; Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Verteidiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1987
Aktenzeichen
5 StR 555/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 03.06.1987

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.

Prozessführer

Rolf L. aus B., dort geboren am ... 1944, zur Zeit in Haft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. November 1987
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 1987 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt M. als Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 4. Juni 1987 (Bd. XV Bl. 178 d.A.) 'auf Rechtsmittel gegen das Urteil der Kammer vom 3.6.1987 verzichtet' hat. Hierzu war der Verteidiger ermächtigt, wie sich aus dem von dem Angeklagten unterschriebenen Zusatz er 'bestätige ... die obige Erklärung' ergibt.

Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte bei der Bevollmächtigung seines Verteidigers verhandlungsunfähig und damit nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25 m.w.N.). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz 'in dubio pro reo' gilt hier nicht (BGH a.a.O. und NStZ 1984, 181 Nr. 26 sowie 1984, 329 Nr. 25 jeweils m.w.N.).

Allerdings läßt der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung vortragen, er sei während der gesamten Hauptverhandlung und in der Woche danach wegen Tablettenmißbrauchs verhandlungsunfähig gewesen. Mit Verteidigerschriftsatz vom 3. Juli 1987 hat er dies auch für den 4. Juni 1987 behauptet und geltend gemacht, er habe an diesem Tage 'einen völlig geistesabwesenden, die Realität nicht begreifenden, verstörten Eindruck' gemacht, 'sich selbst weder klar äußern noch klar seine Gedanken formulieren' können, sondern habe sich nur 'widersprüchlich, völlig wirr und unverständlich' geäußert (Bd. XVI Bl. 1, 4 d.A.).

Aus der von hier aus eingeholten (Bl. 153 a.a.O.) anwaltlichen Erklärung des Rechtsanwalts Müllerhoff vom 6. Oktober 1987 (Bl. 154, 155 a.a.O.) ergibt sich jedoch nichts dergleichen. Der Verteidiger teilt darin mit, daß der Angeklagte ihn nach der Urteilsverkündung mit dem Entwurf einer Rechtsmittelverzichtserklärung beauftragt habe. Am 4. Juni 1987 habe er diesen Entwurf seinem Mandanten zur Genehmigung vorgelegt. Nachdem ein Absatz gestrichen worden sei und der Angeklagte eine handschriftliche Ergänzung (betreffend seinen Wunsch auf Verlegung 'nach Haus III JVA Moabit') vorgenommen habe, hätten beide den Schriftsatz unterzeichnet. Die genannte Ergänzung habe der Angeklagte sinngemäß 'als Quasi-Bedingung für seinen Rechtsmittelverzicht' bezeichnet.

Bei dieser Sachlage besteht kein Anhaltspunkt für die behauptete Verhandlungsunfähigkeit, vielmehr erweist die glaubhafte Äußerung von Rechtsanwalt M., daß dem Angeklagten durchaus klar war, welche Bedeutung die von ihm gebilligte Prozeßhandlung des Verteidigers besaß.

Die jetzt behauptete geistige Verwirrtheit des Angeklagten hat Rechtsanwalt M. jedenfalls nicht bemerkt, wobei es im übrigen ausgeschlossen erscheint, daß er - als erfahrener Strafverteidiger - anderenfalls den Rechtsmittelverzicht unter grobem Verstoß gegen § 43 S. 1 BRAO dem Gericht vorgelegt hätte.

Allerdings äußert sich Rechtsanwalt M. auch dahingehend, aus seinen 'Verfahrensanträgen während der Hauptverhandlung' ließe sich ersehen, daß er 'erhebliche Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Mandanten gehabt' und deshalb 'am ersten Verhandlungstage seine medizinische Untersuchung angeregt' hätte. Hieraus ergibt sich indes nichts, was die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts berühren könnte.

Der Angeklagte ist gemäß der Anregung des Verteidigers im Laufe der Hauptverhandlung von Frau Dr. C. in der JVA Moabit auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht worden, ohne daß sich aus medizinischer Sicht Gründe ergaben, die dagegen sprachen (Bl. 23 ProtBd.). Ebenfalls während des Laufes der Hauptverhandlung ist der Angeklagte von dem Sachverständigen Dr. S. untersucht worden (Bl. 31 R a.a.O., vgl. Bl. 27 R, 30 a.a.O.), der bis zur Erstattung seines Gutachtens am 3. Juni 1987 an dieser teilgenommen hat. In der Hauptverhandlung wurde außerdem der, von dem Angeklagten gewünschte Sachverständige Dr. K. gehört (Bl. 39 a.a.O.), der bereits vor der Hauptverhandlung im Auftrage des Verteidigers ein nervenfachärztliches Gutachten über den Angeklagten erstellt hatte (Bd. XV Bl. 129 ff d.A.). Zwar betrafen die beiden Gutachten die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit. Gleichwohl ist davon auszugehen, daß die Ärzte sich auch zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geäußert hätten, wenn bei ihnen Bedenken dagegen aufgekommen wären. Dies ergibt sich notwendig aus dem Verfahrensablauf. Dr. S. war am ersten Verhandlungstag mit der Untersuchung des Angeklagten beauftragt worden (Bl. 7 R, 8 ProtBd.), nachdem der Verteidiger Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit seines Mandanten geäußert hatte, weil dieser sich nicht konzentrieren könne und eine Erörterung des Prozeßstoffs nicht möglich sei (Bl. 7 a.a.O.). Der Angeklagte lehnte es jedoch ab, sich von Dr. S untersuchen zu lassen und beharrte auf der von dem Verteidiger beantragten Untersuchung durch Dr. K. (Bl. 9 a.a.O.). Dazu kam es zwar nicht, doch wurde dieser am 2. Juni 1987 vom Gericht 'als weiterer Sachverständiger für die Frage der Schuldfähigkeit' und die 'der medizinischen Voraussetzungen des § 66 StGB bestellt' (Bl. 31, 32 a.a.O.).

Wenn unter den geschilderten Umständen weder der forensisch erfahrene Nervenarzt Dr. S. noch der Chefarzt Dr. K., der das besondere Vertrauen des Angeklagten genoß, Zweifel an dessen Verhandlungsfähigkeit anmeldeten, sind solche auch jetzt nicht veranlaßt, zumal da auch der Verteidiger nach dem 25. Mai 1987 Entsprechendes nicht mehr geltend gemacht hat.

Bei dieser Sachlage ist der obige Antrag gerechtfertigt, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf. Der Angeklagte ist an den Rechtsmittelverzicht gebunden (vgl. BGH GA 1969, 281); darauf, daß er nachträglich anderen Sinnes geworden ist, kommt es nicht an (vgl. Senat, Beschluß vom 20. November 1979 - 5 StR 671/79 -)."

2

Dem stimmt der Senat zu.

3

Die Verzichtserklärung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr der Angeklagte seinen Wunsch um Verlegung in ein anderes Vollzugshaus nach der Äußerung von Rechtsanwalt M. "als Quasi-Bedingung ..., wie er sich sinngemäß ausdrückte" anfügte. Er hat damit nicht erklärt, daß er hiervon die Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht abhängig mache.

4

Die Schreiben des Angeklagten vom 21. Oktober 1987 und des Rechtsanwalts Dr. Z. vom 25. Oktober 1987 sind berücksichtigt worden.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel