Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1987, Az.: IVb ZB 99/87
Berufung; Berufungsgericht; Rechtsmittelschrift; Fristwahrung; Gemeinsame Annahmestelle; Falsche Adressierung; Büropersonal; Fristversäumung; Verschulden; Diktierter Schriftsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZB 99/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1988, 251-252 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist die Rechtsmittelschrift an das falsche Gericht adressiert, so genügt der Eingang bei der gemeinsamen Annahmestelle, der auch das zuständige Gericht angeschlossen ist, nicht zur Fristwahrung.
2. Wird die Rechtsmittelschrift vom Büropersonal deshalb falsch adressiert, weil der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne Angabe des Berufungsgerichts auf Tonband diktiert hat, so ist ihm die Fristversäumung zum Verschulden anzurechnen.
3. Die schuldhafte Verursachung der Fristversäumung wird nicht dadurch ausgeräumt, daß die Frist möglicherweise gewahrt worden wäre, wenn die Bediensteten der gemeinsamen Annahmestelle aufgrund des beigefügten Urteils die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts bemerkt und den Schriftsatz noch am selben Tag an das zuständige Gericht weitergeleitet hätten.