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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1987, Az.: 1 StR 455/87

Erforderlichkeit des Augenscheins unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit; Ermöglichung einer besseren Sachaufklärung,

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1987
Aktenzeichen
1 StR 455/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 09.04.1987

Fundstelle

  • NStZ 1988, 88

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord

Prozessführer

1. Theodor B. aus L./Kreis N., dort geboren am ... 1941

2. Otto Edmund H. aus M., geboren am ... 1952 in O.

Amtlicher Leitsatz

Die Einnahme eines Augenscheins am Tatort ist nur dann geboten, wenn hierdurch über Lichtbilder und Zeugenaussagen hinaus eine weitere Sachaufklärung erwartet werden kann.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten B.,
Rechtsanwalt Dr. ... und Rechtsanwalt von M. aus M. als Verteidiger des Angeklagten H.,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 1987 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei in Tateinheit stehenden Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt, hat jeweils die Sicherungsverwahrung angeordnet und hat die Tatwaffen eingezogen.

2

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

3

I.

1.

Beide Angeklagten stützen ihre Revision zunächst auf eine Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO.

4

Der Verteidiger des Angeklagten B. hatte den Hilfsbeweisantrag gestellt, am Tatort einen Augenschein mit einem Pkw Mercedes 280 SE und einem dem Polizeifahrzeug entsprechenden Pkw vorzunehmen. Weiter sollte im Wege des Augenscheins die von den Polizeibeamten K. G. geschilderte Situation rekonstruiert werden. Daraus werde sich ergeben, daß der Angeklagte B. unmöglich auf die beiden Beamten so gezielt geschossen haben könne, wie es die Beamten beschrieben hätten.

5

Der Verteidiger des Angeklagten H. hatte gleichfalls hilfsweise einen Augenschein am Tatort unter Durchführung einer Rekonstruktion mit Heranziehung der beiden Polizeibeamten beantragt. Der Augenschein werde ergeben, daß der von H. eingeräumte Schuß nicht geeignet war, irgendjemanden zu gefährden, und daß er nicht in der von den Zeugen geschilderten Weise gezielt seine Pistole auf sie habe richten können.

6

Das Landgericht hat die beiden Hilfsanträge im Urteil unter Berufung auf § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt (UA S. 141 bis 142): Ein Augenschein sei unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Das Gericht habe durch Augenscheinseinnahme von Lichtbildern, auf denen das Tatgeschehen auch als rekonstruiert gezeigt werde, einen genügend klaren Überblick über das Augenscheinsobjekt bekommen. Die Lichtbilder seien auch Gegenstand der Vernehmung der Tatzeugen K. und G. gewesen, die dem Gericht nicht nur die Tatörtlichkeit, sondern auch den Stand der beiden Fahrzeuge wie auch ihr und der Angeklagten V. an und in den Fahrzeugen geschildert hätten. Daß ein unmittelbarer Augenschein zu Beweisergebnissen führen würde, die über das hinausgehen, was den Lichtbildern in Verbindung mit den Zeugenaussagen zu entnehmen sei, dränge sich nicht auf und sei auszuschließen.

7

Das Landgericht durfte mit dieser Begründung die beiden Anträge auf Augenscheineinnahme und Rekonstruktion des Tatgeschehens ablehnen. Nach § 244 Abs. 5 StPO kann ein Antrag auf Einnahme eines Augenscheins abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Das Landgericht hat sich nach seiner Überzeugung einen ausreichenden Überblick über Tatort und Tatverlauf durch einen (mittelbaren) Augenschein mit Hilfe der Lichtbilder vom Tatort und der Zeugenaussagen verschafft. Dies war zulässig und auch ausreichend. Ein Augenschein am Tatort wäre nur dann geboten gewesen, wenn eine weitere Sachaufklärung hätte erwartet werden können. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Gelände, die Art der beiden beteiligten Fahrzeuge und ihre Stellungen im Verlaufe des Tatgeschehens lassen sich den Lichtbildern und den sonstigen Beweismitteln ebenso entnehmen wie die Möglichkeit, über den von den Angeklagten benutzten Kraftwagen hinwegzuschießen.

