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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.1987, Az.: 3 StR 398/87

Erfordernis der Belehrung eines Angeklagten vor der Vernehmung zur Sache über seine Aussagefreiheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1987
Aktenzeichen
3 StR 398/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 11976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 06.11.1986

Fundstelle

  • StV 1988, 45

Verfahrensgegenstand

Hehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. September 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 6. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte W. verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Hehlerei in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, entgegen § 243 Abs. 4 StPO nicht rechtzeitig über seine Aussagefreiheit belehrt worden zu sein, dringt durch.

2

Nach dem Vortrag der Revision forderte der Vorsitzende am Beginn der Hauptverhandlung die Staatsanwältin auf, den eine Vielzahl von Straftaten enthaltenden Anklagesatz mit Unterbrechungen nach jedem Anklagepunkt vorzulesen. Die Angeklagten, unter anderem den Beschwerdeführer, forderte er auf, nach der Verlesung eines jeden Teils der Anklage durch Kopfnicken oder Kopfschütteln zum Ausdruck zu bringen, ob sie die Tat bestreiten oder sich zu ihr bekennen. Entsprechend ist verfahren worden. Der Beschwerdeführer hat sich durch Kopfnicken zu sechs der ihm vorgeworfenen 15 Straftaten bekannt. Erst danach hat der Vorsitzende die Angeklagten gemäß § 243 Abs. 4 StPO darauf hingewiesen, daß es ihnen freistehe, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dabei sagte er nicht, daß die frühere durch das Kopfnicken gemachte Aussage als unverwertbar angesehen werden könne.

3

Diese Verfahrensschilderung der Revision wird durch dienstliche Äußerungen der drei Berufsrichter der erkennenden Strafkammer bestätigt. Der Beschwerdeführer behauptet darüber hinaus, er habe geglaubt, im Zusammenhang mit dem Verlesen der Anklage zur globalen Aussage verpflichtet gewesen zu sein. Nachdem er sich bereits durch Kopfnicken zu einzelnen Taten bekannt habe, habe er es nach der nunmehr erteilten Belehrung nicht gewagt, sein Geständnis zurückzunehmen. Dieses Vorbringen genügt der in BGHSt 25, 325 [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73] geforderten erweiterten Darlegungspflicht.

4

Die gerügte Verfahrensweise des Vorsitzenden verstieß gegen § 243 Abs. 4 StPO. Danach ist der Angeklagte vor der Vernehmung zur Sache über seine Aussagefreiheit zu belehren. Das Kopfnicken oder Kopfschütteln des Beschwerdeführers zu den ihn betreffenden Punkten des Anklagesatzes war Teil seiner Sachaussage, der vom Vorsitzenden vor der Belehrung über die Aussagefreiheit verlangt worden war. Nach dem Wortlaut des Hauptverhandlungsprotokolls hat sich der Angeklagte allerdings erst nach der Belehrung über seine Aussagefreiheit zu den Beschuldigungen geäußert. Insoweit kommt dem Protokoll jedoch nicht die sich aus § 274 StPO ergebende Beweiswirkung zu, weil der Vorsitzende in der dienstlichen Äußerung den Sachvortrag der Revision bestätigt hat und damit insoweit vom Inhalt des Protokolls hinsichtlich dieses Vorgangs eindeutig abgerückt ist (vgl. BGHSt 4, 364 f.; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 274 Rdn. 3). Aufgrund der übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der beteiligten drei Berufsrichter sieht der Senat den Vortrag der Revision zum Verfahrensablauf und damit den Verfahrensverstoß als erwiesen an.

5

Auf dem Verfahrensfehler beruht die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte für überführt angesehen wird. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß der Angeklagte an seine Aussagepflicht geglaubt hat und sich - wenigstens zu einzelnen Taten - nicht geäußert hätte, wenn er schon vor den von ihm verlangten konkludenten Einlassungen ordnungsgemäß belehrt worden wäre. In den eingeholten dienstlichen Erklärungen sind keine Tatsachen angeführt, die den Schluß tragen könnten, der bisher nicht bestrafte Beschwerdeführer habe entgegen seinem Revisionsvortrag gewußt, daß er der Aufforderung des Vorsitzenden, sich schon beim Verlesen des Anklagesatzes zu den einzelnen Vorwürfen zu bekennen oder sie zu bestreiten, nicht zu folgen brauche. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der unbestrafte Angeklagte zunächst sein Schweigerecht nicht gekannt hat und sich nach der später erteilten Belehrung nicht oder anders als geschehen zur Sache geäußert hätte, wenn er sich nicht bereits vorher festgelegt hätte.

6

Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß der Beschwerdeführer wegen des Falls 18 der Anklage (Bd. I Bl. 66 d.A.) und der Urteilsbegründung (UA S. 14, 31) nicht hätte verurteilt werden dürfen, weil insoweit das Verfahren während der Hauptverhandlung nach § 154 StPO eingestellt und nicht wiederaufgenommen worden war (Bd. I Bl. 215 R. d.A.). Die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO schafft ein Verfahrenshindernis, solange ein Wiederaufnahmebeschluß nach § 154 Abs. 5 StPO nicht ergangen ist (BGHSt 30, 197, 198).

Ruß
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer