Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1987, Az.: 2 StR 516/87
Tatmehrheit; Gesamtstrafe; Erhöhung der Einsatzstrafen; Situativer Zusammenhang; Gesamtstrafenbildung bei mehreren Vergewaltigungen im minder schweren Fall; Auswirkungen des Ofperverhaltens auf die Hemmschwelle des Täters bei mehreren gleichartigen Taten im Zusammenhang mit einer Gesamtstrafenbildung; Gebotenheit einer ausdrücklichen Erörterung der Strafzumessungserwägung hinsichtlich der Auswirkungen der Strafe für den Täter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 516/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 26.03.1987
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1988, 126
- StV 1988, 103-104
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Myung-Ku C. aus B., geboren am ... 1953 in D. (Korea), zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Die bei Bildung der Gesamtstrafe vorzunehmende Erhöhung der Einsatzstrafe hat in der Regel niedriger auszufallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 1987
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. März 1987 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der zur Tatzeit 30, bzw. 32 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte, unterhielt mit der damals 24 bzw. 26-jährigen Studentin Sch., dem Tatopfer, seit dem Jahre 1983 eine "echte Liebesbeziehung" mit einvernehmlichen intimen Kontakten. Die Zeugin wandte sich dann aber "verstandesmäßig" vom Angeklagten ab, hatte sich jedoch "innerlich noch nicht ganz von ihm gelöst". Der Angeklagte, der sie noch liebte, wollte die Beziehung nicht aufgeben, zumal das Mädchen "sein Halt" und für ihn als Koreaner die einzige Bezugsperson in einem fremden Lande war. In dieser Situation erzwang der Angeklagte, der nach wie vor mit der Zeugin in einer Wohngemeinschaft lebte, erstmals im Juni 1984 den Geschlechtsverkehr mit ihr. Die zweite Tat beging er Ende August 1984, nachdem die Zeugin seine Liebesbeteuerungen zurückgewiesen und erklärt hatte, sie könne ihn - wegen des Vorfalls vom Juni 1984 - nur noch verachten. Auch zu dieser Zeit lebten beide noch immer in derselben Wohngemeinschaft. Die weiteren Straftaten gegen die Zeugin verübte der Angeklagte im Juni und Juli 1986, nachdem das Mädchen Mitte Juni 1986 aus der Wohngemeinschaft ausgezogen war. Auf Verlangen des Angeklagten begab sich die Zeugin wiederholt zu ihm in die Wohngemeinschaft und ging mit ihm auch spazieren. Einmal besuchte sie mit ihm und Bekannten ein open-air-Konzert und blieb anschließend allein mit ihm in der Wohngemeinschaft zurück. Bei diesen Gelegenheiten kam es zu den genannten weiteren Straftaten.
Die Strafkammer wertet die Tat des Angeklagten als minder schwere Fälle der Vergewaltigung und begründet diese Entscheidung mit zahlreichen wesentlichen strafmildernden Umständen. Sie hält dem Angeklagten vor allem zugute, daß er die Zeugin immer noch liebte, daß es ihm auf Grund seiner koreanischen Mentalität schwer fiel, das Selbstbestimmungsrecht der Zeugin anzuerkennen und daß die Zeugin ihm aus seiner Sicht die Durchführung der Taten dadurch erleichterte, daß sie sich trotz der Vergewaltigungen zunächst nicht einmal räumlich von ihm trennte und ihn später noch in seiner Wohngemeinschaft aufsuchte.
Zu Lasten wird gewertet, daß der Angeklagte teilweise erhebliche Gewalt anwendete (erheblich mehr als "erforderlich ist, um die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Vergewaltigung zu erfüllen") sowie die - für ihn vorhersehbaren - typischen Folgen seiner Taten, unter denen die Zeugin leidet.
Die vom Landgericht dargelegten Strafzumessungserwägungen rechtfertigen die Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe von drei Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtstrafe von neun Jahren nicht. Die gebildete Gesamtstrafe liegt zwar nur in der Mitte zwischen der verhängten höchsten Einzelstrafe und der Summe der Einzelstrafen, dabei jedoch im oberen Bereich des Rahmens, bis zu dem zeitliche Freiheitsstrafen überhaupt verhängt werden dürfen.
Sind die Einzeltaten als minder schwere Fälle bewertet und rechtsfehlerfrei überwiegend mit Freiheitsstrafen von nur zwei Jahren geahndet worden, dann ist die hohe Gesamtstrafe hier nur gerechtfertigt, wenn die mehrfache Begehung der jeweils als minder schwere Fälle bewerteten Taten in einer Gesamtbetrachtung das Verhalten des Angeklagten besonders verwerflich erscheinen läßt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (BGH, Beschluß vom 7. Juni 1985 - 2 StR 193/85 = NStZ 1986, 158). Eine solche Bewertung enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Beziehung entspringenden, teilweise nicht weit auseinanderliegenden Taten Ausdruck einer von Anfang an vorhandenen oder sich von Tat zu Tat steigernden besonders rechtsfeindlichen Einstellung oder verbrecherischen Energie des Angeklagten war. Das Landgericht hat hierzu vielmehr festgestellt, daß das Verhalten der Zeugin, mochte es auch vornehmlich auf Angst vor dem Angeklagten zurückzuführen sein, ihm aus seiner Sicht die Durchführung der Taten erleichtert hat.
Es liegt nach allem nahe, daß der Angeklagte daraus, daß das Mädchen sich nach den einzelnen Taten zunächst nicht einmal von ihm trennte und auch später immer wieder zu ihm kam, falsche Schlüsse auf die Bewertung seiner Handlungen und deren Bedeutung für das Tatopfer gezogen haben kann. Hierdurch kann die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus ihm nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat nicht höher, sondern niedriger geworden sein. Noch im Juli 1986 - vor Begehung der fünften Tat - hielt der Angeklagte der Zeugin vor, "sie könne ihn nicht einfach wegwerfen, er wolle sie heiraten."
Das Landgericht hat sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Wirkungen von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind. Eine ausdrückliche Erörterung dieser Strafzumessungserwägung war hier wegen der Höhe der verhängten Strafe geboten (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juni 1983 - 2 StR 251/83).
Meyer
Theune
Maier
Gollwitzer