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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1987, Az.: III ZR 251/86

Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Aussicht der Revision auf Erfolg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1987
Aktenzeichen
III ZR 251/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 29.10.1986 - AZ: 1 U 1521/85

Prozessführer

die Ortsgemeinde R. an der O., vertreten durch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde N. P. straße ..., N.

Prozessgegner

Theodor Z., O., R./O.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Boujong,
Dr. Engelhardt und
Dr. Werp
am 29. Oktober 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1986 - 1 U 1521/85 - wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.000,00 DM

Gründe

1

Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b Abs. 1 ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) des Klägers bejaht hat. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu beurteilen (Senatsurteil v. 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2 m. w. Nachw.). Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es dem Kläger bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Klageerhebung, auf den hier abzustellen ist, noch nicht zuzumuten war, den gesamten Schaden zu beziffern. Das gilt zumindest für den entgangenen Gewinn, zumal es sich bei dem (zeitweise) verhinderten Bauvorhaben um ein größeres Projekt handelte (Schweinestall für 400 Mastschweine) und die schadensbegründende Vorenthaltung der beantragten Baugenehmigung nahezu fünf Jahre dauerte. Dabei ist auch zu beachten, daß der Kläger nach der damaligen Rechtsprechung (anders seit dem Senatsurteil BGHZ 95, 238) gehalten war, spätestens nach Abschluß des Verwaltungsgerichtsverfahrens seine Amtshaftungsansprüche zur Abwendung der Verjährung (§ 852 BGB) alsbald geltend zu machen.

3

Der Kläger brauchte auch nicht sein Klagebegehren in einen Leistungsantrag (bezügl. des bereits bezifferbaren Schadens) und einen Feststellungsantrag aufzuspalten (Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 a.a.O. m. w. Nachw.). Es war dem Kläger auch nicht zuzumuten, im ersten Rechtszug zur Leistungsklage überzugehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 45. Aufl. § 256 Anm. 5, Stichwort: Leistungsklage m. w. Nachw.).

4

Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß dem Kläger im Hinblick auf das vorprozessuale Schreiben seines Anwalts vom 28. Februar 1983 schon im Zeitpunkt der Klageerhebung anzusinnen war, seinen Schaden abschließend zu beziffern. In diesem Schreiben, mit dem ein Betrag von 60.000 DM geltend gemacht wird, werden ausschließlich Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff erhoben. Dementsprechend wird auch die Entschädigung auf der Grundlage der sog. Bodenrente berechnet. Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung (insbes. auf Ersatz des entgangenen Gewinns) werden in diesem Schreiben nicht gestellt.

5

2.

In der Sache selbst folgt das Berufungsgericht in der Frage der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) den Grundsätzen des Senatsurteils vom 14. Juni 1984 - III ZR 68/83 - (LM § 36 BBauG Nr. 6 = VersR 1984, 849), das einen vergleichbaren Fall betrifft. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

6

Insoweit besteht nur Anlaß, auf folgendes einzugehen:

7

a)

Der Gemeinderat der Beklagten ist bei der Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BBauG für das im Außenbereich (§ 35 BBauG) geplante Vorhaben von den Ergebnissen des wenige Monate vorher durchgeführten Standorttermins abgewichen. Dieser Termin hat zwar nicht im Baugenehmigungsverfahren stattgefunden, sondern ist vom zuständigen Kulturamt zur Prüfung der Frage durchgeführt worden, ob das Projekt des Klägers mit öffentlichen Mitteln gefördert werden könne. Dabei ist jedoch auch die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, insbes. unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten, erörtert worden. Die maßgeblichen Behörden (u.a. untere Bauaufsichtsbehörde, untere Landespflegebehörde, untere Landesplanungsbehörde, Gewerbeaufsichtsamt) haben ebenso wie die beklagte Gemeinde und die Verbandsgemeinde keine Bedenken geäußert bzw. das Projekt befürwortet. Vor allem hat das Gewerbeaufsichtsamt darauf hingewiesen, daß die nach den einschlägigen Richtlinien vorgesehenen Schutzabstände für die Zucht von 400 Mastschweinen eingehalten seien. Unter diesen Umständen hätte der Gemeinderat der Beklagten nicht von der Stellungnahme der zuständigen Behörden abweichen dürfen, ohne weitere Ermittlungen anzustellen und sich fachlich beraten zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1984 aaO).

