Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1987, Az.: 1 StR 492/87
Unzulässige Beweisantizipation durch Ablehnung eines Beweisantrages als revisionsrechtliche Verfahrensrüge; Gebot der umfassenden Aufklärung im Zusammenhang mit der Ablehnung des Beweisantrages einen Zeugen zu hören; Auswirkungen eines straffreien Lebens in der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1987
- Aktenzeichen
- 1 StR 492/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 27.04.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1988, 160
- NStZ 1988, 70
- StV 1988, 60
Verfahrensgegenstand
Versuchter schwerer Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die bisherige straffreie Lebensführung des Angeklagten stellt eine für die Strafbemessung erhebliche Tatsache dar.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. April 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die - vom Verteidiger als Aufklärungsrüge bezeichnete - Beanstandung, der auf die Vernehmung von Frau Kim P. gerichtete Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, greift nicht durch. Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache kann darin liegen, daß sie selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnte, weil sie einen nur möglichen Schluß zuläßt, den das Gericht aber nicht ziehen will; hierbei kann es das bisherige Beweisergebnis berücksichtigen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 56). So liegt es hier. Auch wenn Frau P. die in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt und sich daraus ergeben hätte, daß ihr Ehemann erst am Samstag, dem 31. Mai, Nürnberg verließ, hätte die Kammer, wie sie darlegt, angesichts des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme daraus nicht den - möglichen - Schluß gezogen, Herr P. sei, entgegen seiner Aussage vor der Polizei, am Vorabend mit dem Angeklagten im "H.-Club" zusammengewesen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden; eine unzulässige Beweisantizipation liegt nicht vor. Auch die Pflicht zu umfassender Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot nicht, Frau P. als Zeugin zu hören.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler, auch nicht im Strafausspruch. Gewisse Unklarheiten bei der Feststellung der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten - die Strafkammer hält mehr als drei Flaschen Bier für "nicht feststellbar" und geht von ihnen aus, ohne daß klar wird, ob sie den vom Angeklagten behaupteten Genuß von sechs Flaschen Bier für wirklich widerlegt hält (UA S. 17) - beeinflussen das Urteil nicht, weil unter Berücksichtigung der Abbauzeit, auch des Verhaltens des Angeklagten, eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB so oder so auszuschließen ist.
Der Generalbundesanwalt hält demgegenüber folgende Erwägung des Landgerichts für bedenklich:
"Zu Gunsten des Angeklagten ist zu werten, daß er bisher weder in Deutschland noch in den Vereinigten Staaten von Amerika vorbestraft ist und er somit bisher ein straffreies Leben geführt hat. Allerdings darf diese Tatsache auch nicht überbewertet werden, da an sich von jedem Bürger erwartet werden darf, daß er sich straffrei führt."
Der Generalbundesanwalt weist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, wonach
"straffreie Lebensführung nicht allgemein als bloßes Fehlen eines Strafgrundes gelten und deshalb bei der Strafzumessung unbeachtlich bleiben kann. In aller Regel gestattet bisherige Rechtstreue wichtige Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten; eine solche Erkenntnisquelle darf der Tatrichter daher nicht ungenutzt lassen" (BGH NStZ 1983, 453; vgl. auch BGH NStZ 1982, 376; StV 1983, 237 und 1981, 236).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Überlegung, bisherige straffreie Lebensführung müsse bei der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben, weil sie den gesetzlichen Normalfall ("von jedem Bürger erwartet") darstelle, wäre allenfalls dann näherzutreten, wenn es einen solchen Normalfall gäbe und der Richter ihn als für die Strafzumessung unerheblich zu behandeln hätte. In diesem Fall könnte die Meinung vertreten werden, ein strafloser Lebenswandel sei der gesetzliche Normalfall und bleibe deshalb außer Betracht. Wird demgegenüber anerkannt, daß es den normativen Normalfall mit den daran anknüpfenden Konsequenzen nicht gibt (BGHSt 34, 345, 351 = NStZ 1987, 450), daß vielmehr der gesetzliche Strafrahmen gleichermaßen für den unbestraften wie für den mehr oder weniger vorbestraften Täter die angemessene Ahndung vorsieht und die Strafzumessung eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände erfordert, dann liegt auf der Hand, daß das bisherige Verhalten eines Angeklagten, was die Begehung von Straftaten anlangt, ein bedeutender Faktor im "Vorleben des Täters" (§ 46 Abs. 2 StGB) sein kann und als solcher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.
So gesehen, ist zwar die allgemeine Erwägung des Landgerichts, von jedem Bürger dürfe erwartet werden, daß er sich straffrei führe, im Rahmen der Strafzumessung nicht völlig unbedenklich; denn diese - an sich richtige - Auffassung ändert nichts an der Zumessungserheblichkeit der bisherigen Straffreiheit des Täters.
Indes hat das Landgericht das nicht verkannt. Es hat das bisherige straffreie Leben des Angeklagten zu seinen Gunsten gewertet und nur eine Überbewertung dieser Tatsache abgelehnt. Das ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, daß eine "Überbewertung", also eine Bewertung, die über die richtige und vertretbare Bewertung hinausgeht, kaum je angemessen sein kann, bringt das Landgericht hier zum Ausdruck, daß es der im anhängigen Verfahren abzuurteilenden Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung mehr Bedeutung für die Strafzumessung beimißt als dem früheren Verhalten des Täters. Dagegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden.
Kuhn
Ulsamer
Foth
Schimansky