8

Die von der Verteidigung gewünschte, als Beweisermittlung aufzufassende Rekonstruktion der Bewegungsabläufe am Tatort hätte ebenfalls nicht einer besseren Sachaufklärung gedient. Es ist nicht möglich, die Einzelheiten der Fahrt des Fahrzeuges der Angeklagten und die Zeitpunkte der Abgabe der Schüsse so zu rekonstruieren, daß die Rekonstruktion als solche Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung sein konnte.

9

Die von der Verteidigung und auch von der Bundesanwaltschaft zitierten Entscheidungen (u.a. BGHSt 8, 177, 181; BGH NStZ 1984, 565) betreffen andere Sachverhalte. In diesen Fällen bestand die Möglichkeit, den Kerngehalt von Zeugenaussagen durch Augenscheinseinnahme zu erschüttern, weil dabei diese Aussagen mit bestimmten objektiven, im Grunde statischen Umständen verglichen werden konnten. Bewegungsabläufe, die sich wie hier nicht zuverlässig wiederholen lassen, sind demgegenüber nur beschränkt geeignet, Zeugenaussagen zu widerlegen; das gilt hier umso mehr, als das Landgericht bei der Rekonstruktion auf die Aussagen der beiden Tatzeugen angewiesen gewesen wäre. Insgesamt fehlen bei der gegebenen Beweislage ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die beantragte Rekonstruktion geeignet gewesen wäre, die Angaben der Zeugen zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen.

10

2.

Der Angeklagte B. hat weiter die Rüge erhoben, die von ihm hilfsweise geltend gemachte Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. M. sei vom Landgericht mit fehlerhafter Begründung zurückgewiesen worden. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

11

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die hilfsweise Ablehnung eines Sachverständigen zulässig ist, denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Die Begründung des Landgerichts zur Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs (UA S. 137 bis 139) hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat stimmt dem Landgericht darin zu, daß bei vernünftiger Abwägung aller Umstände der Angeklagte B. keinen Anlaß hatte, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Sachverständigen zu zweifeln. Die Tatsache, daß der Sachverständige bei seinem mündlichen Gutachten vom Angeklagten B. als "Täter" und nicht als "möglichen Täter" oder einfach vom Angeklagten B. gesprochen hat, konnte nicht zu der Annahme führen, der Sachverständige sei befangen. Diese sicherlich etwas sehr verkürzende Formulierung des Sachverständigen stand, wie für jeden Verfahrensbeteiligten ersichtlich war, unter dem Vorbehalt, daß das Tatgericht den Angeklagten E. auch als Täter verurteilen werde. Zudem hat der Sachverständige eine eigene Beweiswürdigung des Tatgeschehens in seinem Gutachten nicht vorgetragen.

12

3.

Die sonstigen Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, denn sie wurden in der Revisionshauptverhandlung zurückgenommen.

13

II.

Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen ergibt weder zum Schuldspruch noch zu den Straf- und Maßregelaussprüchen Rechtsfehler.

14

Der Erörterung bedarf lediglich die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei dem Angeklagten H.. Die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 92 bis 104, 149 bis 150). Aber auch die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind vom Landgericht zu Recht bejaht worden. Es ist richtig, daß es sich bei den am 19. März 1976 abgeurteilten beiden Diebstahlsfällen vordergründig eher um Gelegenheitstaten handelte. Das Landgericht durfte jedoch auch diese Taten, eingebettet in den bisherigen kriminellen Lebenslauf des Angeklagten, angesichts einer Gesamtstrafzeit von fast 14 Jahren, seiner sonstigen teilweise sehr schwerwiegenden Gesetzesverstöße, der Vorgeschichte der jetzt abgeurteilten Tat und der Tat selbst als Symptomtaten behandeln. Der Schluß ist zulässig, der Angeklagte sei auch in Zukunft infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich.

Maul
Kuhn
Ulsamer
Foth
Granderath