8

b)

Das Verschulden der Ratsmitglieder der Beklagten ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Verwaltungsgericht das Vorhaben des Klägers als planungsrechtlich unzulässig angesehen hat, da ihm der öffentliche Belang der Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. des § 35 Abs. 3 BBauG entgegenstehe. Das bedeutet zwar, daß ein Kollegialgericht das amtliche Verhalten der Beklagten als rechtmäßig beurteilt hat, was grundsätzlich dazu führt, daß das Verschulden des Amtsträgers entfällt (vgl. Senatsurteil BGHZ 73, 161, 164 [BGH 14.12.1978 - III ZR 77/76], st. Rspr.). Bei dieser Regel handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie greift nicht ein, wenn das Kollegialgericht das Verhalten des Amtsträgers aus Gründen billigt, die dieser selbst nicht erwogen hat (Senatsurteil v. 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 = NJW 1982, 36 [BGH 11.06.1981 - III ZR 34/80] - DVBl. 1981, 825).

9

So liegen die Dinge hier, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Landgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat. Die beklagte Gemeinde hat ihr Einvernehmen verweigert, weil sie befürchtete, von dem Schweinemaststall gingen umweltbelastende Einwirkungen auf die im Ort befindlichen Fremdenverkehrseinrichtungen (Hotels, Gaststätten, Ferienappartements, Ferienhäuser, Privatzimmer usw.) und auf ein neues Baugebiet aus; es sei auch schon zu Einsprüchen von Anliegern gekommen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, von dem Schweinemaststall selbst seien keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten; schädliche Umwelteinwirkungen seien aber mit der Ausbringung der anfallenden Gülle verbunden, weil dem Kläger hierfür keine geeigneten Flächen zur Verfügung stünden. Soweit der Kläger Flächen auf drei Jahre mit dreijähriger Vertragsverlängerung bei unterbliebener Kündigung gepachtet habe, reiche das zur "langfristigen Sicherung einer geordneten Güllebeseitigung" nicht aus. Die Beklagte hatte sich mit der Güllebeseitigung nicht ausdrücklich befaßt; auch im Standorttermin war die Frage nicht behandelt worden. Der Kreisrechtsausschuß hat in seinem Widerspruchsbescheid insoweit auch keine Bedenken erhoben, sondern darauf hingewiesen, wiesen, daß der Flüssigmist unter Spalten gelagert und "zum größten Teil auf dem Ort abgelegene Grundstücke ausgebracht" werde. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte "keineswegs eine reine Wohnort- und Erholungsgemeinde sei" und das Vorhaben des Klägers mit den planerischen Festsetzungen in Einklang stehe; von der Schweinemastanlage selbst seien keine unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen zu erwarten. Ferner hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, daß dem Kläger hinreichende Ackerflächen zur unschädlichen Güllebeseitigung zur Verfügung stünden. Das alles rechtfertigt die Folgerung des Berufungsgerichts, das Verwaltungsgericht habe eine Genehmigungsversagung aus Gründen, die die Beklagte gar nicht erwogen hat, für rechtmäßig erachtet.

10

Unter diesen Umständen kann der erwähnte Grundsatz zum Beamtenverschulden auch deshalb nicht angewendet werden, weil das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob für den Kläger zur Gülleausbringung geeignete Flächen vorhanden waren, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen war (Kreft in: RGRK-BGB 12. Aufl. § 839 Rdn. 296 m. w. Nachw.).

11

3.

Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen.

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp