Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1987, Az.: 3 StR 414/87
Vorbringen nach Ablauf der Revisionsrechtfertigungsfrist als verspätete Verfahrensrüge revisionsrechtlich unzulässig; Nichteinhaltung des Versprechens der Gewährung von Strafaussetzung gegen ein Geständnis als Verwertungsverbot; Überprüfung eines Verwertungsverbotes durch das Revisionsgericht nur bei zulässiger Verfahrensrüge; Erteilung eines Berufsverbots nur unter Würdigung aller Umstände, die für und gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 414/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hof - 04.06.1987
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zollhinterziehung u.a.
Prozessführer
Geschäftsführer Heinz R. aus H. geboren am ... 1925 in P.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
am 30. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Juni 1987 im Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben. Das Berufsverbot entfällt.
- 2.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Doch wird die Gebühr für den Revisionsrechtszug um ein Viertel ermäßigt; der Staatskasse werden von den in diesem Rechtszug entstandenen Auslagen ein Viertel der gerichtlichen Auslagen und ein Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Kaufmanns im innerdeutschen Handel auszuüben. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum überwiegenden Teil im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Nur der Ausspruch über das Berufsverbot hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Der Verteidiger kann nicht mit einer Beanstandung gehört werden, die er nach Ablauf der Frist zur Revisionsrechtfertigung in der Richtung erhebt, das Landgericht habe eine stillschweigend erteilte Zusage über den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Gewährung von Strafaussetzung gegen ein Geständnis, nicht eingehalten. Das Vorbringen ist als Verfahrensrüge verspätet und damit revisionsrechtlich unzulässig. Es ist nicht geeignet, ein Verfahrenshindernis zu begründen, so daß es der Senat auf die Sachrüge hin auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Angeklagten ist zwar vor beachtenswerter Beeinträchtigung geschützt. Er darf infolgedessen nicht durch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Vorteilsversprechen oder durch Täuschung zu einem Geständnis gedrängt werden (vgl. zu Absprachen im Strafprozeß BVerfG NStZ 1986, 419). Eine Verletzung des § 136 a StPO, der durch den Schutz vor verbotenen Vernehmungsmethoden und ein Verwertungsverbot dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren dient, ist vom Revisionsgericht aber nur auf eine entsprechende zulässige Verfahrensrüge zu prüfen (Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 136 a Rdn. 33; KK-Laufhütte § 136 a Rdn. 43) und dabei erforderlichenfalls im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. BGHSt 14, 189, 191; 16, 164, 166). Hier kommt die beantragte Vernehmung des Rechtsanwalts S. vor dem Senat schon wegen der Verspätung der Rügen nicht in Betracht.
2.
Das Berufsverbot kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat eine Wiederholungsgefahr möglicherweise bereits deshalb angenommen, weil es die Verfehlungen des Angeklagten als Taten gewürdigt hat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Mißachtung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat. Bei der durch § 70 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Gesamtwürdigung hat es überdies gerade die Feststellungen außer Betracht gelassen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen.
Der Angeklagte ist 62 Jahre alt. Er hat den Kaufmannsberuf seit Jahrzehnten ausgeübt, ohne strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Das anhängige Strafverfahren hat ihn so betroffen, daß er am 18. Mai 1987 einen Selbstmordversuch unternahm und am 20. Mai 1987 wegen Suizidgefahr in ein Nervenkrankenhaus eingeliefert wurde. Dafür, daß er trotz der gegen ihn verhängten empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe weitere Straftaten der bezeichneten Art begehen könnte, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden, indem er das Berufsverbot entfallen läßt.
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Detter